{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2003-00074_2004-10-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204533&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c52563f8203541147d7371f92a9c8c3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2003.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.10.2004  SB.2003.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.10.2004  SB.2003.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.10.2004  SB.2003.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2001 | Doppelbesteuerung/Monteurklausel Der Pflichtige hatte seinen Wohnsitz bis am 31. August 2001 in Grossbritannien, hielt sich jedoch von Januar bis August 2001 w\u00e4hrend insgesamt 106 Tagen in der Schweiz auf und bezog von seiner in Grossbritannien ans\u00e4ssigen Arbeitgeberin ein Sal\u00e4r. Nach der sogenannten Monteur-Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr einen im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Arbeitgeber dann zu, wenn sich der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des betreffenden Steuerjahrs weniger als 183 Tage im T\u00e4tigkeitsstaat aufgehalten hat. Die 183-Tage-Regel macht nur bezogen auf eine Referenzperiode von 365 Tagen Sinn, welche mit dem betreffenden Steuerjahr identisch ist und vorliegend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 umfasst. Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, diejenigen Tatsachen abzukl\u00e4ren, welche die genaue Bestimmung des Eintritts in die unbeschr\u00e4nkte z\u00fcrcherische Steuerpflicht erlauben. Weiter ist sie durch die Bemessung des Einkommens nach eigenem Ermessen in Willk\u00fcr verfallen, da die vom Steuerkommiss\u00e4r nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorgenommene Einsch\u00e4tzung nicht allein deshalb offensichtlich unrichtig sein kann, weil sie die von der Oberinstanz als angemessen erachteten Steuerfaktoren in einem bestimmten prozentualen Ausmass \u00fcberschreitet. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Rekurskommission zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:28:37", "Checksum": "af0727db5a71e98e9685d9e6e87e3a8b"}