{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.04.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2004-00009_28-04-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204188&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0aa66b0175cd0d26f40a9f5755ec4f59"}, "Num": [" SB.2004.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.28.0  SB.2004.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.28.0  SB.2004.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.28.0  SB.2004.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2001 | Weiterbildungskosten Ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums als abzugsf\u00e4hige Weiterbildungskosten zu w\u00fcrdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde, indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und die berufliche T\u00e4tigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen andererseits ankommt. Gewisse der von der Pflichtigen im Rahmen eines LL.M-Nachdiplomstudiums an der University of California in Los Angeles besuchten Kurse waren offenkundig geeignet, das zur Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit als international t\u00e4tige Anw\u00e4ltin erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Da indessen aus den Akten nicht hervorgeht, wie das gesamte Studium struktuiert war, kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit die der Pflichtigen erwachsenen Aufwendungen als Weiterbildungskosten zu qualifizieren sind. Die Rekurskommission hat einen Weiterbildungsanteil am besuchten Nachdiplomstudium von 25 % ermittelt, wobei sie weder eine quantitativ nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung geliefert noch die Sch\u00e4tzung auf einer zureichend abgest\u00fctzten tats\u00e4chlichen Grundlage vorgenommen hat; dadurch hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt und ihr Ermessen \u00fcberschritten. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelbeh\u00f6rden sein, hinsichtlich der Abzugsf\u00e4higkeit von Bildungskosten generell vereinfachende pauschale Quoten einzuf\u00fchren; hierzu w\u00e4re das kantonale Steueramt berufen. Unzul\u00e4ssigkeit einer Anschlussbeschwerde mit eigenst\u00e4ndigen Antr\u00e4gen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:15", "Checksum": "bf7059b3f096c9dd44074cb40f1a0eb1"}