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Geschäftsnummer: SB.2004.00042  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Kapitalleistung 2000


Berufliche Vorsorge/Freizügigkeitsleistung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt in Fällen, in denen das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht; dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Mit der Einführung des FZG hat sich daran nichts geändert. Verlangt der Pflichtige von der Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - ausdrücklich die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Abweisung der Beschwerde des Steueramts und Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner.
 
Stichworte:
ALTERSLEISTUNG
ANWARTSCHAFT
AUSTRITTSLEISTUNG
BERUFLICHE VORSORGE
EINKOMMENSSTEUER
FREIZÜGIGKEITSGESETZ
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
KAPITALLEISTUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REGLEMENT
VORSORGEFALL
VORZEITIGE PENSIONIERUNG
WILLENSERKLÄRUNG
ZUFLUSS
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I FZG
§ 22 Abs. I StG
§ 22 Abs. II StG
§ 37 StG
§ 270 StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 95 S. 188
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Der mit B verheiratete Pflichtige A, Jahrgang 1937, war seit 1983 Geschäftsführer der D AG in X. Im Herbst 1998 übernahm der Pflichtige zusätzlich die Geschäftsführung der E GmbH, Y in Deutschland, die zum gleichen Konzern gehörte. Im Jahre 2000 wurde die Beendigung der Arbeitsverhältnisse beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden ihm im Kalenderjahr 2000 von zwei Personalvorsorgeeinrichtungen der D AG Kapitalleistungen zugesprochen, welche im selben Jahr auf zwei Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung der F AG überwiesen wurden. Von dort wurden sie ihm am 12. Dezember 2000 (Fr. …) und am 17. Januar 2001 (Fr. …) ausbezahlt. Im März 2001 nahm der Pflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater auf.

Die Steuerkommissärin unterwarf mit Entscheid vom 3. April 2003 beide Kapitalleistungen in der Steuerperiode 2000 (Anspruch per 16. November 2000) gesondert vom übrigen Einkommen der Besteuerung zum Satz von einem Zehntel der Gesamtleistung, wobei sie die Besteuerung auf 80 %, entsprechend Fr. …, beschränkte. In der gegen diese Einschätzung erhobenen Einsprache wurde geltend gemacht, der Pflichtige sei von der E GmbH mit Wirkung per 15. November 2000, von der D AG aber erst mit Wirkung per 31. Januar 2001 freigestellt worden. Die mit der Vorsorge verbundenen Fragen seien erst im Rahmen der Schlussverhandlungen rückwirkend geregelt worden. Es sei entschieden worden, einerseits die bis zur ordentlichen Pensionierung im 65. Altersjahr zu bezahlenden Vorsorgebeiträge und andererseits eine weitere Zahlung für die fehlende Vorsorge bei der E GmbH sowie eine Nachzahlung für die Jahre 1983 bis 1992 bei der D AG in Form einer Einlage in die Vorsorgeeinrichtung der D AG zu leisten. Weil es sich bei den Zahlungen vom 12. Dezember 2000 bzw. 17. Januar 2001 um die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen gehandelt habe, sei die zweite Kapitalzahlung erst am 17. Januar 2001 zugeflossen, weshalb dieser Teilbetrag erst in der Steuerperiode 2001 zu versteuern sei. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 15. Januar 2004 ab.

II.  

Die Steuerrekurskommission I hiess den von den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 27. April 2004 gut und veranlagte die in der Steuerperiode 2000 steuerbare Kapitalleistung gemäss § 37 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Fr. …, entsprechend 80 % von Fr. … (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).

III.  

Am 28. Mai 2004 erhob das kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, für den Staat Zürich Beschwerde und beantragte, in Bestätigung des Einspracheentscheids unter Kostenfolgen das ausgerichtete Kapital von insgesamt Fr. … im Jahr 2000 zu besteuern (wobei die Steuerbarkeit mit 80 % nicht in Frage gestellt wurde).

Die Steuerrekurskommission I beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen liessen durch einen neuen Vertreter mit ausführlicher Stellungnahme Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Gemäss der Übergangsregelung von § 270 StG sind die hier interessierenden Kapitalleistungen lediglich zu 80 % steuerbar. Die Anwendung dieser Bestimmung wird im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage gestellt. Der Streit dreht sich vielmehr um die Frage, ob der am 17. Januar 2001 ausbezahlte Teil der gesamten Vorsorgeleistung (Fr. …) im Auszahlungsjahr oder bereits im Jahr 2000 einkommenssteuerlich zugeflossen ist.

Die Steuerrekurskommission hat die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden kann. Sie hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass innerhalb der von Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) festgelegten zehnjährigen Bezugsfrist die Fälligkeit von Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens mit dem Begehren des Vorsorgenehmers auf deren Auszahlung bzw. dem Empfang des Begehrens durch die Freizügigkeitseinrichtung angenommen werden kann, weil die Gelder bis zu diesem Zeitpunkt im Vorsorgekreislauf verhaftet sind und der Berechtigte auf sie nur eine Anwartschaft hat. Zwar ging auch die Rekurskommission wie das kantonale Steueramt davon aus, es liege eine vorzeitige Pensionierung vor. Gleichwohl ist nach den Feststellungen der Rekurskommission dem Pflichtigen das Altersguthaben zu Recht in Form von Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet worden.

2.2 Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, der Pflichtige habe infolge vorzeitiger Pensionierung keine Freizügigkeitsleistungen mehr erhalten können, sondern habe bereits im Jahr 2000 einen Anspruch auf Altersleistungen erworben. Der Pflichtige selber lässt unter Berufung auf eine der Rekursschrift beigelegte Bestätigung der Muttergesellschaft der D AG und der E GmbH bestreiten, dass es sich um eine vorzeitige Pensionierung gehandelt habe. Gemäss dieser Erklärung sollen beide Arbeitsverhältnisse auf einseitigen Wunsch der Muttergesellschaft aufgelöst worden sein. Es fragt sich somit zunächst, ob die Art und Weise der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Umstand, ob es einseitig oder im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst wurde, einen Einfluss auf die von der Rekurskommission getroffene rechtliche Würdigung der empfangenen Leistungen hat.

Es steht unbestritten fest, dass der Pflichtige grundsätzlich die reglementarische Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung hatte. Die Rekurskommission stützt sich für die Annahme, beim Austritt habe es sich um eine solche gehandelt, mangels eines direkten Beweises auf gewisse Indizien. Daraus leitet sie ab, dass sich der Pflichtige der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich nicht widersetzt habe und diese daher einvernehmlich erfolgt sei. Ob die auf dieser Grundlage getroffene Sachverhaltsfeststellung, es habe sich um eine im gegenseitigen Einverständnis vereinbarte vorzeitige Pensionierung gehandelt, wirklich zutrifft, erscheint im Lichte der bereits mit der Rekursschrift eingereichten Bestätigung der Muttergesellschaft als fraglich. Der Pflichtige lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, in der von der Rekurskommission erwähnten Vereinbarung vom 29. Juli 2002, wonach die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich aufgelöst worden seien, beziehe sich die Einvernehmlichkeit nicht auf das Ausscheiden des Pflichtigen aus der Unternehmung an sich, sondern lediglich auf den nach schwierigen Verhandlungen über die Abschlussmodalitäten gefundenen Vergleich. Ob es sich aber um ein einvernehmliches Ausscheiden altershalber handelte oder nicht, kann letztlich offen bleiben, weil es – wie nachfolgend dargelegt wird – aufgrund der konkreten Umstände des Falls darauf nicht ankommt.

2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Wie die Rekurskommission festgestellt hat (worauf gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann), hatte der Pflichtige keine auf den Bezug von Altersleistungen gerichtete Willensäusserung abgegeben. Indem er sich von den Vorsorgeeinrichtungen seine Anwartschaften auf die Freizügigkeitskonten überweisen liess, hat er im Gegenteil ausdrücklich seinen Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG geltend gemacht.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt in Fällen, wo das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der  –  eine Austrittsleistung ausschliessende – Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung (BGr, 24. Juni 2002, B 38/00, www.bger.ch). Mit der Einführung des FZG hat sich daran nichts geändert (BGE 129 V 381 E. 4.6, Verweisung auf den Entscheid vom 24. Juni 2002). Der Schluss der Rekurskommission, mangels Begehren auf Bezug der Altersleistung bzw. infolge vom Pflichtigen veranlasster, zulässiger Überweisung der Austrittsleistungen auf die Freizügigkeitskonten sei der Vorsorgefall Alter noch nicht mit dem Austritt bei D AG und E GmbH eingetreten, erweist sich daher als gesetzmässig.

Das kantonale Steueramt bezieht sich in der Beschwerde ebenfalls auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, übersieht jedoch die Bedeutung der vom Bundesgericht vorausgesetzten Willenserklärung. Die Art und Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang ohne unmittelbare Bedeutung, denn das Bundesgericht setzt für die Annahme des Vorsorgefalls voraus, dass der Versicherte von der ihm in den Statuten bzw. im Reglement der Vorsorgeeinrichtung eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Verlangt er von dieser – wie hier – ausdrücklich die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto,  so ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Mit der Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto blieben die Gelder im Vorsorgekreislauf verhaftet und hatte der Pflichtige auf sie nur eine Anwartschaft.

Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat den Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Gemäss der langjährigen Praxis der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist bei einer vertretenen Partei die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 heranzuziehen. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabzusetzen, wobei dieser Ansatz bei besonderen Umständen zusätzlich um die Hälfte reduziert werden kann, was sich vorliegend insbesondere angesichts der Tatsache rechtfertigt, dass der aktuelle Vertreter der Beschwerdegegner erst für die Beschwerdeantwort beigezogen worden ist. Dies ergibt beim zu berücksichtigenden Streitwert eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner von je Fr. …

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.-- Zustellungskosten,
Fr.  16'060.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von je Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …