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I. A. Die Eheleute A reichten am 31. Oktober 2001 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2000 ein, worin sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 917'954.- deklarierten. Das Gemeindesteueramt X stellte den Pflichtigen am 13. Dezember 2001 eine "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 zu; die darin angegebenen Steuerfaktoren lauteten auf Fr. 118'000.- satzbestimmendes und Fr. 166'300.- steuerbares Einkommen sowie Fr. 0 satzbestimmendes und steuerbares Vermögen. Die Rechnung enthielt die Hinweise "Aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung" und "Ersetzt Rechnung vom 25.10.2001" sowie eine Rechtsmittelbelehrung, welche sowohl auf die Einsprache beim Gemeindesteueramt hinsichtlich Bezugsfragen als auch auf die Einsprache beim kantonalen Steueramt betreffend die Einschätzung aufmerksam machte. Am 31. März 2003 liess das Gemeindesteueramt X den Pflichtigen wiederum eine "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 zukommen, worin die Steuerfaktoren nunmehr entsprechend der von diesen abgegebenen Steuererklärung aufgeführt waren, nämlich Fr. 237'600.- satzbestimmendes und Fr. 220'100.- steuerbares Einkommen sowie Fr. 917'000.- satzbestimmendes und Fr. 430'000.- steuerbares Vermögen. Diese mit derselben Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung trug ebenfalls den Vermerk "Aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung", doch enthielt sie den Hinweis "Ersetzt Rechnung vom 13.12.2001". B. Die Pflichtigen erhoben gegen die Steuerrechnung vom 31. März 2003 Einsprache. Sie machten geltend, die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 13. Dezember 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die angefochtene Steuerrechnung nichtig sei. Das kantonale Steueramt verwarf die Auffassung der Einsprechenden und schätzte diese nach Durchführung einer Untersuchung am 29. Januar 2004 für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 247'900.- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 249'200.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 752'000.- und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 837'000.- ein. II. Die Steuerrekurskommission II hiess den gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 3. Mai 2004 gut. Sie stellte fest, dass die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 13. Dezember 2001 mit den darin angegebenen Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen sei. III. Das kantonale Steueramt beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Juni 2004, es sei die Einschätzung der Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 wiederherzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde und verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für das Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet, vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43). Das Verwaltungsgericht ist – wie die Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116, RB 2003 Nr. 98). 2. Entscheide werden den Beteiligten kraft § 126 Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung (§ 173 Abs. 3 StG) angezeigt. Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist erwächst der Einschätzungsentscheid in Rechtskraft. 2.1 Fehlen in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in der Verfügung offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 102 Ib 91 E. 3, auch zum Folgenden); diese ist folglich auch nicht der Berichtigung im Sinn von § 159 StG zugänglich. Die Rechtsmittelfrist läuft in einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten Elemente der Verfügung, wobei der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen hat. Umgekehrt ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen, die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu berichtigen, und es ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Verfügung zu berufen (BGr, 24.7.1985, ASA 55 [1986/87] 512 E. 3). So ist denn auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung von § 162 bis 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ein Entscheid von der verfügenden Behörde auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen zu erläutern, wenn die Bestimmungen des Dispositivs – bei Einschätzungen die Festsetzung der Steuerfaktoren – unklar sind, sich selbst oder den Motiven widersprechen oder unvollständig sind (§ 162 GVG; RB 1982 Nr. 83; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 228; Richner/Frei/Kaufmann, § 139 N. 13). Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet (§ 165 GVG; VGr, 28. Oktober 1998, SB.98.00032). 2.2 Die "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" des Gemeindesteueramts X vom 13. Dezember 2001 ist offensichtlich mangelhaft eröffnet worden. Sie ist widersprüchlich und lässt nicht erkennen, welche Einschätzung verfügt worden ist. Denn die Rechnung gibt zwar an, die Steuerfaktoren seien "Aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung" festgelegt worden, was jedoch nicht zutrifft. Denn in der Steuererklärung ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 917'954.- deklariert worden, während die Schlussrechnung ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'300.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0 ausweist. Sollten aber diese Faktoren entgegen dem ausdrücklichen Vermerk auf der Rechnung vom Steueramt beabsichtigt sein, sollte also die Rechnung nicht aufgrund einer Einschätzung gemäss Steuererklärung beruhen, dann fehlte es an einer Begründung der Abweichung von den deklarierten Steuerfaktoren im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StG und wäre angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Eröffnung durch das Gemeindesteueramt mit der Schlussrechnung nach Art. 126 Abs. 4 StG gar nicht statthaft gewesen. Litt die fragliche "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" demnach an einem unerklärlichen Widerspruch, der nur durch die verfügende Behörde selber beseitigt werden konnte, so vermochte sie nicht in Rechtskraft zu erwachsen. Da die Pflichtigen es unterlassen hatten, das Gemeindesteueramt X um Klarstellung der erläuterungsbedürftigen Verfügung zu ersuchen, war das Steueramt auch ohne deren Zutun ohne Weiteres berechtigt gewesen, den Mangel von sich aus durch Eröffnung einer widerspruchsfreien Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung zu beheben. Erst diese Verfügung vermochte die Einsprachefrist wirksam auszulösen. Die Rekurskommission, welche den angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung nicht materiell geprüft hat, wird dies im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 3. Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht den Pflichtigen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. 2. Über die Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern je zu ¼, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Mitteilung an….. |