{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.09.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2004-00045_01-09-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204509&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3de66cdf81b33596823d1fbd7772866e"}, "Num": [" SB.2004.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.01.0  SB.2004.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.01.0  SB.2004.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.01.0  SB.2004.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2000 | Mangelhafte Er\u00f6ffnung einer Veranlagung Entscheide werden den Beteiligten kraft \u00a7 126 Abs. 1 StG mit Begr\u00fcndung schriftlich mitgeteilt, solche \u00fcber eine der Steuererkl\u00e4rung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einsch\u00e4tzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einsch\u00e4tzung gem\u00e4ss \u00a7 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung. Fehlen allerdings in der Er\u00f6ffnung wesentliche Elemente der Verf\u00fcgung oder sind die Angaben in dieser offensichtlich widerspr\u00fcchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgel\u00f6st und die Verf\u00fcgung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen.  Nicht m\u00f6glich ist unter diesen Umst\u00e4nden eine Berichtigung im Sinn von \u00a7 159 StG, und auch die Rechtsmittelfrist l\u00e4uft in einem derartigen Fall erst mit der Er\u00f6ffnung der fehlenden oder korrigierten Elemente der Verf\u00fcgung. Bei alledem hat zum einen der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren von sich aus die sich aufdr\u00e4ngenden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Zum anderen ist es der Beh\u00f6rde in einem solchen Fall unbenommen, die Er\u00f6ffnung von Amtes wegen zu vervollst\u00e4ndigen oder zu berichtigen, und es ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Verf\u00fcgung zu berufen. Vorliegend litt die gest\u00fctzt auf \u00a7 126 Abs. 4 StG erfolgte \"Schlussrechnung und Einsch\u00e4tzungsmitteilung\" an einem unerkl\u00e4rlichen Widerspruch, da die Steuerfaktoren angeblich aufgrund der Einsch\u00e4tzung gem\u00e4ss Steuererkl\u00e4rung festgelegt worden waren, tats\u00e4chlich aber auf anderen, nicht in der Steuererkl\u00e4rung enthaltenen Zahlen basierten. Tw. Gutheissung und R\u00fcckweisung zur materiellen Behandlung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:43", "Checksum": "e298f7025a404afe9421e714b15cccea"}