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I. Die Eheleute A und B erwarben am 21. März 1994 sog. Zerobonds "0% D" im Nominalbetrag von DM 1,8 Mio., von welchen sie am 24. April 2001 nominal DM 400'000.- und am 21. Dezember 2001 nominal DM 200'000.- verkauften. Aus den Verkäufen ergaben sich steuerbare Einkünfte von insgesamt umgerechnet Fr. … Das kantonale Steueramt veranlagte die Eheleute mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003 bzw. 6. Januar 2004 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … Es verwarf den Standpunkt der Pflichtigen, der Ertrag aus Verkauf von Zerobonds stelle eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen dar, der für die Satzbestimmung in eine jährliche Leistung von (Fr. …: 7 =) Fr. … umgerechnet werden müsse. II. Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs der Pflichtigen am 25. März 2004 gut und veranlagte diese für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. ... Eine Kommissionsminderheit gab eine abweichende Meinung zu Protokoll. III. Das kantonale Steueramt beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Juni 2004, es sei das satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2001 wie im Einschätzungs- und Einspracheentscheid auf Fr. … festzusetzen. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde und beantragten die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter hat die Sache der Kammer zur Entscheidung überwiesen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Steuerbar sind laut § 20 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere nach Abs. 1 lit. b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird gemäss § 36 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 1.1 Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche frühere Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflichtige, der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen" mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen; BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, Zürich 1999, § 36 N. 7). Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1988 Nr. 24 in Auslegung von § 32 Abs. 4 aStG erkannt, diese Absicht des Gesetzgebers müsse folgerichtig auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner eine einmalige Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer bestimmten Summe Geldes – also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in Form von regelmässig entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der Diskont-Bonds vereinbart worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im Licht des verfassungsmässigen Willkürverbots verpönten Methodendualismus hinaus, wenn der Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der Veräusserung derartiger Bonds erzielten Vermögensertrags aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte, anderseits aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das Zivilrecht abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei Diskont-Bonds gerade nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf Ausrichtung wiederkehrender Leistungen diene. 1.2 Anders als unter der Geltung des alten Rechts werden Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen (Zero-Bonds) und globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG ausdrücklich als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DGB) wörtlich nachgebildet, weshalb aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode anzuwenden ist, wonach der Halter einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis bzw. Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.). Das so ermittelte Einkommen enthält aber – insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht, welche nur das Entgelt für die Kapitalüberlassung (d.h. die "Zinskomponente") der Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24) – auch Kapitalgewinne (oder -verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne oder -verluste), welche sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig) sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18). Wie das Verwaltungsgericht in RB 2003 Nr. 85 (= StE 2004 B 29.2 Nr. 9 = StR 2004, 135) erkannt hat, vermag die neue Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1 lit. b StG indessen nichts daran zu ändern, dass es im Licht von § 36 StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins aperiodisch als Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung zum vollen Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der steuerpflichtige Empfänger aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte. 2. Vorliegend liegt die Steuerperiode 2001 im Streit. Kraft Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist deshalb zu prüfen, ob die für das kantonale Recht gefundene Auslegung von § 36 StG vor Art. 11 Abs. 2 StHG standzuhalten vermag. 2.1 Art. 11 Abs. 2 StHG ist im Wesentlichen gleich gefasst wie § 36 StG. Er lautet wie folgt: Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass auch Art. 11 Abs. 2 StHG durch die Anwendung des Sondersatzes sicherstellen will, dass die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen für Kapitalabfindungen nicht grösser wird, als sie es bei wiederkehrenden Leistungen wäre (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 98; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 11 StHG N. 34). Dabei geht aus den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft über die Steuerharmonisierung hervor, dass diese Gesetzesbestimmung (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs) eine Sonderregelung für die Satzbestimmung enthält für "Kapitalabfindungen, die ein Steuerpflichtiger anstelle und in Abgeltung wiederkehrender Leistungen erhält" (Botschaft, a.a.O.). Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte von Art. 11 Abs. 2 StHG widersprechen infolgedessen der vorstehenden Auslegung von § 36 StG (vgl. E. 1.2) nicht. Dieser Interpretation steht auch nicht entgegen, dass das Bundesgericht die gleichlautende Bestimmung von Art. 37 DBG enger ausgelegt hat. Denn dies ist in Übereinstimmung mit der abweichenden Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschehen (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 176 f.), welche die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gleich wie in Art. 40 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) regeln wollte. Dementsprechend hat das Bundesgericht seine Auslegung von Art. 37 DBG auf die Rechtsprechung zum früheren Art. 40 Abs. 2 BdBSt gestützt, diese aber in bestimmter Hinsicht erweitert (BGr 6. März 2001, StE 2001 B 26.13 Nr. 15 = StR 56 [2001] 345 ff., E. 4b; BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = ASA 70 [2001/02] 210, E. 3a, 4a-c). Danach gelangt der Rentensatz für eine Kapitalabfindung zum einen dann zur Anwendung, wenn die Abfindung zur Abgeltung künftiger Leistungen und als Erfüllung einer den periodischen Leistungen zugrunde liegenden Stammschuld erfolgt (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 37 N. 2; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Art. 37 N. 3a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 13), zum andern aber auch dann, wenn in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden, sofern ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist (BGr, a.a.O., E. 4c). Unter all diesen Umständen kann dem Schluss von Rekurskommission und kantonalem Steueramt, wegen des identischen Wortlauts der Normen müsse die bundesrechtliche Rahmenvorschrift von Art. 11 Abs. 2 StHG auch gleich wie die materiellrechtliche Bestimmung von Art. 37 DBG ausgelegt werden, nicht beigetreten werden. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte und möglichen abweichenden Auslegungen als sachgerecht, insoweit einen Anwendungsfreiraum für das kantonale Recht anzunehmen. Unter diesem Gesichtswinkel kann jedenfalls nicht gesagt werden, die getroffene Auslegung von § 36 StG sei willkürlich, sie sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch, verletze krass eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (BGE 123 I 1 E. 4a; 125 II 10 E. 3, 129 E. 5b). 2.2 Immerhin könnte selbst im Licht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nicht ohne Weiteres die Anwendung des Sondersatzes auf Erträge aus Diskont-Obligationen, wie die in Frage stehenden Zero-Bonds, verworfen werden (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 37 DBG N. 11). Das Bundesgericht hat den Sondersatz auch auf Kapitalleistungen angewendet, mit denen in der Vergangenheit begründete, ordentlicherweise periodisch auszurichtende Teilleistungen abgegolten werden sollen, sofern die periodische Ausrichtung "ohne Zutun" des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist. Angesichts dessen, dass Diskont-Bonds vom Steuerpflichtigen bereits in der vorgegebenen Struktur erworben werden, ist es fraglich, ob die Abgeltung der periodischen Zinsleistungen durch eine Kapitalleistung, den Diskont, wirklich auf ein "Zutun" des Steuerpflichtigen im Sinn der bundesgerichtlichen Auffassung zurückzuführen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass missbräuchlichen Rechtsgestaltungen im Einzelfall aufgrund des Verbots der Steuerumgehung die Entlastung durch den Sondersatz versagt werden kann. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieser den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |