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Geschäftsnummer: SB.2004.00053  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2001


Abschreibung/verdeckte Gewinnausschüttung Macht eine steuerpflichtige Gesellschaft geltend, Rechte Dritter seien ihr aufgrund eines Treuhandverhältnisses wirtschaftlich zuzurechnen und bildeten daher Gesellschaftsaktiven, so hat sie das Bestehen des Treuhandverhältnisses einwandfrei nachzuweisen. Da die pflichtige Gesellschaft den entsprechenden Nachweis nicht erbracht hat, haben die fraglichen Automatenaufstellrechte frühestens mit der rechtsgültigen Übertragung auf die Pflichtige Gesellschaftsaktiven bilden können. Für einen Teil der betreffenden Rechte liegt indessen keine rechtsgültige Übertragung auf die Pflichtige vor, da die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten worden sind, während die anderen Rechte zum Zeitpunkt der Übertragung infolge der Verweigerung der Spielbankenkonzession wertlos waren. Die von der Pflichtigen vorgenommenen Abschreibungen sind daher geschäftsmässig nicht begründet gewesen. Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AKTIVIERUNG
AUFWAND
AUTOMATENAUFSTELLRECHTE
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
BILANZ
CASINO
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
GESELLSCHAFTSAKTIVEN
NOVENVERBOT
REINGEWINN
SPIELAUTOMAT
TREUHANDVERHÄLTNIS
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
WERTLOSES RECHT
ZESSION
Rechtsnormen:
§ 64 Abs. I lit. b Ziff. 2 StG
§ 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG
§ 135 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. C ist beherrschende Aktionärin, Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin der A AG. Sie schloss am 11. Juli 2000 mit der D AG einen Vertrag ab, womit sie gegen Bezahlung von Fr. … das Recht erhielt, einen Geldspielautomaten ab Eröffnung des in X vorgesehenen Casinos (Konzession B) für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Für den Fall, dass es nicht zur Eröffnung des Casinos kommen sollte, wofür es einer Konzession durch den Bund bedurfte, bestand kein Anspruch auf Rückerstattung des erwähnten Betrags. Gleichlautende Verträge schlossen am selben Tag auch E und F, Tochter bzw. Ehemann von C, ab. In der Folge vergütete die A AG in Erfüllung dieser Verträge der D AG je Fr. …, insgesamt also Fr. … Diesen Betrag stellte sie in ihrer Bilanz per 31. Dezember 2000 unter den Aktiven als "Beteiligung D" ein. F schloss am 31. März 2001 drei weitere Automatenaufstellverträge mit Vergütungen über je Fr. … ab, welche er mit Zession vom 16. Mai 2001 auf die A AG übertrug. Den entsprechenden Gesamtbetrag von Fr. … aktivierte die A AG ebenfalls unter der "Beteiligung D". Der Bundesrat lehnte am 16. Mai 2001 das Konzessionsgesuch der D AG ab. Per Ende 2001 schrieb die A AG die erwähnte Beteiligung von Fr. … vollumfänglich ab.

B. Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 bzw. 26. Februar 2004 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 ‰). Es liess die Abschreibung von Fr. … auf der "Beteiligung D" nicht zu und betrachtete diese als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die von F am 16. Mai 2001 erworbenen Automatenaufstellrechte von Fr. … seien wertlos gewesen, weil der Bundesrat an diesem Tag das Konzessionsgesuch abgelehnt habe. Für die im Geschäftsjahr 2000 bilanzierten Rechte von ebenfalls Fr. … fehle es an der erforderlichen Zustimmung der D AG zur Abtretung an die A AG.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 21. Mai 2004 ab.

III.  

Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 26. Juni 2004 sinngemäss beantragen, sie sei für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Gericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht im Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen mit der Beschwerde nicht nachgebracht werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a; BGr, 2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG.

2.  

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (Ziff. 1), und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b) sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. e).

2.2 Als Abschreibung gilt die gewinnmindernde Her­absetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den massgeblichen Bilanzwert (RB 1986 Nrn. 40 und 41 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 64 N. 40, mit weiteren Hinweisen). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Abschreibungen auf fiktiven Aktiven oder auf Wirtschaftsgütern, die nicht der Aktiengesellschaft zustehen, weil ihr das Eigentum an einer Sache oder das Recht an einer Forderung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht abgeht.

2.3 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Per­son, indem sie sich entreichert, ihren Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Perso­nen, diese bereichernd, bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4). Eine solche Aus­schüttung kann etwa darin bestehen, dass die Gesellschaft dem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden Person für ein Aktivum einen übersetzten Kaufpreis zahlt (August Reimann/Ferdinand Zup­pinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 45 N. 100 ff.). Die steuerliche Gewinnkorrek­tur ist in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in wel­chem sich die Vorteilszuwendung auf die Erfolgsrechnung auswirkt. Hat die Gesell­schaft einen übersetzten Kaufpreis bezahlt oder ein von vornherein nicht wieder erhältli­ches Darlehen gewährt, ist demzufolge die Korrektur in dem Geschäftsjahr vorzunehmen, in dem die Abschreibung des Aktivums erfolgt ist (RB 1982 Nr. 72 mit Hinweisen; RB 1992 Nr. 25).

2.4 Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit geltend gemachter Aufwendungen und allfälliger damit einhergehender verdeckter Gewinnausschüttungen zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige Gesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten (§ 135 StG) gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Zu diesem Zweck hat sie insbesondere spätestens vor Ablauf der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung zu geben und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen. Die Rekurskommission hat von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich fehlende tatsächliche Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64). Sie hat die Steuerpflichtige weder zur Ergänzung ihrer mangelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten. Diesfalls ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Gesellschaft der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit geltend gemachter Aufwendungen als misslungen zu betrachten (vgl. RB 1977 Nr. 60).

2.5  

2.5.1 Macht eine steuerpflichtige Gesellschaft geltend, Rechte Dritter seien ihr aufgrund eines Treuhandverhältnisses wirtschaftlich zuzurechnen und bildeten daher Gesellschaftsaktiven, so hat sie das Bestehen des Treuhandverhältnisses einwandfrei nachzuweisen. Dieser Nachweis hat grundsätzlich jenen Anforderungen zu genügen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem "Merkblatt Treuhandverhältnisse" vom Oktober 1967 umschrieben hat (VGr, 28. Januar 1991, StE B 72.13.22 Nr. 24). Erfüllt ein Vertrag diese Anforderungen nicht, vermag er deshalb den direkten, "einwandfreien" Beweis für das Vorhandensein des behaupteten Treuhandverhältnisses nicht zu erbringen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass ein derartiger Vertrag je nach den Umständen und der Art der fehlenden Anforderung ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz für ein solches Verhältnis bilden kann (VGr, 10. Januar 2001, StE 2002 B 72.14.2 Nr. 30).

Die Pflichtige behauptet, die streitbetroffenen sechs Spielautomatenaufstellrechte, welche die Hauptaktionärin C, ihr Ehemann F bzw. ihre Tochter E von der D AG am 11. Juli 2000 bzw. 31. März 2001 zum Preis von jeweils Fr. … erhalten hatten, seien von diesen Personen auf Rechnung der Pflichtigen treuhänderisch erworben worden. Sie gibt indessen zu, dass schriftliche Verträge nicht vorhanden sind. Damit fehlt es an einem grundlegenden Erfordernis für den einwandfreien Nachweis des Treuhandverhältnisses. Denn dieser setzt schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand voraus ("Merkblatt Treuhandverhältnisse" Abschnitt A, Ziff. 1).

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das Treuhandverhältnis zwischen den Beteiligten mündlich vereinbart worden ist, doch kann der Beweis hierfür weder mit dem Hinweis auf die "Praxis […] zwischen Familienmitgliedern und der (Familien-) AG" noch mit der – immerhin als Indiz zu würdigenden – später erfolgten Übertragung der Rechte von den Mitgliedern der Familie der Hauptaktionärin an die Pflichtige schlüssig erbracht werden.

Somit haben die fraglichen Automatenaufstellrechte frühestens mit der rechtsgültigen Übertragung auf die Pflichtige Gesellschaftsaktiven bilden können.

2.5.2 Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass die Verträge über die Automatenaufstellrechte vom 11. Juli 2000 – wie die bei den Akten liegenden Vereinbarungen vom 31. März 2001 – vorsehen, dass für die Übertragung der Rechte die schriftliche Zustimmung der D AG erforderlich ist und zusätzliche Absprachen der Schriftlichkeit bedürfen.

Die Pflichtige macht sinngemäss geltend, C, E, F und die D AG hätten sich darauf geeinigt, dass zwischen ihnen für weitere Absprachen und die Zustimmung zur Übertragung der Automatenaufstellrechte die Schriftform nicht erforderlich sei. Sie hat indessen weder dargelegt, wann und unter welchen Umständen die D AG mit welchem Mitglied der Hauptaktionärsfamilie diese Vereinbarung getroffen hat, noch hat sie Beweismittel für ihre Behauptung beibringen können. Die von der Pflichtigen erstmals in der Beschwerde eingereichte undatierte Bestätigung von G, dem angeblich damals Verantwortlichen der D AG für den Verkauf, ist verspätet und kann wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. vorn E. 1.2).

Demzufolge ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen davon auszugehen, dass im Einklang mit den aktenkundigen Verträgen allgemein für Absprachen zwischen den Vertragsparteien und insbesondere für die rechtsgültige Übertragung der Automatenaufstellrechte das Erfordernis der Schriftlichkeit galt.

2.5.3 Für die Übertragung der Automatenaufstellrechte aus den Verträgen vom 11. Juli 2000 zwischen der D AG und C, F bzw. E hat die Pflichtige zwar schriftliche Abtretungserklärungen eingereicht, welche die Unterschriften der Pflichtigen einerseits sowie C und E anderseits, nicht aber von F, aufweisen. Auf allen Erklärungen fehlt aber die Unterschrift der D AG. Da aus den Akten auch sonst die schriftliche Zustimmung dieser Gesellschaft nicht hervorgeht, ergibt sich, dass die erwähnten Rechte nicht rechtsgültig auf die Pflichtige übertragen worden sind.

Mithin hat die Pflichtige insoweit Abschreibungen von insgesamt Fr. … auf Vermögenswerten vorgenommen, die nicht zu ihren Gesellschaftsaktiven gehörten. Die Abschreibungen sind daher geschäftsmässig nicht begründet gewesen.

2.5.4 Die Automatenaufstellrechte aus den Verträgen vom 31. März 2001 zwischen der D AG und F sind mit schriftlichen Abtretungserklärungen vom 16. Mai 2001 auf die Pflichtige übertragen worden. Die Erklärungen enthielten die namens der D AG von H unterschriebene Zustimmung zur Abtretung der vertraglichen Rechte. Da aus dem Umstand allein, dass dieser erst im Oktober 2002 Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft wurde, welche mittlerweile ihren Namen in I AG geändert hatte, nicht geschlossen werden kann, er sei nicht zur Zustimmung ermächtigt gewesen, ist entgegen den Vorinstanzen anzunehmen, dass die fraglichen Rechte am 16. Mai 2001 rechtsgültig auf die Pflichtige übertragen worden sind.

Indessen geht aus der bei den Akten liegenden Pressemitteilung des Bundes und der Eidg. Spielbankenkommission hervor, dass am selben Tag das Gesuch der D AG um Erteilung einer Spielbankenkonzession vom Bundesrat abgelehnt worden ist. Weil mit dieser Ablehnung die übertragenen Rechte wertlos wurden, hätte die Pflichtige ausführen (und belegen) müssen, unter welchen Umständen und zu welchem genauen Zeitpunkt des 16. Mai 2001 die einzelnen Unterschriften auf den Abtretungserklärungen angebracht worden waren. Indem die Pflichtige, welche für die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen die Beweislast trägt (vgl. vorn E. 2.4), diese ihr ohne weiteres zumutbaren Angaben nicht gemacht, geschweige denn belegt hat, wirkt sich die entstandene Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten aus. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Pflichtige vom Ehemann der Hauptaktionärin – somit von einer dieser nahe stehenden Person – wertlose Automatenaufstellrechte im Betrag von Fr. … erworben und aktiviert hat. Die per Ende 2001 erfolgte vollständige Abschreibung dieser wertlosen Aktiven ist geschäftsmässig unbegründet und vermag deshalb den steuerbaren Gewinn nicht zu schmälern. Ausserdem hat die Pflichtige ihrer Hauptaktionärin im Umfang der Abschreibungen verdeckt Gewinn ausgeschüttet.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …