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I. A verlegte am 1. Oktober 2000 ihren Wohnsitz von der Stadt Zürich in den Kanton U – nach V – und von dort am 1. Oktober 2002 wieder in den Kanton Zürich – nach W –, wo sie im Dezember 2002 starb. Während all dieser Zeit war sie Eigentümerin von Grundeigentum in der Stadt Zürich. Anlässlich der Einschätzung für die Steuerperiode 2000 vertraten A und nach ihrem Ableben deren Erben B und C die Auffassung, das steuerbare Vermögen sei für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. September 2000 auf Fr. 0 festzulegen, weil Stichtag für die Vermögenssteuer jeweils der 31. Dezember sei; am 31. Dezember 2000 sei sie indessen nicht mehr im Kanton Zürich wohnhaft gewesen. Demgegenüber stellte sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, das steuerbare Vermögen bemesse sich bei der Beendigung der Steuerpflicht nach den Verhältnissen am Tag der Beendigung. Auf dieser Grundlage schätzte es die Erben für die Staats- und Gemeindesteuern der pflichtigen Erblasserin mit Bezug auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. An dieser Einschätzung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 fest. II. Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen von den Erben der Pflichtigen erhobenen Rekurs am 27. Mai 2004 ab. III. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 an das Verwaltungsgericht erneuerten die Erben der Pflichtigen den Antrag, sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 der pflichtigen Erblasserin hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu 2. 2.1 Gemäss § 148 Abs. 1 Satz 2 StG wird dem Rekurrenten auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Zustellung der Rekursantwort jedenfalls so früh erfolgen, dass der Rekurrent ohne weiteres in der Lage ist, in seinem Rechtsmittel zu den Vorbringen des Rekursgegners Stellung zu nehmen, das heisst in der Regel spätestens mit der Eröffnung des Rekursentscheids. Eine frühere Zustellung der Rekursantwort drängt sich naturgemäss dann auf, wenn sie Grundlage eines ausnahmsweise anzuordnenden zweiten Schriftenwechsels bzw. einer mündlichen Verhandlung bildet (VGr, 6. Mai 1997, SB.96.00057, ZStP 1997, 292). Zur Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein zweiter Schriftenwechsel von Amtes wegen dann angeordnet werden, wenn die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Behauptungen abstellen will, wenn sie von sich aus beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen, oder wenn sie ein Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund entscheiden will, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann (RB 1982 Nr. 6; RB 2002 Nr. 115; BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24). 2.2 Im Rekursverfahren haben keine Umstände vorgelegen, die nach einem zweiten Schriftenwechsel verlangt hätten bzw. den Verzicht darauf im Nachhinein als gehörsverletzend erscheinen lassen: Die Rekurskommission hat ihren Entscheid weder aufgrund neu eingetretener oder in der (von ihr telefonisch eingeholten) ergänzenden Vernehmlassung der Abteilung Rechtsdienst des kantonalen Steueramts vom 28. April 2004 neu aufgeworfener Tatsachen noch gestützt auf einen – von keiner Partei angerufenen – unvorhersehbaren Rechtsgrund getroffen. Inwiefern die Beschwerdeführenden in ihren Parteirechten dadurch beeinträchtigt worden sein sollen, dass ihnen die erwähnte Vernehmlassung der Abteilung Rechtsdienst des kantonalen Steueramts erst mit dem angefochtenen Rekursentscheid zugestellt worden ist, vermögen sie nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Rüge, die Rekurskommission habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, ist daher unbegründet. 3. 3.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich laut § 51 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Diese Regelung gilt nach § 51 Abs. 4 StG sinngemäss, wenn der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen erbt oder die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode entfällt. Die Steuerpflicht endet kraft § 10 Abs. 2 StG mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei persönlicher Zugehörigkeit, d.h. bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (§ 3 Abs. 1 StG), ist die Steuerpflicht laut § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich nach § 5 Abs. 2 StG die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht, d.h. nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung bei natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton auf deren Eigentum (unter anderem) an Grundstücken im Kanton. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten aufgrund von § 6 Abs. 1 StG die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt. 3.2 Zieht eine Person – wie die verstorbene Pflichtige – aus dem Kanton, in welchem sie Eigentum an einem Grundstück hat, weg, endet demnach ihre unbeschränkte Steuerpflicht mit der Preisgabe des Wohnsitzes im Kanton (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Wegen des fortbestehenden Grundeigentums im Kanton bleibt sie jedoch dessen – nunmehr beschränkten – Steuerpflicht unterworfen (§ 4 Abs. 1 lit. b StG). Der Kanton ist daher berechtigt, die Person in der Steuerperiode für den Zeitraum bis zum Wegzug für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen (§ 5 Abs. 1 StG) und für den Zeitraum bis Ende der Steuerperiode (nur noch) für die auf das Grundeigentum im Kanton entfallenden Teile des Einkommens und Vermögens (§ 5 Abs. 2 StG) zu besteuern (§ 51 Abs. 3 StG), letztere allerdings zum Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (§ 6 Abs. 1 StG). Daraus ergibt sich im Licht von § 51 Abs. 1 und 3 StG mit Blick auf die hier streitige Vermögenssteuer, dass die aus dem Kanton wegziehende Person für den Zeitraum bis zum Wegzug für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht zu besteuern ist. Für den Zeitraum ab Wegzug bis Ende der Steuerperiode ist die nunmehr ausserkantonal wohnhafte Person für ihr unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der Steuerperiode zum Satz des gesamten Vermögens zu besteuern. Die entsprechende Ordnung würde nach § 51 Abs. 4 StG gelten, wenn die im Kanton wohnhafte und daher unbeschränkt steuerpflichtige Person im Lauf der Steuerperiode ihr in einem andern Kanton gelegenes Grundstück veräussern und so die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Liegenschaftskanton entfallen würde. Diesfalls wäre die Person für den Zeitraum bis zur Veräusserung des ausserkantonalen Grundeigentums für ihr Vermögen ohne das ausserkantonale Grundstückvermögen und für den Zeitraum ab Wegzug bis Ende der Steuerperiode für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode zu besteuern. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, mit der Wohnsitzverlegung aus dem Kanton im Lauf der Steuerperiode trete bloss eine Änderung der Steuerpflicht ein, nämlich von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht. Von der Beendigung der Steuerpflicht (als solcher) in der Steuerperiode könne deshalb keine Rede sein. Da der am 30. September 2000 erfolgte Wegzug der Pflichtigen aus dem Kanton Zürich auch nicht mit dem Ende der Steuerperiode 2000 zusammenfalle, könne das Vermögen der Pflichtigen bei deren Wegzug nicht besteuert werden. Diese blosse Änderung der Steuerpflicht sei "kein Stichtag für die Besteuerung des Vermögens". Tritt die beschränkte an die Stelle der bisher unbeschränkten Steuerpflicht kann zwar nicht von der Beendigung der Steuerpflicht im Sinn des Wegfalls der kantonalen Steuerhoheit gesprochen werden. Der in § 51 StG verwendete Begriff der Steuerpflicht erschöpft sich jedoch nicht im subjektiven Element der persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton gemäss § 3 und § 4 StG, sondern umfasst auch das damit verbundene objektive Element der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht im Sinn von § 5 und § 6 StG, das – abhängig von der Art der Zugehörigkeit – den Umfang des kantonalen Besteuerungsrechts bestimmt. Mit anderen Worten schliesst der Begriff der Steuerpflicht von § 51 StG sowohl die subjektiven Elemente der persönlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit als auch die objektiven Elemente der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht ein. Dieses Begriffsverständnis wird auch aus dem jeweiligen Wortlaut der Vorschriften von § 3 bis § 6 StG ersichtlich, welche im Übrigen allesamt systematisch im zweiten Abschnitt des Gesetzes unter dem Marginale "A. Steuerpflicht" zu finden sind. Schliesslich verweist § 51 StG selber in Abs. 4 für den Wegfall der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton und damit für einen Tatbestand des Wechsels im Umfang der Steuerpflicht auf die Vorschrift von Abs. 3, welche die Steuererhebung nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht regelt, wenn diese nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Demzufolge liegt auch dann eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinn von § 51 StG vor, wenn bei fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die auf persönlicher Zugehörigkeit beruhende unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet. Dass das Gesetz den Begriff der "Änderung" der Steuerpflicht nicht verwendet, vermag diese Auslegung nicht als sachwidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich die Beschwerdeführenden für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Abs. 3 von § 10 StG berufen, dessen Marginale im Übrigen "VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht" lautet und der als einzige einschlägige Bestimmung den Begriff der "Änderung der Steuerpflicht" enthält, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift, die für die interkantonale Steuerausscheidung auf das Steuerharmonisierungsgesetz und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verweist, erst nachträglich mit Novelle vom 11. September 2000 eingefügt worden ist und deshalb gesetzessystematisch keine Auslegungshilfe zu vermitteln vermag. Auch die Hinweise der Beschwerdeführenden auf das frühere Recht des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) vermögen ihnen nicht zu helfen. Dieses beruhte auf der Vorjahresbemessung und sah unter anderem die Zwischeneinschätzung bei wesentlicher Änderung der Einschätzungsgrundlagen vor (§ 59 aStG). Diese sollte durch die Gegenwartsbemessung der von der Änderung betroffenen Einkommens- oder Vermögensteile mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung beheben. § 61 Abs. 2 aStG ordnete für die Anwendung der Gegenwartsbemessung die entsprechende Anwendung der "Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht" an, d.h. der §§ 57 und 58 StG, welche indessen den Begriff "Änderung der Steuerpflicht" ebenfalls nicht kannten. 3.3.2 Ist eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinn von § 51 StG trotz fortbestehender subjektiver Steuerpflicht auch bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton anzunehmen, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass sich das Vermögen gemäss Abs. 1 dieser Vorschrift sowohl nach dem Stand am Ende der persönlichen Zugehörigkeit als auch nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemisst, und zwar – laut Abs. 3 – nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht ("pro rata temporis"). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Stichtagscharakter der Vermögensbesteuerung sind daher unbehelflich. Unbegründet ist sodann deren Argument, aus der vom Gericht mit der Vorinstanz vertretenen Auffassung ergebe sich im Licht von § 10 Abs. 2 StG, wonach die Steuerpflicht mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte endet, dass der Verkauf der einzigen im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft durch einen im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen zur Beendigung der beschränkten Steuerpflicht trotz Weiterbestehens der unbeschränkten Steuerpflicht führe. Die Beschwerdeführenden übersehen dabei, dass bei diesem Sachverhalt die unbeschränkte Steuerpflicht vor und nach dem Verkauf der Liegenschaft aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteht, so dass auf deren weiteren diesbezüglichen Überlegungen nicht eingegangen werden muss. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 8'060.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an …
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