{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2004-00062_2005-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205313&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6c680f4e76b3a5478a5ebf8b124de19"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2004.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2005  SB.2004.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2005  SB.2004.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2005  SB.2004.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2001 (1.1.-31.5.)/Direkte Bundessteuer | Berufliche Vorsorge/zeitliche N\u00e4he von Einkauf und Kapitalbezug Der Pflichtige hat im Mai 2001 Eink\u00e4ufe in die Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin in H\u00f6he von insgesamt rund Fr. 500'000.- get\u00e4tigt. Per Ende Mai 2001 beendete er sein Arbeitsverh\u00e4ltnis und verlegte seinen Wohnsitz ins Ausland, worauf er sich die Austrittsleistung in H\u00f6he von rund Fr. 650'000.- ausbezahlen liess. Weder Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG noch Art. 79a BVG sehen eine zeitliche Beschr\u00e4nkung im Zusammenhang mit der Abzugsf\u00e4higkeit von Einkaufsbeitr\u00e4gen vor; es liegt diesbez\u00fcglich auch keine Gesetzesl\u00fccke vor. Indessen kann das Verhalten des Pflichtigen, welcher durch die geleisteten Einkaufsbeitr\u00e4ge weit mehr als 3/4 der kurze Zeit sp\u00e4ter ausbezahlten Kapitalabfindung finanziert hat, nicht mehr unter den Begriff der Vorsorgef\u00f6rderung subsumiert werden, weil es bei objektiver Betrachtungsweise nichts mehr mit der F\u00f6rderung der beruflichen Vorsorge zu tun haben kann. Indem das gest\u00fctzt auf das FZG bar ausbezahlte Vorsorgekapital nur unwesentlich h\u00f6her als der zuvor geleistete Einkaufsbeitrag ausf\u00e4llt, der zeitliche Abstand zwischen dem Einkauf und dem Kapitalbezug lediglich einen Monat betr\u00e4gt und der Einkauf zudem in Kenntnis der Tatsache erfolgt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis wenig sp\u00e4ter aufgel\u00f6st, der Wohnsitz ins Ausland verlegt und die Barauszahlung verlangt w\u00fcrde, erwiese sich die Abziehbarkeit der geleisteten Beitr\u00e4ge als willk\u00fcrlich und daher als verfassungswidrig. Ohne dass auf die traditionelle Steuerumgehungsdoktrin zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsste, ist das Begehren des Steuerpflichtigen abzulehnen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:04", "Checksum": "bbd196441d7851b56cfedafb3b48daf4"}