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I. Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B mit teilweise gutheissendem Einspracheentscheid vom 15. April 2003 für das Steuerjahr 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es stellte sich auf den Standpunkt, die persönlichen AHV-Beiträge der Ehefrau, die als Selbständigerwerbende das Kosmetikstudio D betreibt, für die Geschäftsjahre 1989 bis 1992 im Gesamtbetrag von Fr. …, die mit Nachtragsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2000 eingefordert worden waren, bildeten periodenfremden Aufwand, der nicht einkommensmindernd zuzulassen sei. II. Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen gerichteten Rekurs der pflichtigen Eheleute am 4. August 2004 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. Sie erwog, die nachträglich geltend gemachten persönlichen AHV-Beiträge der Ehefrau seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Abzug zuzulassen. III. Mit Beschwerde vom 17. September 2004 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Steuerperiode 2000 auf Fr. …, eventualiter auf Fr. …, festzusetzen. Die Steuerrekurskommission III verzichtete auf Vernehmlassung; die Pflichtigen reichten keine Beschwerdeantwort ein. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Steuerbar sind kraft § 18 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Von diesen Einkünften werden nach § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören laut § 27 Abs. 2 lit. b StG unter anderem die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist. Von den Einkünften werden als allgemeine Abzüge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. 1.1 Persönliche Beiträge des Selbständigerwerbenden an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind – anders als von ihm zu entrichtende Arbeitgeberbeiträge für seine Angestellten (§ 27 Abs. 2 lit. d StG) – keine Gewinnungskosten im Sinn von § 27 Abs. 1 StG, sondern allgemeine Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG. Dessen ungeachtet gleichen sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen diesen Kosten, stehen sie doch ebenfalls in einem ursächlichen und engen Zusammenhang zum Erwerbseinkommen und werden sie auf der Grundlage dieses Einkommens erhoben, welches sie auch wirtschaftlich schmälern. Aufgrund derartiger Überlegungen und unter Hinweis auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat die Rechtsprechung die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden mit Bezug auf deren zeitliche Zurechnung (und Bemessung: VGr, 19. Dezember 1995, SB.95.00001) den Gewinnungskosten gleichgestellt. Der Zeitpunkt des Abzugs dieser Beiträge richtet sich deshalb nach der für den betreffenden Selbständigerwerbenden anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens (RB 1994 Nr. 36). Führt der Selbständigerwerbende nach obligationenrechtlicher Vorschrift oder freiwillig Buch, so ist der ordentliche AHV-Beitrag am letzten Tag des betreffenden Beitragsjahrs – mithin im Zeitpunkt, in dem er von Gesetzes wegen entsteht – als Verbindlichkeit zu passivieren (§ 46 StG) und als einkommensmindernder Abzug kraft § 31 Abs. 1 lit. d StG anzurechnen. Steht die genaue Höhe des in der Bemessungsperiode entstandenen Beitrags im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung mangels rechtskräftiger Kassenverfügung noch nicht verbindlich fest, ist dem Steuerpflichtigen zu gestatten, den Beitrag – wie eine Rückstellung für Geschäftsaufwand – im voraussichtlichen Betrag in Abzug zu bringen und diesen als Verbindlichkeit zu passivieren (RB 1996 Nr. 33). 1.2 Hat eine Handelsbilanz Grundlage einer rechtskräftigen Einschätzung gebildet und ist die Bildung einer Rückstellung in dieser Bilanz offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen worden (RB 1997 Nr. 38), so ist laut dem zur Rechtslage bei juristischen Personen ergangenen Präjudiz des Verwaltungsgerichts in RB 2003 Nr. 89 die steuerwirksame Nachholung der Rückstellung in einer späteren Steuerperiode erlaubt, sofern der Rückstellungsgrund noch besteht und die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist. Ausserdem begrenzt das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV das Nachholen von Rückstellungen zeitlich auf die Verlustverrechnungsperiode. Dieses Ergebnis beruht auf einer Abwägung, welche in diesem Zusammenhang das Totalgewinnprinzip höher bewertet als das Periodizitätsprinzip. Nach dem Totalgewinnprinzip soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und somit auch dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. Peter Brülisauer/Stefan Kuhn, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 58 DBG N. 40 und 42, mit Hinweisen). Da die persönlichen Beiträge des Selbständigerwerbenden an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG keine den Unternehmensgewinn schmälernde Gewinnungskosten im Sinn von § 27 Abs. 1 StG sind, ist die Unterlassung einer Rückstellung für derartige Beiträge von vornherein nicht handelsrechtswidrig. Daran ändert nichts, dass diese Beiträge mit Blick auf zeitliche Zurechnung und Bemessung nach der Rechtsprechung wie Geschäftsaufwand behandelt werden. Deshalb kann auch das Totalgewinnprinzip nicht angerufen werden, wenn eine Rückstellung für solche allgemeine Abzüge in einer rechtskräftig gewordenen Einschätzung unterlassen worden ist. Somit liesse sich eine unterlassene Rückstellung für AHV-Beiträge bloss unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Revision gemäss § 155 StG nachholen. 1.3 Für die im Streit liegenden persönlichen AHV-Beiträge der pflichtigen Ehefrau für die Geschäftsjahre 1989 bis 1992 hätten im jeweiligen Geschäftsjahr Rückstellungen gebildet werden müssen. Da die Einschätzungen für diese Geschäftsjahre rechtskräftig sind und keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, verbietet sich unter diesen Umständen die einkommensmindernde Berücksichtigung in der streitbetroffenen Steuerperiode 2000. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das steuerbare Einkommen der Pflichtigen ist auf Fr. … festzusetzen. 2. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), der für das Rekursverfahren die verlangte Parteientschädigung nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. 2. Die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Mitteilung an … |