{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.03.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2004-00075_09-03-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204951&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2b9b71887652a26a2493b3ce0ab6ea8"}, "Num": [" SB.2004.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.09.0  SB.2004.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.09.0  SB.2004.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.09.0  SB.2004.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 1999 (1.1. - 30.6.) | Internationale Steuerausscheidung Besteuerung einer Z\u00fcrcher Betriebsst\u00e4tte einer ausl\u00e4ndischen juristischen Person Die Beschwerdef\u00fchrerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und drei Betriebsst\u00e4tten in der Schweiz, wovon eine im Kanton Z\u00fcrich liegt. Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt, w\u00e4hrend das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat.  Die objektm\u00e4ssige Einsch\u00e4tzung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihre z\u00fcrcherische Betriebsst\u00e4tte, also einzig aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht lassend, entspricht den ab Steuerjahr 1999 geltenden Vorgaben des Z\u00fcrcher Steuergesetzes und verst\u00f6sst weder gegen das im DBA-Frankreich enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen das bundesverfassungsrechtliche  Gleichbehandlungsgebot. (Anders verhielte es sich nur, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn [bzw. das gesamte hier gelegene Kapital] des ausl\u00e4ndischen Unternehmens besteuert w\u00fcrde. Diesfalls m\u00fcsste der Kanton Z\u00fcrich seinen Besteuerungsanspruch auf den nach der quotenm\u00e4ssigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.) Der kantonale Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine  \u00dcbergangsregelung bez\u00fcglich der \u00dcbernahme noch nicht verrechneter anteilsm\u00e4ssiger Verluste des Gesamtunternehmens vorzusehen. Die H\u00f6he der von der Rekurskommission ausgef\u00e4llten Staatsgeb\u00fchr erweist sich als rechtsm\u00e4ssig."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:28", "Checksum": "b0fdc41329fb74f386f540c1edd4ced4"}