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I. Der mit B verheiratete A erwarb am 2. September 1998 eine Wandelanleihe 1% Holderbank Overseas Finance Ltd., Bermuda (Valorennummer 889'080, nachfolgend Wandelanleihe Holderbank) im Nennwert von Fr. 100'000.- zum Preis von 100%, zuzüglich Marchzins von Fr. 300.-. Am 5. Februar 2001 veräusserte er diesen Titel für Fr. 105'000.- (Kurs 105%) zuzüglich Marchzins von Fr. 725.-. Ferner kaufte der Pflichtige am 29. Juni 2000 eine Wandelanleihe 1¼% Nestlé Australia Ltd. (Valorennummer 878'829, nachfolgend Wandelanleihe Nestlé) mit Nennwert von US$ 100'000.- zum Kurs von 93,25% zuzüglich Marchzins von US$ 215.28 (Wechselkurs US$/CHF 1.6685). Diesen Titel veräusserte er am 25. Mai 2001 für US$ 96'750.- (Kurs 96,75%) zuzüglich Marchzins von US$ 97.22 (Wechselkurs US$/CHF 1.752). Im Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2001 sah der Steuerkommissär mit Bezug auf die Veräusserung der beiden erwähnten Titel Aufrechnungen vor. Gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4) qualifizierte er die beiden Wandelanleihen als überwiegend einmalverzinsliche (nicht klassische) transparente Wandelanleihen und unterschied bei der Einkommensermittlung zwischen Anlage- und Optionsgeschäft (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.1). Die auf dem Optionsteil des Titels erzielten Gewinne und Verluste wurden demzufolge als im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste behandelt (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Für die Wandelanleihe Holderbank ermittelte er auf diese Weise einen steuerbaren Vermögensertrag von Fr. 3'490.- (deklariert Fr. 1'845.-) und für die Wandelanleihe Nestlé einen solchen von Fr. 26'010.- (deklariert Fr. 0), was eine Einkommensaufrechnung von insgesamt Fr. 27'655.- nach sich zog und zu einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … führte. Der Pflichtige machte in seinen Einwendungen gegen den Veranlagungsvorschlag in Bezug auf die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung berechnete Ergebnis zustande gekommen sei. In ihrer Antwort beschränkte sich die Steuerverwaltung im Wesentlichen auf den Hinweis, die Titel würden als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung qualifiziert und das entsprechende Berechnungsprogramm könne von jedem Internetbenützer heruntergeladen werden. Gegen die in der Folge am 21. November 2003 eröffnete – dem Veranlagungsvorschlag entsprechende – Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache, mit welcher sie unter anderem rügten, die erhaltene Antwort gehe nicht auf die vorgebrachten sachlichen Argumente ein, sie sei gehörsverletzend und unzumutbar. In einem weiteren, im Einspracheverfahren durchgeführten Schriftenwechsel machte der Pflichtige mit Schreiben vom 6. Februar 2004 zudem geltend, bei der Wandelanleihe Nestlé habe es sich bis Anfang 2002 um ein intransparentes Produkt gehandelt. In einer internen Stellungnahme der Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts vom 10. März 2004 wurde dazu festgehalten, weil die Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System von Telekurs" geführt werde, handle es sich um ein transparentes kombiniertes Finanzprodukt, denn in diesem System würden ausschliesslich solche transparenten Produkte geführt. Diese Auffassung wurde in der Folge auch in die Begründung des Einspracheentscheids übernommen. Die Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 26. April 2004 abgewiesen. II. Die Steuerrekurskommission II hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 5. August 2004 teilweise gut. Sie stellte fest, dass aufgrund der im KS Nr. 4 vorgegebenen Methode bei der Wandelanleihe Holderbank ein Teil des bei der Veräusserung erzielten Gewinns (der rechnerisch ermittelte Kapitalgewinnanteil) einkommenssteuerlich nicht erfasst worden sei, wogegen bei der Wandelanleihe Nestlé infolge Nichtberücksichtigung der rechnerisch ermittelten Kapitalverlustkomponente ein den tatsächlichen Gewinn übersteigender Vermögensertrag zur Besteuerung gekommen sei. Die Rekurskommission kam zum Schluss, die im KS Nr. 4 vorgesehene Besteuerungsmethode für so genannte transparente Produkte widerspreche Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Gestützt auf einen weiten Begriff des Vermögensertrags betrachtete die Rekurskommission die gesamte Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis der beiden Anleihen (ohne Ausscheidung von Kapitalgewinn- und Verlustkomponenten) als steuerbaren Vermögensertrag. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung der betreffenden Titel angefallenen Unkosten (Courtage, Stempelgebühr etc.) qualifizierte sie mit der Begründung, der gesamte Gewinn und nicht nur die Ertragskomponente werde besteuert, als Gewinnungskosten und liess sie zum Abzug zu. Daraus resultierte für die Wandelanleihe Holderbank ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. 4'065.10 und für die Wandelanleihe Nestlé ein solcher von Fr. 11'613.-. Die teilweise Gutheissung war darauf zurückzuführen, dass die vom kantonalen Steueramt für die Wandelanleihe Nestlé ermittelte Kapitalverlustkomponente zum Abzug zugelassen wurde, was – zusammen mit dem erhöhten Einkommen aus der Wandelanleihe Holderbank – per Saldo zu einer gegenüber dem Einspracheentscheid reduzierten Einkommensaufrechnung und der Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … führte. III. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundssteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (EStV) erhob am 15. September 2004 Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission. Sie beantragte kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Veranlagung der Pflichtigen entsprechend dem Einspracheentscheid mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … Die Pflichtigen, welche selber keine Beschwerde erhoben hatten, beantragten in der Beschwerdeantwort neben der Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission. Während die Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". 1.2 Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene integrale Anwendung aller Regeln über das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem Gesetzessinn entsprechend, auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden können (vgl. Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern etc. 1995, S. 196). Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen von erster und zweiter Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen (vgl. Ulrich Cavelti in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 140 DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch Meister, S. 197, der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der zweiten Instanz müsse "notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige der kantonalen Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers, mit dem zweistufig ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag an die Entlastung des Bundesgerichts geleistet werden (BBl 1983 III 214), auf sachgerechte Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG "sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere Umschreibung als die Kognition des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f. OG. 1.3 Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147). 1.4 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149). Die Rechtslage kann mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145 Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e contrario; BBl 2001 4507; vgl. auch Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05] 719 f.; ders., Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005 869 ff.). 1.5 Gemäss Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG ist das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern (zum kantonalen Recht: vgl. RB 2003 Nr. 98). Indessen ist eine Verschlechterung allgemein nur dann vorzunehmen, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer, 31. August 2004, 2A.286/2004 E. 2.1) unter Verweis auf ASA 69 [2000/01] 811 E. 4b/bb). 2.1 2.1.1 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind hingegen steuerbar die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1 lit. c-f DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Die EStV hat diese gesetzlichen Regelungen betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente im KS Nr. 4 konkretisiert. Dieses stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll, und ist als solches für die als eigentliche Adressaten der Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn es sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das Kreisschreiben, das keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten darf, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der politisch verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005 613 ff. m.w.Hw.). 2.1.2 Nach den Ausführungen der Rekurskommission, auf welche gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden kann, erzielte der Pflichtige aus dem Verkauf der beiden – dem Privatvermögen zugeteilten – Wandelanleihen, die als überwiegend einmalverzinsliche Obligationen zu qualifizieren sind, steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin noch von den Pflichtigen bestritten. Der Rechtsstreit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Gewinn in eine steuerbare Vermögensertragskomponente und eine einkommenssteuerlich gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG unbeachtliche Kapitalgewinn- bzw. Kapitalverlustkomponente zu zerlegen sei. 2.2 Bei beiden Wandelanleihen sind nach den unbestrittenen Ausführungen der Rekurskommission der Obligations- und der Optionsteil untrennbar miteinander verbunden. Kauf und Verkauf der Titel umfassen daher immer sowohl die Kapitalkomponente (Obligation) und das Wandelrecht (Optionsteil). Die Rekurskommission erachtet es in Anbetracht des sich stets auf beide Komponenten beziehenden Kauf- bzw. Verkaufsentschlusses als sachfremd, den aus einem Verkaufsgeschäft resultierenden Zufluss in eine Vermögensertrags- und in eine Kapitalgewinnkomponente aufzuspalten. Gegen eine Aufspaltung spreche im Übrigen auch der aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Grundsatz der Realität des Einkommens. Die Rekurskommission kommt zum Schluss, die – gestützt auf das KS Nr. 4 vorgenommene – einkommenssteuerliche Abgrenzung der beiden Komponenten entspreche nicht der gesetzlichen Regelung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen unterliege (nicht mehr und nicht weniger als) die gesamte Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräusserungserlös der Besteuerung. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es handle sich vorliegend um kombinierte Finanzinstrumente, bei welchen der Investor zwei steuerlich separat zu würdigende Rechtsgeschäfte tätige. Das (beim Kauf der Wandelobligation miterworbene) Wandelrecht gebe dem Investor die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem im voraus fixierten Preis in einem bestimmten Zeitraum respektive Zeitpunkt zu erwerben. Einkommenssteuerlich relevant sei im Privatvermögen nur die Investition in die Obligation, nicht aber die Investition ins Wandelrecht. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass gemäss der gesetzlichen Ordnung aus dem beim Verkauf realisierten Zufluss die einkommenssteuerneutrale Komponente auszuscheiden sei und nur die auf die Investition in die Obligation an sich entfallende Vermögensertragskomponente (ungekürzt) der Einkommensbesteuerung unterliege. 2.3 Bei ausschliesslich einmalverzinslichen Obligationen wird das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Kapitals nicht in Form eines periodischen Zinses, sondern mittels Einmalzahlung geleistet, die in Form eines Emissionsdisagios oder eines Rückzahlungsagios erfolgen kann (Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68 [2000/01] 185). Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG ist daher darauf ausgerichtet, das entsprechende Nutzungsentgelt im Zeitpunkt der Realisation infolge Titelveräusserung oder Rückzahlung als Vermögensertrag zu besteuern. Die Bestimmung regelt mithin einen Spezialtatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, I. Teil, Art. 20 DBG N. 37); die Besteuerung eines gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien Kapitalgewinns ist damit in der Regel nicht verbunden. Der Bestimmung unterstehen nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur Einkünfte aus ausschliesslich, sondern auch solche aus überwiegend einmalverzinslichen Obligationen. Als überwiegend einmalverzinslich gilt eine Obligation, wenn der überwiegende Teil der Gesamtrendite (d.h. des gesamten Nutzungsentgelts) bezogen auf den Emissionszeitpunkt respektive gemäss den Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder auf dem Rückzahlungsagio beruht (Jeck, a.a.O.). Liegt hingegen keine ausschliesslich oder überwiegend einmalverzinsliche Obligation vor, richtet sich die Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, nach welcher Norm gegebenenfalls nebenbei erbrachte, nicht überwiegende Einmalverzinsungen bloss bei der Rückzahlung, nicht aber beim Verkauf des Titels erfasst werden können (Locher, a.a.O.). Diese vom Gesetzgeber gewählte Ordnung hat zwangsläufig zur Folge, dass zunächst überwiegend einmalverzinsliche von nicht-überwiegend einmalverzinslichen Obligationen abzugrenzen sind, was eine finanzmathematische Analyse des Nutzungsentgelts für das Kapital erfordert. 2.4 Neben den klassischen überwiegend einmalverzinslichen Obligationen existieren auch Finanzprodukte, welche eine solche Obligation mit einer Option oder einem Wandelrecht kombinieren. Ein solches kombiniertes Finanzprodukt kann die separate Handelbarkeit von Obligation und Options- bzw. Wandelrecht vorsehen (sogenannt transparente Produkte). Unter den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG fällt in diesem Fall nur die eigentliche Obligation. Können die beiden Komponenten jedoch nicht getrennt gehandelt werden, stellt sich die Frage, was unter die Besteuerungsnorm fällt. Gemäss Ziff. 3.4 des KS Nr. 4 soll in diesen Fällen darauf abgestellt werden, ob der Emittent bereits im Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten des kombinierten Finanzprodukts (insbesondere garantierter Rückzahlungsbetrag, Emissionspreis der Obligation, Zinssatz als Basis des Emissionspreises) offen legt und diese wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt. In diesem Fall wird das nicht getrennt handelbare Finanzprodukt nach der Praxis der EStV ebenfalls als transparent qualifiziert und werden Obligationenkomponente und Options- bzw. Wandelrecht einkommenssteuerlich gesondert betrachtet. Die Rekurskommission erachtet die Aufspaltung des Veräusserungserlöses dann als gesetzeskonform, wenn die beiden in der Wandelobligation miteinander verbundenen Produkte getrennt voneinander gehandelt werden können. Sie erachtet lediglich die steuerliche Gleichstellung der nicht getrennt handelbaren Titel, welche die erwähnten Anforderungen an die Offenlegung der finanzmathematischen Elemente im Emissionszeitpunkt erfüllen, als gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die im KS Nr. 4 (Ziff. 3.4.1.) für transparente Produkte mit fehlender separater Handelbarkeit der einzelnen Komponenten vorgesehene sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung halte vor Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG stand. Die Berechnung des Vermögensertrags basiere auf der sogenannt analytischen Methode, die darin bestehe, dass der garantierte Rückzahlungsbetrag der im Produkt enthaltenen Obligation zum vom Emittenten berücksichtigten, vergleichbaren Anlagen entsprechenden Zinssatz diskontiert werde. 2.5 Aus wirtschaftlicher Sicht macht es keinen Unterschied aus, ob der Steuerpflichtige in einen Titel investiert, in welchem Obligations- und Optionsteil untrennbar miteinander verbunden sind, oder ob er ein trennbares – ansonsten identisches – Finanzprodukt erwirbt und wieder veräussert. Bei einem aufteilbaren Produkt kommt es überdies – abgesehen von allenfalls unterschiedlicher Titelliquidität im Markt und darauf zurückzuführende Preisunterschiede – wirtschaftlich ebenfalls auf dasselbe heraus, ob der Investor das ungetrennte Gesamtprodukt handelt oder die beiden Teile zum gleichen Zeitpunkt separat erwirbt beziehungsweise veräussert. In allen diesen Fällen realisiert er beim Verkauf das Vermögensertrag darstellende Nutzungsentgelt auf dem Obligationenteil und einen Kapitalgewinn oder -verlust auf dem Optionsteil. Der Umstand, dass sich beim Verkauf des kombinierten (trenn- oder untrennbaren) Produkts die beiden Erlöskomponenten grundsätzlich in gleicher Weise in einem Gesamterlös niederschlagen, sprechen für die steuerliche Gleichbehandlung der beiden Fälle. Die blosse Möglichkeit, dass der Investor im einen Fall das Produkt für den Verkauf hätte aufteilen können und im anderen nicht, kann für sich allein keinen ausreichenden Grund für eine unterschiedliche einkommenssteuerliche Behandlung darstellen. Damit reduziert sich die Begründung der Rekurskommission im Wesentlichen auf die Feststellung, bei trennbaren Produkten liessen sich Börsenpreise für die beiden Komponenten ermitteln, während die Aufteilung bei untrennbaren Produkten lediglich auf einer finanzmathematischen Berechnung basiere. Die Preisbildung für den Optionsteil erfolgt jedoch im Handel in beiden Fällen nach denselben – finanzmathematisch abgestützten – Marktanalysen, unter Berücksichtigung der aktuellen Marktzinssituation, der periodischen Verzinsung, der Restlaufzeit und des Rückzahlungswerts. Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG hat sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 1 Ingress DBG vorgegebenen Besteuerung der Erträge aus beweglichem Vermögen zu halten. Eine Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ist im Einkommenssteuerrecht immer nötig (Ernst Höhn, Die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn im Einkommenssteuerrecht, ASA 50 [1981/82] 533). Der Gesetzgeber hat mit der gewählten Lösung bewusst in Kauf genommen, dass für die Einkommensermittlung steuerbare Erträge von nicht steuerbaren Kapitalgewinnen oder Verlusten abgegrenzt werden müssen. Dass eine solche Abgrenzung unter Umständen verunmöglicht sein kann, weil der Emittent eines Finanzprodukts anlässlich der Emission die dafür erforderlichen Daten nicht bekanntgegeben hat, ist hinzunehmen. Hat aber der Emittent – wie von der EStV im KS Nr. 4 vorausgesetzt – bereits im Emissionsprospekt und in den Verkaufsinseraten die verschiedenen Komponenten des kombinierten Finanzprodukts offen gelegt und diese wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat dargestellt, stehen die für eine finanzanalytische Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Rekurskommission hat nicht hinreichend begründet, weshalb in einen solchen Fall auf die Abgrenzung verzichtet werden muss, jedenfalls in einem Fall wie hier, wo von Seiten der Steuerverwaltung keine Argumente wie zum Beispiel Verfahrensökonomie im Massenfallverfahren gegen eine solche Abgrenzung vorgebracht werden. Im Gegenteil: In der Absicht, die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu standardisieren und zu vereinheitlichen, hat es die EStV unternommen, die Abgrenzungsfragen im KS Nr. 4 ausführlich zu regeln. Zudem stellt sie ein Berechnungsprogramm zur Verfügung, das von ihrer Internet-Website heruntergeladen werden kann. Die von der EStV vorgegebene Praxis wurde überdies mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgestimmt, welche ihre Mitglieder darüber orientierte (Zirkular der Bankiervereinigung Nr. 6938 A vom 17. September 1999). Die im KS Nr. 4 für überwiegend einmalverzinsliche, nicht klassische Options- und Wandelanleihen vorgesehene einkommenssteuerliche Behandlung, welche zwischen steuerbarem Vermögensertrag und Kapitalgewinnkomponente unterscheidet, berücksichtigt den in Art. 16 Abs. 3 DBG vorgesehenen Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne und hält sich im Rahmen der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG. Da sich die einkommenssteuerliche Abgrenzungsfrage für untrennbare vergleichbare Finanzprodukte gleich wie für separate handelbare präsentiert, ist gegen deren Qualifizierung als transparente Produkte nichts einzuwenden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das KS Nr. 4 erweist sich deshalb insoweit als gesetzmässig. 2.6 Das steuerbare Einkommen lässt sich nicht in allen Fällen ohne Zuhilfenahme besonderer Methoden direkt ermitteln. Handelt es sich um Naturaleinkommen oder bereitet aus äusseren Gründen eine zahlenmässige Ermittlung der steuerbaren Einkünfte Schwierigkeiten, müssen besondere Regeln für die Bemessung aufgestellt werden (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 241). Nicht nur bei Naturaleinkünften, sondern auch bei Zahlungen in Geldform erweist sich eine sachliche Bemessung vielfach als erforderlich; insbesondere beim Ertragseinkommen ist eine sachliche Bemessung des einzelnen Einkommensbestandteils unabdingbar (Blumenstein/Locher, S. 246, mit Beispielen). Dass dabei unter Umständen auf Methoden zurückgegriffen werden muss, die nicht zum unmittelbaren Fachbereich der Steuerverwaltung und der Steuerjustiz gehören – wie zum Beispiel für die Feststellung von Eigenmietwerten oder die Bewertung von Mitarbeiteroptionen – liegt in der Natur der Sache und ist für sich allein noch kein Grund, die steuergesetzlich vorgesehene Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn ausser Acht zu lassen. Dabei ist es entgegen der Befürchtung der Rekurskommission nicht Aufgabe der Steuerverwaltung oder Steuerjustizbehörde, die wissenschaftliche Qualität eines finanzmathematischen Berechnungsmodells abschliessend zu beurteilen. Wird dessen Tauglichkeit, die steuerrelevanten Verhältnisse in rechtsgenügender Weise zu ermitteln, von einer Partei in Zweifel gezogen, kommen die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln gemäss Art. 130 ff. DBG zur Anwendung (vgl. Martin Zweifel in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 130 DBG N. 3 ff.). 3. 3.1 Der Pflichtige hatte bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in Bezug auf die Wandelanleihe Nestlé unter Beilage eigener Berechnungen ausgeführt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie das von der Steuerverwaltung berechnete Ergebnis zustande gekommen sei. Er machte ferner im Einsprache- und Rekursverfahren geltend, dieser Titel sei bis 2002 intransparent gewesen. Die Veranlagungsbehörde sowie die EStV verwiesen in Bezug auf dieses für eine andere Besteuerungsmethode sprechende Argument in ihren Vernehmlassungen an die Rekurskommission lediglich auf die früheren Stellungnahmen im Einschätzungs- und Einspracheverfahren. Die gemäss KS Nr. 4 erforderlichen Publikationen des Emittenten (Emissionsprospekt, Verkaufsinserate, von Emittenten vorgenommene finanzmathematische Berechnung) wurden dem Pflichtigen gegenüber nie offengelegt. Die Steuerverwaltung machte auch nicht geltend, der Titel sei in der für den Verkaufszeitpunkt massgebenden publizierten Kursliste der EStV mit allen notwendigen Angaben enthalten gewesen. Die im Einspracheentscheid enthaltene Aussage, weil die Wandelanleihe Nestlé im "BFP-System von Telekurs" geführt werde, handle es sich um ein transparentes kombiniertes Finanzprodukt (weil in diesem System ausschliesslich solche transparente Produkte geführt würden), stellt eine unbewiesene Behauptung der Veranlagungsbehörde dar. Die Qualifikation der Wandelanleihe Nestlé als transparentes Produkt führt im vorliegenden Fall gemäss der angewandten Berechnungsmethode zu einem höheren steuerbaren Ertrag als bei einem intransparenten Produkt. Es ist Sache der Steuerbehörde, für die von ihr behauptete Qualifikation eine substanziierte Begründung vorzubringen und entsprechende Beweismittel anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast trägt sie die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren (Zweifel, Art. 130 DBG N. 28). Da gemäss KS Nr. 4 im Emissionszeitpunkt bestimmte Publikationen und Berechnungen des Emittenten vorliegen müssen – deren Überprüfung sich die EStV vorbehält – wäre es der Veranlagungsbehörde bereits im Veranlagungsverfahren und (auch der zur Vernehmlassung eingeladenen Beschwerdeführerin) spätestens im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission möglich gewesen, die Behauptung, es handle sich um ein transparentes Produkt, ausreichend zu substanziieren und geeignete Beweismittel anzubieten. Dies wurde nicht getan. Die Beweislosigkeit schlägt zu Ungunsten der Veranlagungsbehörde aus. Für den Entscheid ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Wandelobligation Nestlé nicht um ein transparentes Produkt gehandelt hatte. Bei der Veräusserung von intransparenten Finanzprodukten gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird jedoch gemäss der Praxis der EStV stets die gesamte Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis besteuert, ohne die Obligations- und Optionskomponenten auseinander zu halten (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.2). Auf diese Methode stützt sich – mit anderer Begründung – auch der Entscheid der Rekurskommission. Der aus dieser Berechnung für die Wandelanleihe Nestlé resultierende steuerbare Vermögensertrag von Fr. 11'613.- wird von der Beschwerdeführerin vom Betrag her nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die Wandelanleihe Nestlé abzuweisen. 3.2 Bei der Wandelanleihe Holderbank haben die Pflichtigen die Qualifikation als transparentes Instrument vor Rekurskommission nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für kombinierte Finanzprodukte wie im vorliegenden Fall werde der jeweilige innere Wert der Obligation (sogenannt Bondfloor) im Zeitpunkt des Kaufs und des Verkaufs analytisch ermittelt. Nicht trennbare Finanzinstrumente mit überwiegend einmalverzinslicher Bondkomponente seien Gegenstand sowohl des "BondFloorPricing-Systems" der Telekurs Finanz AG, das zwecks Erstellung korrekter Börsenabrechnungen die täglichen Kurse der "IUP-Anlagekomponenten" von kombinierten Instrumenten unter Miteinbezug der Zinsentwicklung auf dem Geld- oder Kapitalmarkt analytisch ermittelt, als auch des Programms "Derivate" der EStV, das seit Ende Februar 2001 auf der EStV-Homepage verfügbar sei und mit welchem zusätzlich die aus Käufen und Verkäufen resultierenden Vermögenserträge berechnet würden. Der Pflichtige macht demgegenüber in der Beschwerdeantwort geltend, die analytischen Berechnungen der EStV hätten hypothetischen Charakter und die Qualität des Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden. Die Beschwerdeführerin kommt mit ihren Berechnungen auf einen gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission um Fr. 575.10 tieferen Vermögensertrag. Der Einwand des Pflichtigen, die Qualität des Berechnungsmodells könne nicht überprüft werden, trifft zwar zu. Das von ihm verfochtene Ergebnis ergibt sich jedoch aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Kaufpreis (unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Kosten), womit in gesetzwidriger Weise nicht berücksichtigt wird, dass in diesem Betrag eine gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreie Kapitalgewinnkomponente enthalten ist. Auf den Entscheid der Rekurskommission kann deshalb von vornherein nicht abgestellt werden. Auszugehen ist damit an sich davon, das von der EStV mit Fr. 575.10 ermittelte steuerfreie Betreffnis erweise sich als korrekt. Der sich zugunsten der Pflichtigen auswirkende Antrag führte jedoch zu einer derart geringfügigen Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass davon abzusehen ist (vgl. Erwägung 1.5). 3.3 Ob das von der EStV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm in jedem Fall dazu geeignet ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu berechnen, bleibt damit offen. Da es sich um komplexe finanzmathematische Berechnungen handelt, welche weder von den meisten Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund eigener Fachkenntnis überprüft werden können, obliegt es grundsätzlich der Veranlagungsbehörde, ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall ausreichend zu substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können. 4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin dabei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Den Pflichtigen ist jedoch nach – restriktiver – bundesgerichtlicher Rechtsprechung die anbegehrte Parteientschädigung trotz vollständigen Obsiegens zu versagen (vgl. BGE 110 IV 132 E. 4d). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die
übrigen Kosten betragen: 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |