I.
A erwarb am 1. November 1995 in Y
(Kanton Z) das Haus "C" zum Preis von Fr. … Per 6. Oktober
1997 verlegten er und seine Ehefrau den Wohnsitz von X nach Y in die neu
erworbene Liegenschaft, nachdem der bisherige Mieter ausgezogen war und
Instandstellungsarbeiten am Haus vorgenommen worden waren. Am 17. Mai 2001
verkaufte er die zuvor von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Liegenschaft
(Einfamilienhaus und Garage mit 1257 m2 Gebäudegrundfläche und
Umgelände) in X zum Preis von Fr. … an D und E. Zufolge dieser Handänderung
auferlegte der Gemeinderat X A am 19. Februar 2003 eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. … sowie eine Handänderungssteuer von Fr. …,
wobei er das Gesuch um Gewährung eines Steueraufschubs bei der Grundstückgewinnsteuer
bzw. einer Steuerbefreiung bei der Handänderungssteuer infolge
Ersatzbeschaffung von Wohneigentum in der Schweiz abwies.
Die dagegen gerichtete Einsprache hiess
der Gemeinderat X am 21. Januar 2004 teilweise gut und setzte die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab, während er den Antrag auf
Gewährung der Steuerprivilegierung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum abwies.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs des
Pflichtigen, womit dieser seinen Antrag auf Gewährung der Steuerprivilegierung
infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum erneuert hatte, wies die
Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2004
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der
Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des
Rekursverfahrens und zum Neuentscheid an diese zurückzuweisen. Gleichzeitig
verlangte er Einsichtnahme in die Vernehmlassungen der beiden Vorinstanzen und
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl die Steuerrekurskommission als
auch der Gemeinderat X verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nachdem dem Pflichtigen die Vernehmlassung
der Vorinstanz sowie die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin am 26. November
2004 zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, ist sein diesbezüglicher Antrag
gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde in Grundsteuersachen an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für
das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht (spätestens) im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden
(vgl. RB 1999 Nrn. 149 und 150, auch zum Folgenden). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Begehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen.
Diese Rechtslage im
Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit
derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss
Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit
neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a; BGr,
2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor dem Zürcher
Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in
Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG.
3.
3.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1
StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder
Anteilen von solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. i StG
wird die Steuer aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich
selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung),
soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten
Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. Diese Vorschrift entspricht fast
wörtlich der Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. e des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), wobei allerdings die
Ersatzbeschaffung in der ganzen Schweiz zum Steueraufschub führt (vgl. § 226a
StG).
3.2
Zur Frage, was unter "angemessener Frist"
im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. i StG zu verstehen ist, ist
zunächst festzuhalten, dass die zeitliche Abfolge des Eigentums- und Unterkunftswechsels
von einer selbstbewohnten Liegenschaft zu einer anderen nicht von alleiniger
Bedeutung ist. Das Verwaltungsgericht lässt in seiner ständigen Praxis einen
Steueraufschub auch dann zu, wenn der Erwerb oder die Überbauung der
Ersatzliegenschaft zwar zeitlich vor der massgebenden Handänderung, aber
dennoch im Hinblick auf diese erfolgt ist (RB 1989 Nr. 54). Bei der
Vorausbeschaffung der Ersatzliegenschaft ist es unmöglich, den fiktiven Erlös
(vgl. hierzu RB 1992 Nr. 48) "innert" angemessener Frist
nach der massgebenden Handänderung zu verwenden. Erforderlich ist
diesfalls einzig, dass die Ersatzliegenschaft im Hinblick auf die künftige
Handänderung an der bisherigen Liegenschaft erworben worden ist, also zwischen
den beiden Handänderungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diese
Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn zwischen dem Kauf des
Ersatzgrundstücks und der späteren Veräusserung des bisherigen Grundstücks
eine verhältnismässig lange Zeitspanne liegt (RB 1990 Nr. 54).
Der zeitlichen Abfolge der Handänderungen
kommt im Licht dieser Rechtsprechung somit vorab im Hinblick auf das Vorliegen
des verlangten adäquaten Kausalzusammenhangs Bedeutung zu. Ein solcher ist
demnach regelmässig umso eher anzunehmen, je näher die beiden Handänderungen
zeitlich aufeinander folgen. Zu berücksichtigen sind jedoch darüber hinaus
sämtliche Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Verhältnisse des Steuerpflichtigen,
die zu einer Durchbrechung oder umgekehrt zu einer Verstärkung des adäquaten
Kausalzusammenhangs beitragen könnten.
3.3
Im Steuerrecht hat sich die allgemeine
Beweislastregel herausgebildet, wonach die Steuerbehörde die steuerbegründenden
und -mehrenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 22. Februar
1993, ASA 62 [1993/94] S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa;
RB 1987 Nr. 35). Somit obliegt es im Zusammenhang mit dem
Steueraufschub gemäss § 216 Abs. 3 lit. i StG dem
Steuerpflichtigen, die Tatsachen, welche dem adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der steuerauslösenden Handänderung und dem Erwerb einer
Ersatzliegenschaft zugrunde liegen, nachzuweisen (VGr, 28. August 1996,
SR.96.00025, E. 2b).
4.
4.1
Die Vorinstanz hat erwogen, zwischen dem Erwerb des
Ersatzobjekts und dem Verkauf der Liegenschaft in X lägen rund 5 ½ Jahre. Weil
der Pflichtige die Beweislast für die rechtsgenügenden Verkaufsbemühungen
trage, hierbei jedoch nur jene erstellt seien, welche bereits im
Einschätzungsverfahren nachgewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen
werden, dass insbesondere zwischen Oktober 1998 und August 1999 sowie zwischen
Dezember 1999 und August 2000 keine Verkaufsbemühungen angestrengt worden
seien. Durch die Einstellung der Bemühungen während rund 18 Monaten sei der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzbeschaffung und der Veräusserung unterbrochen
worden, weshalb die Zeitspanne von 5 ½ Jahren nicht mehr als angemessen erscheine.
4.2
Der Pflichtige hingegen bestreitet einen Unterbruch
der Verkaufsbemühungen. Er habe erneut mit den beiden Treuhandunternehmen F AG
und G AG Kontakt aufgenommen, welche ebenfalls mit dem Verkauf der Liegenschaft
in X beauftragt gewesen seien. Diese hätten im Rekursverfahren keine Unterlagen
über die Verkaufsbemühungen zur Verfügung stellen können oder wollen. Der
frühere Inhaber und Geschäftsführer der F AG, Herr H, habe nun aber schriftlich
bestätigt, bis Juli 1999 Verkaufsbemühungen getätigt zu haben, und solle vor
Verwaltungsgericht befragt werden. Der Geschäftsführer der G AG, Herr I,
welcher sich vor Rekurskommission auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
habe, solle im Sinn eines Eventualantrags erneut als Zeuge einvernommen werden.
Dessen telefonische Befragung durch die Vorinstanz sei zwar protokolliert
worden, indessen sei das Protokoll dem Pflichtigen nicht zur Vernehmlassung
zugestellt worden, weshalb ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
4.3
Der Pflichtige rügt unter anderem die Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Ist der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben,
weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 125
I 113 E. 3; BGr, 19. Mai 2003, 1A.17/2003, E. 2.2, www.bger.ch).
4.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die eigene
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu allen relevanten Aspekten zu
äussern, Beweisanträge zu stellen und zur Art der Beweiserhebung und zum Beweisergebnis
Stellung zu nehmen wie auch Akten einzusehen (vgl. etwa BGE 126 I 15
E. 2 mit Hinweisen; BGr, 19. Mai 2003, 1A.17/2003, E. 2.2, www.bger.ch).
Nach der im
Steuerrekursverfahren geltenden Untersuchungsmaxime ist die Rekurskommission
verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und
ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein
sie sich überzeugt hat (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen). Als Mittel
der Sachverhaltsabklärung steht gemäss § 132 Abs. 2 StG in Verbindung
mit § 148 Abs. 3 StG und § 212 StG unter anderem die
Zeugeneinvernahme zur Verfügung. Da im Bereich des Zürcher Steuergesetzes keine
allgemeine Zeugnispflicht besteht, können Zeugen nur mit ihrem Einverständnis
einvernommen werden, wobei die Parteien berechtigt sind, an der Zeugeneinvernahme
teilzunehmen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen (RB 1991 Nr. 31; § 6
Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Mögliche
Beweismittel bilden zudem Auskünfte von Privatpersonen, die in der Regel
schriftlich einzuholen sind. Grundsätzlich unzulässig ist dagegen die
Verwertung von ausserhalb einer Verhandlung erteilten mündlichen Auskünften,
beispielsweise solchen, die von den Behörden telefonisch eingeholt worden sind.
Dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die entsprechenden Auskünfte lediglich
verhältnismässig einfache Sachfragen betreffen. So stellt die telefonische Abklärung
einer rein organisatorischen Frage an sich noch keine Gehörsverletzung dar,
sofern darüber eine Aktennotiz erstellt und diese dem Betroffenen zur Kenntnis
gebracht wird (BGE 115 Ia 8 E. 2; BGE 117 V 282 E. 4c;
RB 1990 Nr. 37; VGr, 18. September 1997, VB.97.00093, E. 2b/bb).
4.3.2 Nachdem der Pflichtige im
Rekursverfahren mit Beweisauflage vom 5. April 2004 aufgefordert worden
war, die Verkaufsbemühungen der F AG und der G AG im Zusammenhang mit der
Liegenschaft in X nachzuweisen, offerierte er mit Beweisantretungsschrift vom
5. Mai 2004 als Beweismittel unter anderem die persönliche Befragung des
Inhabers der G AG, Herrn I. Wie dem Protokoll der Rekurskommission zu entnehmen
ist (S. 6), führte der zuständige Referent am 25. August 2004 zwei
Telefongespräche mit Herrn I, wobei dieser anlässlich des ersten Gesprächs
bestätigte, für den Pflichtigen als Mäkler tätig gewesen zu sein. Dessen
Preisvorstellungen seien jedoch zu hoch gewesen, weshalb die Verkaufsbemühungen
gescheitert seien. Er sei nicht bereit, Akten herauszugeben, bevor die offene
Rechnung für Inserate in Höhe von knapp Fr. … bezahlt sei. Er würde als
Zeuge die gleiche Sachdarstellung abgeben. Beim zweiten Gespräch, in welchem
der Referent drei Varianten für das weitere Vorgehen zur Auswahl gestellt
hatte, erklärte Herr I, er verzichte auf jegliche Mitwirkung, da er nicht
wisse, weshalb er dem Pflichtigen im Prozess beistehen sollte, obwohl dieser
ihm noch Geld schulde.
Durch diese
telefonische Befragung des vom Pflichtigen als Zeugen angerufenen Inhabers der G
AG hat die Vorinstanz zweifellos wesentliche Untersuchungshandlungen vorgenommen.
Dabei hat sich Herr I nicht ausschliesslich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
berufen – wobei zumindest fraglich erscheint, ob die Zeugnisverweigerung
überhaupt rechtsgültig telefonisch erklärt werden kann –, sondern gleichwohl gewisse
Aussagen in der Sache selbst gemacht. So hat er insbesondere bestätigt, vom
Pflichtigen als Mäkler beauftragt gewesen zu sein, Verkaufsbemühungen getätigt und
offene Inseraterechnungen zu haben. Infolgedessen wäre die Rekurskommission
gehalten gewesen, das Ergebnis der beiden Gespräche dem Pflichtigen zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Dies ist vorliegend aber offensichtlich
unterblieben; weder findet sich in den beiden Telefonnotizen ein Hinweis
darauf, dass dem Pflichtigen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden
wäre, noch macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht
geltend, den betreffenden Protokollauszug dem Pflichtigen zur Einsichtnahme
zugestellt zu haben. Es kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, die
Rekurskommission habe die entsprechenden Auskünfte gar nicht in ihren Entscheid
einfliessen lassen, hat sie doch ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Zeuge
I vom allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, weshalb das
angebotene Beweismittel nicht abgenommen werden könne, um gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass der Pflichtige eine Tätigkeit der G AG zumindest habe
glaubhaft machen können, nachdem diese laut telefonischer Auskunft von Herrn I
auf der Bezahlung von Inseraterechnungen bestehe. Angesichts dessen hat sich
die Vorinstanz einer Gehörsverweigerung schuldig gemacht.
4.4
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die
Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren
Vorbringen des Pflichtigen näher eingegangen werden muss. Dabei erübrigen sich
die beantragten Zeugenbefragungen vor Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz wird
im wiederaufzunehmenden Rekursverfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs
nachzuholen und hierauf neu über den Steueraufschub zu entscheiden haben. Im
Neuentscheid wird sie auch die im Beschwerdeverfahren vom Pflichtigen neu
angebotenen Beweismittel zu würdigen und sich insbesondere damit auseinanderzusetzen
haben, ob eine erneute Befragung des laut Beschwerdeschrift inzwischen möglicherweise
aussagewilligen Zeugen I angezeigt ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
welche auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
2. Über die
Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren
hat die Steuerrekurskommission im Neuentscheid zu befinden.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …