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I. A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2002 ein. Er wurde deshalb vom kantonalen Steueramt mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 24. November 2003/30. Januar 2004 bzw. 29. März 2004 in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. II. Der Präsident der Steuerrekurskommission I wies als Einzelrichter die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 16. September 2004 ab. III. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2004 beantragte der Pflichtige, es sei das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2002 auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Präsident der Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". 1.2 Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene integrale Anwendung aller Regeln über das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem Gesetzessinn entsprechend, auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden können (vgl. Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 196). Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen Funktionen von erster und zweiter Beschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen (vgl. Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 140 DBG N. 9; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 140 N. 132 ff.), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (vgl. auch Meister, S. 197, der die Ansicht vertritt, die Prüfungszuständigkeit der zweiten Instanz müsse "notwendigerweise enger gefasst sein … als diejenige der kantonalen Rekurskommission"). Dadurch wird die Absicht des Gesetzgebers, mit dem zweistufig ausgestalteten Beschwerdeverfahren könne (auch) ein Beitrag an die Entlastung des Bundesgerichts geleistet werden (Botschaft des Bundesrats über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 214), auf sachgerechte Weise umgesetzt und die Vorschrift von Art. 140 Abs. 3 DBG "sinngemäss" für die zweitinstanzliche Beschwerde ausgelegt. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts als weiterer Beschwerdeinstanz erfährt damit im Einklang mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) keine engere Umschreibung als die Kognition des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 f. OG. 1.3 Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. zum kantonalen Recht: RB 1999 Nr. 147). 1.4 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149). Die Rechtslage kann mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145 Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält im Übrigen auch vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen der voraussichtlich auf anfangs 2007 in Kraft tretenden Rechtsweggarantie stand (vgl. Art. 103 des Entwurfs zum Bundesgerichtsgesetz vom 28. Februar 2001 e contrario; BBl 2001 4507). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Satz 1). Sie kann dabei unter anderem den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Satz 2). Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorn E. 1.4) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. BGr 30.10.1987, ASA 58 [1989/90] 670 E. 3c; BGE 123 II 552 E. 4c; Botschaft Steuerharmonisierung, 210; Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 132 DBG N. 44 ff.; zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 150). 2.2 Der Pflichtige hat vor Rekurskommission die versäumte Steuererklärung samt Beilagen nachgebracht. Auf diese Weise hat er die versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde, nachgeholt. Indessen hat der Pflichtige weder im Einsprache- noch im Verfahren vor Rekurskommission dargelegt und nachgewiesen, wie er angesichts des deklarierten Einkommens von Fr. … (bzw. des Überschusses von rund Fr. … der Auslagen [Abzüge] über die Einkünfte) seinen der Höhe nach unbekannten Lebensaufwand im Einzelnen finanziert hat. Die erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebrachte Erklärung, der Pflichtige sei von seiner Mutter unterstützt worden, fällt unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.4) und ist daher nicht zu hören. Desgleichen sind die erstmals in der Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche diese Behauptung stützen sollen, neu und nicht zu berücksichtigen. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorbringen des Pflichtigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit vage und nicht überprüfbar sind, als dieser keinerlei Angaben und Aufstellungen über seinen Lebensaufwand in der Steuerperiode 2002 und über die Finanzierung dieses Aufwands sowie die Deckung des Ausgabenüberschusses von rund Fr. … gemacht und mit Belegen nachgewiesen hat. Daher bleiben seine finanziellen Verhältnisse im Dunkeln, auch wenn davon ausgegangen würde, dass er im Haushalt der Mutter gelebt hat und von ihr (nach den Bankauszügen) mit mindestens rund Fr. … unterstützt worden ist. Demzufolge ist dem Pflichtigen im Ergebnis der Nachweis des von ihm verfochtenen steuerbaren Einkommens misslungen, weshalb auf seine Deklaration nicht abgestellt werden kann. 2.3 Unter diesen Umständen fragt es sich nur noch, ob die Schätzung des steuerbaren Einkommens offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl. Zweifel, Art. 132 N. 52; für das kantonale Recht siehe RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Da nach dem für das Verwaltungsgericht massgeblichen Aktenstand bei Fällung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission (vgl. vorn E. 1.4) keine Erklärung dafür vorliegt, wie hoch die Lebenshaltungskosten des Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperioden waren und wie diese finanziert worden sind, kann im Licht des von der Vorinstanz herangezogenen betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs nicht gesagt werden, dass das geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. ... sachlich nicht begründbar oder gar unmöglich sei. Die Schätzung ist daher nicht als offensichtlich unrichtig nachgewiesen worden. Lediglich anzumerken ist, dass sich die Schätzung selbst bei Berücksichtigung der nicht statthaften Noven angesichts dessen, dass der Lebensaufwand des Pflichtigen unbekannt geblieben und eine besonders sparsame Lebensweise nicht dargetan worden ist, halten liesse. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). 4. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 5 DBG; vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die
übrigen Kosten betragen: 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 5. Mitteilung an … |