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Geschäftsnummer: SB.2004.00094  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2002


Unterstützungsabzug

Der so genannte Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, setzt auch eine tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der unterstützten Person voraus. Diese wird nach einer Weisung des kantonalen Steueramtes vermutet, wenn bestimmte Einkommens- oder Vermögensobergrenzen nicht überschritten werden. Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen, weshalb angesichts der unbestrittenermassen geleisteten Unterstützung der genannte Abzug zuzulassen ist.
 
Stichworte:
EINKOMMENSGRENZE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
PAUSCHALIERUNG
SOZIALABZUG
UNTERHALTSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
VERMÖGENSOBERGRENZE
VERSICHERUNGSPRÄMIENABZUG
Rechtsnormen:
§ 24 lit. d StG
§ 31 Abs. I lit. g StG
§ 34 Abs. I lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A wohnt in X. Im Jahr 2002 hielt er sich zeitweise bei seiner Freundin B und deren 1999 geborenen (nicht gemeinsamen) Sohn, C, in Y im Kanton Aargau auf; manchmal weilte diese bei ihm in X. Seit Anfang Dezember 2002 leben sie zusammen in X. Der Pflichtige unterstützte B, welche Sozialhilfe bezog, und ihren Sohn im Jahr 2002 mit erheblichen finanziellen Mitteln.

Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 bzw. 7. Mai 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und erklärte – entgegen dem Antrag des Pflichtigen, den Verheiratetentarif anzuwenden – den Grundtarif als massgebend für dessen Besteuerung.

II.  

Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen erhobenen Rekurs des Pflichtigen am 10. September 2004 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … fest. Sie verweigerte unter anderem die vom Pflichtigen geltend gemachten Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzüge je Fr. 2'400.- bzw. je Fr. 700.- für B und C. Eine Kommissionsminderheit verfocht in ihrer abweichenden Meinung, die fraglichen Abzüge seien zuzulassen.

III.  

Der Pflichtige beantragte mit Beschwerde vom 3. November 2004 dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. … festzusetzen, indem die Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzüge im Gesamtbetrag von Fr. 6'200.- zu gewähren seien. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Laut § 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) erhöhen sich die Abzüge von den Einkünften für Einlagen, Prämien und Beiträge für Versicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien Fr. 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG geltend machen kann. Nach lit. b dieser Vorschrift werden vom Reineinkommen je Fr. 2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.

1.2 Die unterstützte Person muss demzufolge erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfä­hig sein. Es muss ihr also aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 35 DBG N. 23). Die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen, kann auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein (RB 2003 Nr. 87), so etwa im Umstand, dass eine allein erziehende Person, welche für die Betreuung ihrer vorschulpflichtiger Kinder sorgen muss, objektiv daran gehindert ist, ihren Lebensunterhalt selber in hinreichendem Umfang zu bestreiten (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Juli 1988 über Neuerungen bei der direkten Bundessteuer, ASA 57 [1988/89] 431 Ziff. II.1.d; Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 35 N. 58). Als erwerbsunfähige Personen kommen auch unmündige Kinder in Frage, deren unterhaltspflichtige Eltern ihrerseits der Unterstützung bedürfen (Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 189; Locher, Art. 35 N. 62).

Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die unterstützte Person der Unterstützung bedarf (vgl. Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung] Rz. 31 Satz 1). Diese muss somit zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht oder nicht mehr in der Lage sein. Bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls auch deren Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25 mit Hinweisen). Dabei erscheint es auch als sachgerecht, die Bedürftigkeit mit Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, etwa durch bestimmte Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen, pauschal und schematisch festzulegen (Locher, Art. 35 N. 60). So gilt nach der zürcherischen Verwaltungspraxis eine allein stehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen als Fr. 13'000.- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 46'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten (Weisung Rz. 34).

Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr. 2'400.- entsprechen. Sie kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner, Art. 35 N. 27; Weisung Rz. 35).

1.3  

1.3.1 Die vom Pflichtigen unterstützte B war nach den unbestrittenen und zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission in der in Frage stehenden Steuerperiode 2002 beschränkt erwerbsfähig, da sie durch die Erfüllung ihrer elterlichen Pflichten als allein erziehende Mutter gegenüber ihrem 1999 geborenen Sohn C gehindert war, einem Erwerb nachzugehen, der ausgereicht hätte, ihren und den Lebensunterhalt ihres Kindes selber zu bestreiten. Auch ist nicht streitig, dass die vom Pflichtigen in der Steuerperiode ausgerichteten Unterstützungsleistungen die Beträge der in Frage stehenden Abzüge bei weitem überstiegen.

1.3.2 Als bedürftig im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. b StG gilt gemäss zürcherischer Verwaltungspraxis eine allein stehende Person (unter anderem) dann, wenn ihr steuerbares Einkommen weniger als Fr. 13'000.- beträgt (Weisung Rz. 33).

Die Rekurskommission hat festgestellt, dass B im Jahr 2002 von der Fürsorgebehörde Y im Kanton Aargau Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. … erhalten hatte, welche sich aus dem Unterhaltsbedarf von Fr. … abzüglich der Erwerbseinkünfte aus Teilzeiterwerb von Fr. … errechnete. Gestützt darauf hat sie erwogen, dass nicht auf das in der Steuerperiode 2002 deklarierte steuerbare Einkommen der Unterstützten von Fr. … [weniger als Fr. 13'000.-] abgestellt werden dürfe, das sich lediglich aus Arbeitslohn, Arbeitslosenentschädigung und Kinderalimenten zusammensetze und die steuerfreien Sozialhilfeleistungen von Fr. … nicht berücksichtige. Tatsächlich lägen unter Berücksichtigung dieser Leistungen die Einkommensverhältnisse von B im Jahr 2002 über dem Schwellenwert von Fr. 13'000.-. Sie sei folglich nicht unterstützungsbedürftig.

Auf diese Weise hat die Rekurskommission für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person (vgl. vorn E. 1.2) individuelle, einzelfallbezogene Elemente und Kriterien mit der pauschalen und schematisierenden Schwellenwertfestlegung der Verwaltungspraxis vermengt. Für einen derartigen Methodendualismus gibt es indessen keine sachlichen Gründe; die Vorinstanz ist somit in Willkür verfallen. Im Übrigen ist – auch im Licht der Gleichbehandlung – nicht ersichtlich, weshalb nicht auf den von der Verwaltungspraxis aus veranlagungsökonomischen Überlegungen festgelegten Schwellenwert eines steuerbaren Einkommens von Fr. 13'000.- abgestellt werden sollte. Denn dadurch, dass die Praxis an das steuerbare Einkommen anknüpft, berücksichtigt sie, dass kraft § 24 lit. d StG die Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln – deren Vorhandensein bei Unterstützungsbedürftigkeit meist ohnehin vermutet werden darf – der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Rekurskommission nicht gesagt werden, dass die Ausrichtung öffentlicher Sozialhilfeleistungen zur Abdeckung des Notbedarfs ohne weiteres auch zur Beseitigung der Unterstützungsbedürftigkeit der empfangenden Person führe; sie wird sie in der Regel bloss mildern.

B erweist sich demzufolge angesichts ihres (unbestrittenen) steuerbaren Einkommens in der Steuerperiode 2002 von Fr. … [weniger als Fr. 13'000.-] als unterstützungsbedürftig; diese Würdigung trifft auch auf den von ihr unterhaltenen Sohn C zu (vgl. vorn E. 1.1).

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Pflichtige ist daher für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen, steuerbar zum Grundtarif von § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen mithin auf die weiteren vom Pflichtigen vorgebrachten Punkte.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien anteilsmässig und die Kosten des Beschwerdeverfah­rens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Ver­waltungsrechts­pflege­ge­setzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, steuerbar zum Grundtarif.

2.    Die Rekurskosten werden zu 1/6 dem Beschwerdeführer und zu 5/6 dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    850.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …