{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2004-00096_2005-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204849&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "063c2bf336b31308b0ba521e0cb9dcf1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2004.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2005  SB.2004.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2005  SB.2004.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2005  SB.2004.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung Umstritten ist, ob es sich bei der ver\u00e4usserten Liegenschaft um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft im Sinn von \u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG handelt. Ein dauerndes Selbstbewohnen liegt vor, sofern der Eigent\u00fcmer seine Liegenschaft in der Zeit vor der Hand\u00e4nderung ohne erheblichen Unterbruch bewohnt hat; es darf sich dabei demnach nicht bloss um eine gelegentliche oder vor\u00fcbergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln. Ein Unterbruch der Selbstnutzung schadet der geforderten Dauerhaftigkeit dann nicht, wenn er seiner Natur nach bloss vor\u00fcbergehenden Charakter aufweist. Selbst bei l\u00e4ngeren Unterbr\u00fcchen sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen Steueraufschub noch erf\u00fcllt, wenn die Zeitspanne zwischen der Aufgabe der Selbstnutzung des Eigenheims und der Aufnahme der Eigennutzung der Ersatzliegenschaft noch als angemessen zu w\u00fcrdigen ist. Die Pflichtigen haben vorliegend ihre Liegenschaft im Jahr 1993 vermietet und die Selbstnutzung bis zum Verkauf nicht wieder aufgenommen. Der Unterbruch der Selbstnutzung w\u00e4hrend rund 7 Jahren bei einer Besitzesdauer von insgesamt rund 14 3/4 Jahren ist nicht mehr vor\u00fcbergehender Natur und kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:30:14", "Checksum": "325b40a086ed014ca9916d383ea7197a"}