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Geschäftsnummer: SB.2004.00098  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.10.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2001 (direkte Bundessteuer)


Besteuerung einer nicht klassischen transparenten nicht überwiegend einmalverzinslichen Optionsanleihe Zuflusszeitpunkt des (hypothetischen) Emissionsdisagios Der im Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12.4.1999 für die Besteuerung derartiger Finanzinstrumente vorgesehene Zeitpunkt (Rückzahlung der Kapitalschuld; Diskontheorie) erweist sich als gesetzmässig.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
DERIVATIVES FINANZINSTRUMENT
DIFFERENZBESTEUERUNGSMETHODE
DISAGIO
DISKONT
DISKONT-OBLIGATIONEN
DISKONTTHEORIE
EINKOMMENSSTEUER
EINMALVERZINSUNG
EINSCHLAG
EMISSIONSDISAGIO
KREISSCHREIBEN
LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP
OPTIONSANLEIHE
VERMÖGENSERTRAG
VERWALTUNGSVERORDNUNG
WARRANTS
ZINSCOUPON
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. I lit. a DBG
Art. 20 Abs. I lit. b DBG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Die mit A verheiratete B deklarierte als Mitglied der Erbengemeinschaft C für die Steuerperiode 2001 unter anderem den – ihrer Quote an der Erbengemeinschaft entsprechenden – aus einer Anleihe der D fliessenden Anteil am Vermögensertrag im Betrag von Fr. 2'994.- (ein Drittel des Zinsertrags von Fr. 8'982.-). Beim zinstragenden Titel handelte es sich um eine von D am 16. Mai 1991 emittierte, mit einem Zinscoupon von 3½% versehene Anleihe, die am 16. Mai 2001 zur Rückzahlung gelangte. Zusammen mit der Anleihe waren von der D so genannt Bull Spread Warrants ausgegeben worden. Diese gaben den Inhabern das Recht, gegen Hingabe von 100 Warrants unter bestimmten Voraussetzungen am 16. Mai 1994 von der Emittentin Fr. 7'000.- zu erhalten. Die verstorbene C hatte am 21. September 1998 nominell USD 200'000.- der 3½% D zum Preis von USD 196'907.58 erworben. Im Zeitpunkt der Rückzahlung befanden sich noch Titel im Nennwert von USD 150'000.- im Eigentum der Erbengemeinschaft, deren anteiliger Erwerbspreis sich somit auf USD 147'680.68 belief.

In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 rechnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen Betrag von Fr. 29'657.- auf, der als steuerbares Emissionsdisagio bezeichnet wurde. Im Einspracheentscheid hielt die Veranlagungsbehörde an dieser Aufrechnung fest.

II.  

Die Steuerrekurskommission II wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 27. Oktober 2004 ab. Sie stellte fest, dass es sich um eine so genannte transparente nichtklassische Optionsanleihe im Sinne des Kreisschreibens Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS Nr. 4; ASA 68 [1999/2000] 21) handelte, die mit einem im Rückzahlungszeitpunkt steuerbaren Emissionsdisago ausgegeben worden war. Sie ermittelte ein Emissionsdisagio von Fr. 30'896.95 (35,75% statt wie die Vorinstanz 34,315%; R-act. 20), was eine entsprechende Höherschätzung zur Folge hatte.

III.  

Mit am 30. November 2004 erhobener Beschwerde beantragten die Pflichtigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Veranlagung mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. … (fälschlicherweise von einer wieder in Abzug gebrachten Einkommensaufrechnung der Vorinstanz von Fr. 30'957.- statt Fr. 30'896.95 ausgehend); even­tualiter "sei die Sache zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin". Die Pflichtigen rügten zunächst eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung und machten sodann auch eine Verletzung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des verfassungsmässigen Leistungsfähigkeitsprinzips geltend.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

1.2 Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Zeitpunkt der Rückzahlung der 3½% D ein Emissionsdisagio zur Besteuerung kommt und wie hoch das steuerbare Betreffnis gegebenenfalls ist.

2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b). Die weiteren, in Art. 20 Abs. 1 lit. c-f DBG erwähnten Vermögensertragskategorien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.

Es ist unbestritten, dass es sich bei der 3½% D um eine nicht überwiegend einmalverzinsliche Anleihe handelte, die aus einem durch Schuldtitel (Bonds) repräsentierten Obligationenteil sowie – im Zeitpunkt der Emission – einem in Optionsscheinen (Warrants) verbrieften Optionsteil bestand. Es handelte sich somit um eine in Wertpapierform verbriefte Schuldverschreibung, die mit einem Warrant ergänzt war, der dem Inhaber ein Optionsrecht verlieh. Charakteristisch für solche so genannten Optionsanleihen ist, dass der Optionsschein von der Obligation getrennt und als eigenständiges Wertpapier gehandelt werden kann, woraus sich an der Börse drei Notierungsvarianten ergeben: Obligation mit Optionsschein (cum warrant), Obligation ohne Optionsschein (ex warrant) und Optionsschein separat (warrant; vgl. Thomas Gugler, Wandel- und Optionsanleihen nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1991, S. 33). Die Optionsanleihe dient der Emittentin zur Beschaffung von mittel- und langfristigem Fremdkapital zu günstigen Zinskonditionen. Der im Vergleich zu klassischen Anleihen tiefere Zinssatz wird mit der Gewährung des Optionsrechts abgegolten (Gugler, S. 38). Das Optionsrecht kann entweder das Recht auf Bezug von Aktien der Emittentin oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft geben oder in einem anderen vermögenswerten Gestaltungsrecht bestehen.

2.2 Für nicht überwiegend einmalverzinsliche Obligationen richtet sich die Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG. Danach sind als Vermögensertrag steuerbar sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, die nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen und somit Entgelt für die Überlassung des Kapitals darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art 20 DBG N. 21). Bei Obligationen mit nicht überwiegender Einmalverzinslichkeit kann dieses Entgelt entweder ausschliesslich in Form eines periodischen Zinses oder in kombinierter Form mit periodischem Zins und einer zusätzlichen Einmalentschädigung geleistet werden (Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 20 DBG N. 14).

Der im vorliegenden Fall wesentliche Begriff des Emissionsdisagios steht im Zusammenhang mit so genannten Diskontobligationen, die mit einem Einschlag (Emissionsdisagio) unter dem Nennwert ausgegeben werden (KS Nr. 4 Ziff. 2.1.2). Der Ersterwerber erhält gegen seine um das Disagio reduzierte Kapitalzahlung eine Forderung auf Rückzahlung des höheren gesamten Nennwerts. Im Gegenwert des sich aus den Emissionsbedingungen ergebenden Originaldiskonts liegt ein – vom Schuldner stammendes – Entgelt für die Überlassung des Kapitals vor, das steuerbaren Vermögensertrag und nicht Kapitalgewinn darstellt (RB 1988 Nr. 24). Es stellt sich lediglich die Frage, in welchem Zeitpunkt der aus dem Emissionsdisagio resultierende Vermögensertrag zur Besteuerung kommt. Abgesehen von der in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Titel vorgesehenen Methode findet der steuerrelevante Einkommenszufluss entweder im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Emissionszeitpunkt mit Einräumung des Anspruchs auf Rückzahlung des gesamten Nennwerts) oder im Zeitpunkt der Erfüllung der Schuldverpflichtung (Rückzahlung der Obligation) statt (Ferdinand Zuppinger/Walter von Escher, Zur Besteuerung der Erträge von Discount-Bonds und globalverzinslichen Wertpapieren unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Steuerrechts, ASA 51 [1982/83] 451 ff.). Gegen die Besteuerung im Emissionszeitpunkt wird insbesondere eingewendet, bei langfristigen Laufzeiten werde der Steuerpflichtige damit in einem Zeitpunkt besteuert, in welchem er noch kein Einkommen realisiert habe und wo unsicher sei, ob die Forderung dereinst überhaupt erfüllt werde (Locher, Art. 20 DBG N. 24; Zuppinger/von Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Weil Forderungserwerb und effektiver Wertzufluss weit auseinander liegen, wird gemäss gefestigter Verwaltungspraxis bei Diskontobligationen darauf verzichtet, bereits den Forderungserwerb als einkommensbildend zu bezeichnen (so schon Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Juli 1982 betreffend Obligationen mit Einmalverzinsung, ASA 51 [1982/83] 210 ff.). Eine – als Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio als Differenz zwischen Ausgabe- und Rückkaufswert realisierte – Einmalentschädigung wird erst im Zeitpunkt der Rückzahlung der Kapitalschuld besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.1.; Locher, Art 20 DBG N. 24; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68 [1999/2000] 188). Die Gesetzmässigkeit dieser Praxis für Diskontobligationen als solche ist im vorliegenden Verfahren nicht umstritten. Mit der Einführung der besonderen Besteuerungsregelung in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG für überwiegend einmalverzinsliche Obligationen hat sich überdies an der bisherigen Besteuerungspraxis für nicht überwiegend einmalverzinsliche Diskontobligationen nichts geändert (Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1992 zur Besteuerung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b DBG, ASA 61 [1992/93] 714 Ziff. 1 [KS Nr. 6]).

2.3 Im Unterschied zur Diskontobligation erwirbt der Ersterwerber einer Optionsanleihe seinen Anspruch auf Rückzahlung eines höheren Nennwerts nicht gegen Einzahlung eines um ein Emissionsdisagio reduzierten Kapitalbetrags, sondern er hat der Emittentin grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld zu entrichten und erhält dafür neben dem Rückzahlungsanspruch einen Optionsschein als weitere Gegenleistung. Zivilrechtlich und wirtschaftlich erwirbt er somit mit seiner Leistung einerseits einen Schuldtitel (Bond) und anderseits einen Optionsschein (Warrant). Im Schuldtitel ist die Kapitalschuld verbrieft und mit dem Optionsschein wird der Anleger dafür entschädigt, dass er während der Laufzeit eine (im Emissionszeitpunkt) nicht marktkonforme periodische Verzinsung in Kauf nimmt. Ohne Optionsschein hätte die Obligation mit gleichem Zinscoupon nur mit einem entsprechenden Diskont auf den Markt gebracht werden können. Daraus lässt sich die als Diskonttheorie bezeichnete These ableiten, der Ersterwerber habe den Obligationenteil des kombinierten Produkts mit einem Diskont zu einem Preis erworben, der dem Börsenkurs des Titels ex warrant entspricht (Conrad Stockar, Einige Fragen im Zusammenhang mit Optionsanleihen, Festschrift Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 303). Der Differenzbetrag wird demnach nicht als Teil des der Emittentin als Darlehen zur Verfügung gestellten Kapitals betrachtet, sondern als Erwerbspreis für den Optionsschein qualifiziert. Die Obligation wird nach dieser – im KS Nr. 4 wiedergegebenen – Theorie steuerlich wie eine Diskontobligation behandelt, die tatsächlich mit einem Emissionsdisagio ausgegeben wurde.

Der Diskonttheorie wird von einem Teil der Lehre entgegengehalten, die Optionsanleihe dürfe nicht in eine Anleihens- und eine Warrant-Quote zerlegt werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Es sei charakteristisches Merkmal der Optionsanleihe, dass die relativ tiefe Verzinsung mit dem Optionsschein abgegolten werde; der Optionsschein selber sei somit die Entschädigung für den geringeren Zins (Gubler, S. 167; Stockar, S. 303). Diese Betrachtungsweise trägt – im Gegensatz zur Diskonttheorie – der Entscheidungssituation des Ersterwerbers Rechnung, der nicht die Wahl hat, ob er einen Schuldtitel oder eine Option erwerben will: er kann nur das Gesamtprodukt erwerben und muss anschliessend die allenfalls unerwünschte Komponente wieder veräussern. Aus dieser Theorie lässt sich indessen keine Beschränkung der Einkommenssteuer auf die periodischen Zinszahlungen ableiten, denn der wesentliche Unterschied zur Diskonttheorie besteht lediglich darin, dass hier die Einmalentschädigung für die Kapitalüberlassung nicht als eine Art Emissionsdisagio, sondern unmittelbar in Form des Optionsscheins geleistet wird. Auch in diesem Fall liegt bei so genannten nichtklassischen Optionsanleihen grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag vor und ist die Frage zu beantworten, in welchem Zeitpunkt der steuerrelevante Zufluss erfolgt.

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird für überwiegend einmalverzinsliche Diskontobligationen sowie für transparente nichtklassische Options- und Wandelanleihen die bei Veräusserung oder Rückzahlung auf dem Obligationenteil erzielte Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag nach der so genannten reinen Differenzbesteuerungsmethode als Vermögensertrag besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.2 und 3.4.1). Mit dieser Methode ist grundsätzlich gewährleistet, dass die steuerbare Komponente bei Veräusserungen bei den jeweiligen Inhabern der Obligationen im Zeitpunkt der Realisation besteuert wird (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Für nicht überwiegend einmalverzinsliche Diskontobligationen kann hingegen ein auf das Emissionsdisagio zurückzuführender Wertzuwachs mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht im Veräusserungszeitpunkt, sondern gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG erst bei Rückzahlung besteuert werden, sofern der steuerrelevante Zufluss nicht bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs stattfindet.

2.4.2 Für Optionsanleihen, bei denen der Ersterwerber – wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich den vollen Nennwert der Kapitalschuld einzuzahlen hat, stellt sich die Frage, ob die für Diskontobligationen geltenden Besteuerungsgrundsätze analog gelten sollen. Nichts zur Beantwortung dieser Frage lässt sich dabei aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG ableiten (vgl. hinten Erwägung Ziffer 2.6). Konkretisiert wird die gesetzliche Regelung indessen durch das KS Nr. 4, gemäss dem für Optionsanleihen, die mit einem separat handelbaren Warrant versehen sind (so genannt transparente Produkte), zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Obligationenteil wird beim Investor nach den für Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (KS Nr. 4 Ziff. 3.4.1). Die Differenz zwischen Nominalwert der Obligation und erstem Schlusskurs der Obligation ex warrant wird als "Emissionsdisagio" qualifiziert, das für nicht einmalverzinsliche Titel bei der Rückzahlung der Anleihe zur Besteuerung kommt. Die geltende Verwaltungspraxis folgt somit diesbezüglich der Diskonttheorie.

2.4.3 Sofern der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur Rückzahlung behält, wird bei ihm bei Fortbestand der Steuerpflicht in jedem Fall das gesamte, für die Kapitalüberlassung geleistete Entgelt mit der Einkommenssteuer erfasst. Das Schicksal des Optionsscheins ist einkommenssteuerlich irrelevant; der Investor kann damit einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen nicht abzugsfähigen Kapitalverlust erzielen (vgl. KS Nr. 4 Ziff. 3.4.1). Die Anwendung der Diskonttheorie auf Fälle hingegen, in welchen die Obligation verkauft wird und im Rückzahlungszeitpunkt ein – nicht dem Buchwertprinzip unterstehender – Anleger den Nennwert zurückbezahlt erhält, führt zwangsläufig dazu, dass nicht der Empfänger des Optionsscheins von den Einkommenssteuerfolgen betroffen wird. Der private Letzterwerber hat nach geltender Verwaltungspraxis so einen Vermögensertrag zu versteuern, den er nicht erzielt hat und auch nicht hätte erzielen können. Die aus der Zuteilung der Option als Entschädigung für die zu tiefe periodische Verzinsung resultierenden Einkommenssteuerfolgen treffen somit nicht den Vorteilsempfänger, was im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips auf den ersten Blick als nicht unproblematisch erscheint.

2.5 Das KS Nr. 4 stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welches eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll, und ist als solches für die als eigentliche Adressaten der Kreisschreiben figurierenden Verwaltungsbe­hörden verbindlich, wenn es nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das Kreisschreiben, das keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten darf, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord­nungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim­mungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweit­interpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweck­mässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der politisch verantwortlichen Exekutive zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005 613 ff. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen dieser Vorgaben gilt es abzuklären, ob die im KS Nr. 4 vorgesehene Behandlung der Optionsanleihen mit nicht überwiegender Einmalverzinsung vor Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG standhält.

2.6 Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG lässt sich nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt bei nicht überwiegend einmalverzinslichen transparenten nichtklassischen Optionsanleihen die Besteuerung der Einmalzinskomponente stattzufinden hat, und auch den Materialien kann nichts Einschlägiges entnommen werden (BBl 1983 III 163 f.). Eine systematische Auslegung spräche eher für eine steuerliche Erfassung derartiger Produkte bei Rückzahlung, hat sich doch der Gesetzgeber nur und ausschliesslich für die überwiegend einmalverzinslichen Obligationen entschieden, der Realität des Einkommens Vorrang einzuräumen (vgl. KS Nr. 6 Ziff. 4). Für dieses Ergebnis stritte auch die bei langfristigen Laufzeiten immer bestehende Unsicherheit der dereinstigen Erfüllung der Obligation (Locher, Art. 20 DBG N. 24; Zuppinger/von Escher, 453; StE 1989 B 24.3 Nr. 3 E. 3). Diese Lösung wäre denn durchaus auch im Sinn des in der Verfassung verankerten Leistungsfähigkeitsprinzips, würde doch bei einer Besteuerung des Emissionsdisagios im Emissionszeitpunkt in einem Moment besteuert, in welchem der Steuerpflichtige noch kein Einkommen realisiert hat (vgl. vorn Erwägung 2.2). Umgekehrt könnte für Fälle wie den vorliegenden, bei denen die Obligation zur Rückzahlung gelangt, aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip gefolgert werden, bei nicht überwiegend einmalverzinslichen Diskontobligationen sei der auf das Emissionsdisagio zurückzuführende Wertzuwachs bereits im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, und nicht erst bei Rückzahlung zu besteuern (vgl. vorn Erwägung 2.4.3). Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass der Erwerber eines derartigen Produktes die aufgrund der publizierten Verwaltungspraxis zu erwartenden Steuerfolgen bei seinem Kaufentscheid mitberücksichtigen kann. So kann es trotz möglicher Steuerfolgen gute Gründe für den Kauf eines solchen Produktes geben (Kurs des Produktes zum Zeitpunkt des Kaufs, Bonität des Schuldners, Diversifikation des eigenen Portefeuilles, bei nicht auf Landeswährung lautenden Produkten zudem Devisenkurs sowie die diesbezüglich erwarteten beziehungsweise erhofften Entwicklungen etc.). Daran ändert nichts, dass sich wegen Arbitragemöglichkeiten nur einzelne Anlegergruppen treffende Steuerfolgen in der Regel nicht unmittelbar im Börsenkurs niederschlagen und solche Titel erwerbende Private unter Umständen einen Erwerbspreis zu bezahlen haben, welcher die latenten Steuern nicht berücksichtigt. Irrelevant für die rechtliche Beurteilung ist dagegen, dass steuerplanerische Massnahmen unter Umständen zur Vermeidung einer Besteuerung hätten beitragen können.

Angesichts dieser durch Auslegung nicht restlos zu klärenden Sachlage bewegt sich die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4 für Produkte wie das vorliegend zu beurteilende vorgesehene Diskonttheorie (vgl. vorn Erwägung 2.4.2) im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anderen unter Umständen auch vertretbaren Auslegungsergebnissen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. vorn Erwägung 2.5). Dies gilt um so mehr, als diese von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im KS Nr. 4 vorgezeichneten Lösung sich mit der verrechnungsteuerrechtlichen Praxis deckt (Marco Duss/Julia von Ah in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil II/Band 2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], Basel etc. 2005, Art. 4 VStG N. 106 f. [zustimmend]) und ihr auch in der Lehre keine Kritik erwachsen ist (Jeck, 200 f.; Locher, Art. 20 DBG N. 52; Fritz Müller, Die Besteuerung der Einkünfte aus derivativen, strukturierten und synthetischen Finanzinstrumenten im Privatvermögen, StR 54 [1999] 304 f.; Reich, Art. 20 DBG N. 117; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 20 DBG N. 62; Andreas Risi/Alfred Preisig, Geänderte Besteuerung der Obligationen und derivativen Finanzinstrumente, ST 1999 606).

3.  

3.1 Der Ausgabepreis für das streitbetroffene kombinierte Produkt – bestehend aus Obligation (Bonds) und Optionsschein (Warrants) – betrug nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission gemäss Emissionsprospekt 100% des Nennwerts der Bonds. Bonds und Warrants waren nach der Emission separat handelbar. Der Ersterwerber des Titels 3½% D erwarb somit im Ausgabejahr 1991 als Gegenleistung für die Einzahlung des Nominalwerts der Obligation den in Bonds verbrieften Rückzahlungsanspruch. Die Rechtsvorgängerin der Pflichtigen erwarb sodann unbestrittenermassen am 21. September 1998 Bonds (ex warrants) der 3½% D. Was die Pflichtigen vor diesem Hintergrund aus ihrer Aussage ableiten wollen, es könne keine Rolle spielen, was für Optionen 1991-1994 einmal bestanden hätten, bleibt unklar.

3.2  Zum Zeitpunkt der Ausgabe des streitbetroffenen kombinierten Produkts lag das allgemeine Zinsniveau deutlich über der periodischen Verzinsung von 3½%. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung macht geltend, der marktkonforme Zins für gewöhnliche Obligationen in US-Dollar habe damals 8,76% betragen und ermittelt aufgrund der im KS Nr. 4 (Ziff. 3.4) vorgesehenen analytischen Berechnungsmethode ein (theoretisches) Emissionsdisagio von 34,315%. Die Rekurskommission dagegen gelangt nach Durchführung einer Untersuchung zu einem Emissionsdisagio von 35,75%. Die Pflichtigen schliesslich richten sich grundsätzlich gegen das Bestehen eines solchen Emissionsdisagios und bestreiten insbesondere den von der Rekurskommission ermittelten Ausgabekurs von 64,25%.

Ausser Frage steht beim Ganzen, dass der periodische Zins von 3½% zum Ausgabezeitpunkt deutlich unter dem marktkonformen Niveau lag. Dies wird ohne weiteres durch die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung per 1. Januar 1992 bestätigt, gemäss welcher z.B. eine 1991 von der Weltbank emittierte zehnjährige Anleihe einen Zinscoupon von 7% auswies und eine von der Stadt Zürich im gleichen Jahr ausgegebene zehnjährige Frankenanleihe ebenfalls mit 7% verzinst wurden. Zu klären bleibt mithin die Höhe des Emissionsdisagios.

3.3 Wie das Verwaltungsgericht unlängst festgehalten hat, obliegt es gerade bei den Fällen der Bestimmung des theoretischen Emissionsdisagios angesichts der komplexen finanzmathematischen Berechnungen, welche weder von den meisten Steuerpflichtigen noch von den Steuerjustizbehörden aufgrund eigener Fachkenntnis überprüft werden können, grundsätzlich der Veranlagungsbehörde, ihre Berechnungen und deren Grundlagen im Einzelfall ausreichend zu substanziieren und gegebenenfalls – zum Beispiel durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens – den Nachweis zu leisten, dass das Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077, www.vgrzh.ch). Ob das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm dabei in jedem Fall dazu geeignet ist, den Vermögensertrag in rechtsgenügender Weise zu berechnen, kann indessen auch hier offen bleiben.

Die Rekurskommission hat nämlich die tatsächlich gehandelten Kurse ermittelt und in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf diese abzustellen sei und die von den Pflichtigen im Rekursverfahren gemachten Einwendungen nicht stichhaltig seien (Rekursentscheid Erwägung 1d/bb). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Pflichtigen indessen nicht substanziiert auseinander, sondern pochen lediglich auf die Widersprüchlichkeit der Angaben der Telekurs. Unter diesen Umständen kann bezüglich der massgebenden Höhe des Emissionsdisagios auf die Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Eine Rückweisung zur Klärung des massgebenden Kurses ist damit nicht erforderlich. Gleiches gilt auch bezüglich der Rüge, es sei unklar, wie der aufgerechnete "angebliche Einkommensbetrag von Fr. 30'957.-" zustande gekommen sein soll. Zwar hat die Rekurskommission in der Tat diesen Betrag nicht ausdrücklich erklärt. Aus dem Entscheid wird aber hinreichend klar, dass dieser Betrag auf die Erhöhung des Emissionsdisagios von 34,315% (Fr. 29'657.-) auf 35,75% (Fr. 30'957.-) zurückzuführen ist. Wie endlich der Betrag von Fr. 29'657.- zustande gekommen ist, ergibt sich ohne weiteres aus den Akten und der auch den Pflichtigen bekannten Korrespondenz zwischen ihnen und dem kantonalen Steueramt. Der angefochtene Entscheid erweist sich denn auch durchaus als ausreichend begründet.

Die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen der Pflichtigen wenden sich in der Sache gegen die Besteuerung des Emissionsdisagios als solche, welche indessen wie dargelegt zulässig ist (vgl. vorn Erwägung 2.6).

3.4 Was die übrigen Vorbringen der Pflichtigen betrifft, so erweisen sich diese ebenfalls als nicht stichhaltig. Ins Leere zielen im Lichte der Massgeblichkeit des vom Erstkäufer erworbenen Produkts insbesondere die Ausführung, man habe keine Obligationen mit Optionen erworben. Hinzunehmen ist nach dem Dargelegten auch, dass in Fällen wie dem vorliegenden der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden kann (vgl. vorn Erwägung 2.6). Für eine Anwendung der so genannten Differenzbesteuerungsmethode schliesslich, die von den Pflichtigen "notfalls akzeptiert werden könnte", bleibt kein Raum, da es sich vorliegend eben gerade nicht um einen Fall von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG handelt (vgl. vorn Erwägung 2.2).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …