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I. [Der] Kanton Zürich [übertrug] der X-AG [im Jahr] 2000 … unter anderem das … in der Gemeinde A gelegene Grundstück Kat.Nr. 01 – … m2 […] – zu Eigentum. Das Grundstück liegt [an der Grenze] des Flughafengeländes, […] unmittelbar neben dem dortigen Ende [einer Piste] und dem dahin führenden Rollweg, und grenzt direkt […] an den bestehenden Flughafenzaun […]. Auf ihm lastet seit dem 30. Juli 1946 eine Baubeschränkung bzw. seit dem 11. Oktober 1946 ein Bauverbot zugunsten des Kantons Zürich als Eigentümer des damals erst geplanten Grossflughafens Kloten. Im Jahr 1961 hatte der Kanton Zürich das Grundstück erworben und es seither in der Flughafenrechnung der Flughafendirektion (damals Amt für Luftverkehr) aufgeführt. Aus Anlass der geschilderten Handänderung dieses Grundstücks erhob die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y, die sich rechtzeitig die definitive Veranlagung der Handänderungssteuer vorbehalten hatte, am 30. Oktober 2003 eine solche Steuer von Fr. …, welche sie je zur Hälfte, somit je zu Fr. …, dem Kanton Zürich und der X auferlegte. Deren Standpunkt, die Handänderung sei steuerbefreit, verwarf die Kommission, und hielt an ihrer Veranlagung mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 fest. II. Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen erhobenen Rekurs der X und des Kantons Zürich gut und hob Veranlagungs- und Einspracheentscheid der Kommission für Grundsteuern der Gemeinde Y auf. Sie gelangte zum Schluss, dass eine allfällige Handänderungssteuer aufgrund der Vereinbarung zwischen den Rekurrierenden vollumfänglich der X auferlegt werden müsse; die in Frage stehende Handänderung sei indessen steuerbefreit, weil das fragliche Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient habe. III. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2004 liess die Gemeinde Y dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der X eine Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die X auf Abweisung der Beschwerde und beantragte ihrerseits eine Parteientschädigung. Die Gemeinde Y reichte am 10. August 2005 dem Verwaltungsgericht unaufgefordert als Beweismittel zwei Zeitungsausschnitte ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Handänderungssteuer sind laut § 229 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (StG) Handänderungen an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Kanton und seine Anstalten, die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten sowie die Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden. 1.2 Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1975 Nr. 89 ([Leitsatz] = ZBl 77, 126 E. 7b) erkannt, dass ein staatseigenes Grundstück, das in der Lärmschutzzone des Flughafens liege, unmittelbar öffentlichen Zwecken diene. Denn Umgebungs- und Flugsicherungsschutz gehörten namentlich nach Bundesrecht – vor allem gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) – zu den Aufgaben des Flugplatzhalters. Hierzu kann auch auf die näheren Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Das streitbetroffene Grundstück befindet sich unstreitig seit 1982 in der Lärmzone B des Flughafens Zürich. Es hat daher unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient. Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht darauf an, dass das Grundstück wegen der 1998 erfolgten Aufnahme in den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) mit Bauten und Anlagen überbaut und Nutzungen zugeführt werden durfte und darf, die nicht direkt der Luftfahrt dienten. Entscheidend ist allein, dass das Grundstück vor der in Frage stehenden Handänderung unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient hat. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur möglichen künftigen Nutzung des fraglichen Areals zu Freizeitzwecken muss somit nicht weiter eingegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinn von § 229 Abs. 3 lit. b StG sind infolgedessen erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu; vielmehr hat sie selber der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Mitteilung an … |