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Geschäftsnummer: SB.2004.00104  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzungen 1999 und 2000


Besteuerung von Mitarbeiteroptionen Zuflusszeitpunkt Einkommen aus nicht mit einer Vesting-Klausel versehenen Mitarbeiteroptionen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch bei Sperrung grundsätzlich im Zuteilungszeitpunkt (at grant) zu, es sei denn, die Option erweise sich als nicht bewertbar. Da vorliegend allerdings sämtliche relevanten Bewertungsparameter der Optionen bekannt waren - es handelt sich bei allen um solche kotierter Gesellschaften -, sind diese entgegen der Annahme der Pflichtigen bewertbar. Der Sperrung wird durch Gewährung eines entsprechenden Einschlags Rechnung getragen. Demzufolge ist der Antrag der Pflichtigen, die Optionen erst bei der Ausübung (at exercise) zu besteuern, abzuweisen.
 
Stichworte:
AUSÜBUNG
EINKOMMENSSTEUER
MITARBEITEROPTIONEN
OPTIONEN
REALISATIONSZEITPUNKT
VERKEHRSWERT
VESTING
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der mit B verheiratete A erzielte in den Steuerperioden 1999 und 2000 unter anderem Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bei verschiedenen [börsenkotierten] Ge­sellschaften. In einigen Fällen wurde ihm ein Teil der Verwaltungsratsentschädigung in Form von Mitarbeiteroptionen ausgerichtet. Im Einschätzungsverfahren liessen die Pflichtigen den Standpunkt vertreten, die Besteuerung der von der D AG, der E AG und der F AG abgegebenen Mitarbeiteroptionen habe nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern erst bei der späteren Ausübung zu erfolgen. Der Steu­er­kommissär folgte dieser Auffassung nicht und besteuerte die fraglichen Mitarbeiteroptionen mit Einschätzungsentscheiden vom 10. November 2003 in den Zu­teilungsjahren 1999 beziehungsweise 2000. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen.

II.  

Die Pflichtigen liessen unter Wiederholung ihrer früheren Anträge gegen die Einsprache­entscheide Rekurs erheben. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Rekursantwort Ab­wei­sung des Rechtsmittels. Mit Präsidialverfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel an­geordnet; gleichzeitig wurden die Pflichtigen auf die Möglichkeit einer Höhertaxation für den Fall der Rekursabweisung hingewiesen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien einer­seits an ihren Rechtsstandpunkten fest und stimmten andrerseits der angezeigten Höher­schätzung für den Fall der Rekursabweisung zu.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs am 12. November 2004 ab und schätzte die Pflichtigen unter Vornahme der angezeigten Höher­schätzung für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein (Verheiratetentarif).

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2004 liessen die Pflichtigen beantragen, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben, die Besteuerung der fraglichen Optionen habe (erst) bei Aus­übung zu erfolgen und die Pflichtigen seien für die Steuerperiode 1999 mit einem steuer­baren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuer­baren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen. Eventualiter wurde beantragt, die Besteuerung der Optionen habe auf den Zeitpunkt des Ablaufs der (jeweiligen) Sperrfrist zu erfolgen und das steuerbare Einkommen und Vermögen der Steuerperioden 1999 und 2000 sei ebenfalls gemäss Rechtsbegehren festzusetzen. Die infolge Korrektur eines früheren Übertragungs­fehlers von der Steuerrekurskommission vorgenommene Höherschätzung stand nicht im Zu­­sam­menhang mit der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen und wurde von den Pflich­tigen nicht angefochten.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurs­kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermes­sens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem Pflichtigen aus den in den Jahren 1999 und 2000 von der D AG, der E AG und der F AG zugeteilten Mitarbeiteroptionen in den betreffenden Zuteilungsjahren steuerbares Einkom­men zugeflossen ist. Müsste diese Frage verneint werden, wäre weiter die von der Rekurskommission vorgenommene Erfassung der Mitarbeiteroptionen mit der Vermögenssteuer zu prü­fen.

2.1 Nach der zu Mitarbeiteroptionen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fliesst dem Mitarbeiter durch den Erwerb der Option unter dem steuer­rechtlichen Titel des Einkommens aus unselbständiger Er­werbs­tätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG ein geld­werter Vorteil zu, sofern und soweit der Erwerb zu Vorzugsbe­din­gun­gen vonstatten geht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugs­preis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung. Diese Grundsätze gelten auch für Verwaltungsratsentschädigungen, die steuerlich als Arbeitsentgelt qualifiziert wer­den (RB 1979 Nr. 28).

Das Verwaltungsgericht hat sodann mit Entscheid vom 20. November 2002 erkannt, dass dem Arbeitnehmer aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen Einkommen dann zufliesse, wenn dieser die Optionen unwiderruflich erworben habe (RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16). Damit bestätigte es seinen schon in RB 1995 Nr. 34  ausgesprochenen Grundsatz der zeitlichen Zurechnung von Einkommen (E. 3 am Anfang). In diesem Entscheid hielt das Gericht des Weiteren fest, ein konsolidiertes, nämlich ein notfalls gerichtlich durchsetzbares, Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Optionen entstehe mit der Annahme der Offerte des Arbeitgebers auf Zuteilung der Optionen (E. 3c). Allerdings hatte das Gericht in diesem früheren Urteil über einen Sachverhalt zu befinden, in welchem die Zuteilung der Mitarbeiteroptionen nicht an eine Suspensivbedingung (beziehungsweise "Vesting-Periode") geknüpft war, wogegen gerade eine solche Bedingung Gegenstand des im Entscheid RB 2002 Nr. 96 beurteilten Sachverhalts war, weshalb das Gericht diesbezüglich erkannte, der unwiderrufliche Rechtserwerb erfolge in einem solchen Fall erst mit dem Eintritt der Bedingung (E. 2b).

2.2 Die Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen und die (erwähnte) Recht­sprechung in Bezug auf den für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen massgeblichen Zufluss­zeitpunkt ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Nach der hier anwend­baren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Mitarbeiter­optionen die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs zu unterscheiden von der Frage der Bewer­tung einer zwar erworbenen, aber mit Sperrfristen und allfälligen weiteren Beschrän­kungen versehenen Mitarbeiteroption (RB 2002 Nr. 96). Erfolgt bei unwiderruflicher Ein­räumung von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, ein definitiver Rechts­erwerb bereits mit der Zuteilung der Option, ist der aufgeschobenen Ausübbarkeit und allfälligen weiteren Bedingungen im Rahmen der Wertermittlung Rechnung zu tragen (RB 2002 Nr. 96).

2.3 Es ist unbestritten, dass die streitbetroffenen Optionen dem Pflichtigen in den be­treffenden Steuerjahren zugeteilt wurden und er – im Rahmen der massgebenden, von der Unter­nehmung festgesetzten Grundsätzen – einen Rechtsanspruch an den Vermögenswerten erwarb. Nach den Feststellungen der Rekurskommission waren die Optionen nicht mit einer so genannten Vestingklausel versehen, weshalb sie nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern sind.

Die Pflichtigen begründen ihre abweichende Auffassung nicht mit der Behauptung, der Erwerb der Optionsrechte habe noch nicht stattgefunden, sondern machen geltend, infolge fehlender Parameter sei die Bewertung der Optionen objektiv nicht möglich, weshalb die Besteuerung bei Ausübung zu erfolgen habe.

2.4 Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist, wie bei allen Naturalbezügen, auf deren Verkehrswert abzustellen (RB 1995 Nr. 34 mit Hinweisen). Keine Schwierigkeiten bietet die Ermittlung des Verkehrswerts, wenn kotierte Papiere mit Kurswert oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte Optionen in Frage stehen. Besteht kein Markt oder ist ein solches Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus recht­lichen Gründen entzogen, so muss zwar der Begriff des Verkehrswerts versagen, doch be­deutet dies, weil das Vorliegen von Einkommen nicht die Marktfähigkeit des zu­ge­flossenen Wirtschaftsguts voraussetzt, nicht, dass kein Einkommen zugeflossen ist. Viel­mehr muss der Wert solcher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreis­bildenden Faktoren geschätzt werden (RB 1995 Nr. 34). Dabei müssen die Schätzungs­grundlagen so gewählt werden, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit mög­lichst nahe kommt (BGr, 8. Oktober 1996, ASA 66 [1997/98] 484 E. 4).

2.5 Gemäss geltender Praxis ist der steuerlich massgebende tatsächliche Wert von Ge­staltungsrechten auf Erwerb von Beteiligungsrechten – so genannte Call-Optionen – aufgrund der relevanten Börsenkennzahlen und der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle zu ermitteln (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiter­beteiligungen, vom 28. November 1997 [aZStB Nr. 18/40], Ziff. 2.1 lit. a; Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV betreffend Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, vom 30. April 1997 [ASA 66 {1997/98} 130] Ziff. 4.3). Eine finanzmathematische Options­bewertung auf der Basis der im Bankensektor üblichen Black-Scholes-Formel setzt voraus, dass die wertrelevanten Parameter wie gegenwärtiger Aktienkurs, Ausübungspreis, Ver­falldatum, Volatilität, Dividendenrendite und risikoloser Zinssatz ermittelt werden können (Hans-Joachim Jaeger/Lars-Olaf Timmermann, Mitarbeiteraktien und -optionspläne in der Schweiz – steuerliche Behandlung, StR 1998 S. 322 f.).

Optionen werden auch ohne börsenmässige Preisbildung grundsätzlich als bewertbar er­achtet (Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und -aktien, Diss. Zürich, 1999, S. 183). Dieser Auf­fassung folgt auch das Steuerrecht (RB 1995 Nr. 34). Optionen sind bedingte Termingeschäfte, weshalb ihre Wertentwicklung notwendigerweise wesentlich von Um­ständen abhängt, die sich erst nach der Ausgabe der Option verwirklichen. Die – mangels Marktpreis vorzunehmende – finanzmathematische Bewertung von nicht marktmässig gehandelten Optionen beruht deswegen auf verschiedenen Annahmen. Grundlage bildet die Hypothese des Gleichgewichts effizienter Märkte, welche im Einzelnen weitere Annahmen voraussetzt, wie während der Laufzeit konstant bleibender risikoloser Zinssatz, Risikoneutralität der Akteure, Fehlen von Transaktionskosten, von Steuern unbeeinflusstes Anlegerverhalten usw. (vgl. Risi, S. 186 f). Ergänzend sind innerhalb der Bewertungsformel Annahmen über die ungewisse künftige Entwicklung der meisten wertrelevanten Parameter (beispielsweise Volatilität, Dividendenrendite, risikoloser Zins, Ausübungszeitpunkt bei Optionen des so genannt amerikanischen Stils) zu treffen (Risi, S. 185 ff.; Rolf Weilenmann, Value Based Compensation Plans, Diss. Zürich, 1999, S. 310). Als Ergebnis einer solchen Optionsbewertung resultiert somit nicht der vom Marktpreis abgeleitete Verkehrswert einer Option, sondern ein rechnerisch ermittelter, objektiver Wert. Dieser kommt nach im Bankensektor vorherrschender Auffassung bei fachkundiger Anwendung der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe, was aus steuerlicher Sicht eine hinreichende Grundlage für die Bemessung des Steuerobjekts abgibt. Dass die Grundannahmen die Wirklichkeit nie exakt abbilden können und sich verschiedene Parameter während der Laufzeit der Option stetig ändern, spricht nicht gegen die Qualität der stichtagsbezogenen Bewertung. Auch eine – börsenmässige – Preisbildung von Optionen auf dem Finanzmarkt wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, die sich laufend verändern und deren Entwicklung nicht zuverlässig vorhersehbar ist.

2.6 Gleichwohl können Optionen ausgegeben werden, deren Wert sich nicht objektiv feststellen lässt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Parameter fehlen, welche für die formelmässige Bewertung benötigt werden. Auch Besonderheiten wie extrem lange Laufzeiten oder Sperrfristen sowie das Vorliegen von zahlreichen individuellen Bedingungen können zur Folge haben, dass das Bewertungsergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit nicht mehr in rechtsgenügender Weise nahe kommt. Derartige Optionen werden deshalb von den Steuerbehörden als objektiv nicht bewertbar erachtet (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.1 lit. b; ESTV, Kreisschreiben Nr. 5, Ziff. 2.2 und 4.1).

2.7 Die nach dem vorinstanzlichen Entscheid steuerbaren Betreffnisse wurden nach den Feststellungen der Rekurskommission aufgrund der im Kreisschreiben Nr. 5 vorgesehenen Be­wertungsmethode ermittelt. Die für die Bewertung verwendeten Parameter (Aktienkurs, Aus­übungspreis, ordentliches Verfalldatum, Volatilität, risikoloser Zinssatz und Dividendenrendite) werden von den Pflichtigen nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass die zur Berücksichtigung der Sperrfristen gewährten Diskontabzüge dem Kreis­schreiben Nr. 5 entsprechen. Die Pflichtigen lassen lediglich geltend machen, dass der Tod des Berechtigten, der Eintritt der Invalidität oder die Pensionierung während der Optionslaufzeit Einfluss auf einzelne der ursprünglich für die Bewertung verwendeten Parameter – ins­besondere Laufzeit und Dauer der Sperrfristen – hätten, weshalb die Optionen objektiv nicht bewertbar seien. Zum erwarteten Ausmass der befürchteten Veränderung der Para­meter und zur Auswirkung auf das Bewertungsergebnis machen sie jedoch keine Angaben.

2.8 Nach den Feststellungen der Rekurskommission stehen die individuellen Bedingungen für die Ereignisse Tod, In­validität und Pensionierung des Berechtigten einer Bewertung nach Massgabe des Kreis­schreibens Nr. 5 nicht entgegen. Die Rekurskommission geht in ihren Erwägungen davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Wirksamwerdens der individuellen Bedingungen in An­betracht des Alters des Berechtigten (Jahrgang 1944) und der relativ kurzen Laufzeiten von 36 beziehungsweise 37 Monaten gering ist und dass sich der für den Normalfall er­mittelte Optionswert selbst bei einem Einbezug der erwähnten Ereignisrisiken letztlich nur marginal erhöhen dürfte.

Die Pflichtigen lassen dem entgegenhalten, es spiele für die Frage der Bewertbarkeit der Optionen keine Rolle, wie hoch die Eintretenswahrscheinlichkeit der betreffenden Ereignisse sei. Die Optionen seien infolge der individuellen Bedingungen objektiv nicht bewertbar. Damit übersehen sie, dass die Grundannahmen bereits im Normalfall die Wirk­lichkeit nie exakt abbilden. Hinzu kommt, dass der stichtagsbezogene Wert als Ergebnis der Standardbewertungsmethoden offensichtlich umso näher beim tatsächlichen Verkehrs­wert liegt, je geringer die Eintretenswahrscheinlichkeit der besonderen Ereignisse ist. Wenn die verwendete Bewertungsmethode und die getroffenen Annahmen ein Bewer­tungs­ergebnis zur Folge haben, das der wirtschaftlichen Wirklichkeit ausreichend nahe kommt, erweist sich die Bewertung als gesetzmässig. Insofern sind die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines die Bewertungsannahmen verändernden Ereignisses und das zu er­wartende Ausmass der Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Bewertungs­ergebnis durchaus steuerrechtlich relevant. Ist nämlich davon auszugehen, dass indivi­duelle Bedingungen nur marginale Auswirkungen auf den (für den Normalfall) berech­neten Wert haben, hält sich das Bewertungsergebnis – insbesondere hier in Anbetracht der me­thoden­immanenten Vielzahl von Annahmen – ohne weiteres im gesetzmässigen Rahmen. Es wäre Sache der Pflichtigen gewesen, zumindest in substanziierter Weise geltend zu machen, dass die konkreten Auswirkungen der individuellen Bedingungen ein Bewertungsergebnis zur Folge haben, das sich ausserhalb einer normalen, zulässigen Bewertungsbandbreite bewegt.

Der Schluss der Rekurskommission, die Optionen seien objektiv bewertbar, erweist sich demzufolge nicht als rechtsverletzend. Damit ist der Zufluss entsprechend der geltenden Praxis und Rechtsprechung im Zuteilungsjahr zu besteuern. Weil das Bewertungsergebnis nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission dem Kreisschreiben Nr. 5 ent­spricht, erweisen sich die Bemessungsgrundlage bildenden Einkünfte aus Zuteilung der Optionen auch in betraglicher Hinsicht als korrekt. Der Hauptantrag ist somit abzuweisen.

3.  

Der Eventualantrag, wonach die Besteuerung erst nach dem Wegfall der Sperrfrist zu erfolgen habe, geht von der Annahme aus, der für den Einkommenszufluss massgebende Rechts­erwerb sei erst in diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Die Rekurskommission hat demgegenüber mit zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass der Einkommenszufluss im Zuteilungszeitpunkt erfolgt war. Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

4.  

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Einkommenssteuerlich zuge­flossene Optionen werden für die Vermögenssteuer mit dem im Zuflusszeitpunkt mass­gebenden Wert der Vermögenssteuer unterworfen (Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt, Ziff. 2.3). Da sich der Antrag der Pflichtigen hinsichtlich Reduktion der Vermögenssteuerfaktoren auf die vom Verwaltungsgericht verworfene Auffassung stützt, der Zufluss habe noch nicht stattgefunden, erweist sich auch die von der Rekurskommission vorgenommene Vermögenssteuereinschätzung als gesetzmässig.

5.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …