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I. Der mit B verheiratete A ist unter anderem als selbständiger Architekt erwerbstätig. Die Pflichtigen deklarierten in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... Am 18. August 2003 schätzte die zuständige Steuerkommissärin die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem gegenüber der Deklaration unveränderten Vermögen von Fr. … ein. Dabei liess sie (neben hier nicht mehr interessierenden Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Nebenerwerbspauschale) eine vom Pflichtigen trotz grundsätzlicher Anwendung der "Ist-Methode" vorgenommene Rückstellung von Fr. … nicht zum Abzug zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 6. Januar 2004 ab. II. Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am 6. Februar 2004 Rekurs und beantragten sinngemäss erneut Einschätzung gemäss Deklaration. Nach Durchführung einer Untersuchung über eine Rechnung des Pflichtigen an die C AG über Fr. … und um die Berechnung des Rückstellungsbetrags an sich wies die Steuerrekurskommission I das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. November 2004 ebenfalls ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2005 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht, dem sie wiederum beantragten, die "ausserordentliche Rückstellung infolge Projektstopp in der Steuerperiode 2001 für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. …" sei steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem sei die Staatsgebühr des vorinstanzlichen Entscheids teilweise dem Staat Zürich aufzuerlegen. Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 213 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43). Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG (Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05] 719 f.; derselbe, Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, AJP 2005 869 ff.). 2. 2.1 Die Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen und der steuerlichen Anerkennung derartiger Wertberichtigungen, der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen sowie der unterschiedlichen Methoden zur Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Soll-Methode / Ist-Methode) wie auch die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Hierauf ist vorab im Sinn von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 zu verweisen. Ergänzend und präzisierend zu diesen Ausführungen ist zur Buchführung nach der Ist-Methode allerdings festzuhalten, dass diese – mit Ausnahme freiwilliger Vorauszahlungen des Pflichtigen – ausschliesslich auf die tatsächlichen Zu- und Abflüsse abstellt (vgl. RB 1994 Nr. 36; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, § 18 N. 83). Rückstellungen sind damit im System der Ist-Methode wesensgemäss nicht möglich. 2.2 Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weswegen im zu beurteilenden Fall der von den Pflichtigen behauptete Betrag aus buchhalterischer Sicht keine Rückstellung darstellen könne. Tatsächlich ist im Kalenderjahr 2001 kein angefallener Aufwand ersichtlich, der einzig betragsmässig nicht bzw. noch nicht bestimmbar gewesen ist und damit überhaupt hätte Gegenstand einer Rückstellung bilden können. Die von den Pflichtigen verfochtene Rückstellung geht auf den am 7. November 2001 erfolgten Widerruf eines zuvor von der "C AG" erteilten Auftrags zurück. Unbestritten ist dabei, dass dieser Widerruf aus zivilrechtlicher Sicht zur Unzeit erfolgt ist, was auch die "C AG" anerkannt hat. Ebenso unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass am 24. Dezember 2001 die "C AG" dem Pflichtigen eine Schlusszahlung von Fr. … überwiesen hat. Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen "Schlussabrechnung für den Zeitraum April bis 31. Dezember 2001" des Pflichtigen an die "C AG" bezahlte letztere damit einerseits offene Leistungen des Pflichtigen von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer) sowie andererseits eine auf die SIA Norm 102 Ziff. 1.14. Abs. 3 gestützte pauschale Entschädigung von Fr. … (exklusive Mehrwertsteuer) für den Widerruf des Auftrags zur Unzeit. Gemäss der in der genannten Honorarrechnung enthaltenen Notiz ist diese Rechnungsstellung "per Saldo aller Ansprüche der Architekten .... bis zum Projektstop" erfolgt. Damit wäre nicht einmal bei Anwendung der Soll-Methode ersichtlich, inwieweit hinsichtlich dieser Zahlung Abgrenzungsbedarf besteht: Der Honorarzahlung im genannten Umfang stehen nämlich im Kalenderjahr 2001 auch erbrachte Honorarstunden bzw. der sich im Kalenderjahr 2001 verwirklichende Auftragsentzug gegenüber. Bei Anwendung der vom Pflichtigen gewählten Ist-Methode sind Rückstellungen ja ohnehin nicht möglich (vgl. E. 2.1), womit sich [an sich] auch Ausführungen zu Lit. C. II.3.e des Merkblatts des kantonalen Steueramts betreffend Aufzeichnungspflicht, welcher Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen, vom 3. Juli 1998 erübrigen. Zu Recht ist die Rekurskommission bei dieser Sachlage somit auch vom in der Duplik enthaltenen Antrag des Beschwerdegegners auf teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Pflichtigen abgewichen. Dazu war sie entgegen der Auffassung der Pflichtigen berechtigt, ist die Rekurskommission bei ihrem Entscheid doch nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 149 Abs. 2 StG). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Pflichtigen durch den Projektstopp erhebliche "betriebswirtschaftliche und finanzielle Konsequenzen" zu erleiden hatten und der Auftragsentzug wiederum Akquisitionsarbeit nach sich zog und so der wirtschaftliche Erfolg des Pflichtigen in den Folgejahren erschwert oder gar in Frage gestellt wird. 2.3 Wenn die Pflichtigen letztlich in der Beschwerdeschrift auf im Detail nicht weiter bezeichnete Leistungen verweisen, welche sie für "C AG" nach Abschluss der Saldoklausel und Zugang der Schlusszahlung erbracht haben wollen, so kann das Verwaltungsgericht dies zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist sodann die von der Rekurskommission in diesem Zusammenhang getätigte Feststellung, dass die Pflichtigen sich über derartige nach dem 31. Dezember 2001 erbrachte Leistungen widersprüchlich geäussert hätten. Auch die Beschwerdeschrift ist nicht in der Lage, die im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Die Rekurskommission hat die Kosten ihres Verfahrens demgemäss zu Recht vollständig den Pflichtigen auferlegt, da diese mit ihren Anträgen im Rekursverfahren vollständig unterlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG). Die teilweise Anerkennung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Pflichtigen im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen Aufteilung der Kosten des Rekursverfahrens. 4. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 5. Mitteilung an … |