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Geschäftsnummer: SB.2005.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2001 (Parteientschädigung)


Zusprechnung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren Das Gesetz (§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG) verlangt die Zusprechung einer "angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu ersetzen ist somit nur der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand. Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 Rechnung. Die dem dort in § 2 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt, wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann (E. 2.1). Die von der Steuerrekurskommission festgesetzte Parteientschädigung erweist sich als rechtmässig (E. 2.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 152 StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 93 S. 205
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Einspracheentscheid vom 28. April 2004 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. ...

II.  

Der Pflichtige beantragte mit Rekurs vom 28. Mai 2004, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Beweiserhebung hiess die Steuerrekurskommission II den Rekurs am 27. Januar 2005 teilweise gut und setzte das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen je auf Fr. … fest. Sie auferlegte die Rekurskosten zu ¾ dem Staat Zürich und verpflichtete diesen, dem vertretenen Pflichtigen, dem sie die Kosten zu ¼ überband, eine "reduzierte" Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

III.  

Der Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 1. März 2005 den Antrag stellen, es sei ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von "Fr. 4'296.90 (inkl. MWSt. und Barauslagen)" zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43, auch zum Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a; BGr, 2. Mai 2000, 2A.499/1999 E. 1b, www.bger.ch; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 940 ff.). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG.

2.  

2.1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt laut § 152 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die in lit. a und b dieser Bestimmung näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer "angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammen­hängenden, auch indirekt durch diesen ver­ursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich demge­gen­über sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten Umtrieben im Rekurs­ver­fahren gehören namentlich die Auslagen für die Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, fer­ner der Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Ver­hand­lungen, die Instruk­tion des Beraters oder Vertre­ters und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen, Li­teratur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festset­zung der Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom Mass an Verantwor­tung bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der Höhe des Streit­werts zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die tatsächlichen und/oder rechtli­chen Schwierig­keiten des Falls und dessen Umfang sowie Grün­de der Billig­keit zu berücksich­tigen (RB 1992 Nr. 34).

Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr, LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 Rechnung. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, festgesetzt hat (s. vorn E. 1.1 am Ende; vgl. auch RB 1992 Nr. 39).

2.2 Der Streitwert im Rekursverfahren, der sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem im Einspracheentscheid veranlagten und dem mit Rekurs beantragten Einkommen berechnet, belief sich nicht auf rund Fr. 19'000.-, wie der Pflichtige geltend macht, sondern auf Fr. 12'262.-, wie die Rekurskommission zu Recht einwendet. Nach dem Einspracheentscheid beträgt nämlich die geschuldete staatliche und kommunale Einkommenssteuer auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … im Jahr 2001 aufgrund des satzbestimmenden Einkommens von Fr. … (Satz für Verheiratete 6,114 %), einem Staatssteuerfuss von 105 % und einem Gemeindesteuerfuss von 131 % unter Berücksichtigung der Kirchensteuer Fr. … Das Rekursbegehren zielt auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … ab, was bei einem beantragten satzbestimmenden Einkommen von Fr. … (Satz für Verheiratete 3,606 %) einen Steuerbetrag von Fr. ….

Wohl fanden im Rekursverfahren ein zweiter Schriftenwechsel und Einvernahmen am 7. Dezember 2004 von insgesamt rund zwei Stunden Dauer statt (gemäss Rekursprotokoll von 14.00 Uhr bis 15.50 Uhr), doch drehte sich der Rechtsstreit lediglich um die Zuteilung von Darlehen zum Privat- oder Geschäftsvermögen und damit um nicht komplexe Tat- und Rechtsfragen.

Unter diesen Umständen ist eine ungekürzte angemessene Parteientschädigung von Fr. 900.-, entsprechend rund 40 % der (vollen) Anwaltsgebühr von Fr. 2'276.-, die sowohl dem zusätzlichen Prozessaufwand als auch dem geringen Schwierigkeitsgrad der Tat- und Rechtsfragen Rechnung trägt, auch unter Einschluss der Mehrwertsteuer keinesfalls sachwidrig und daher frei von Willkür. Wenn der Pflichtige erstmals nicht näher substanziierte Barauslagen in Höhe von Fr. … und Fahrtspesen von Fr. … geltend macht, so handelt es sich hierbei um neue tatsächliche und somit unzulässige Behauptungen (vgl. vorn E. 1.2), welche im Anschluss an die Einvernahmen ohne weiteres im Rekursverfahren der Rekurskommission hätten vorgetragen und belegt werden können.

Die Rekurskommission hat unter Berücksichtigung des unbestrittenen Unterliegens des Pflichtigen im Umfang von ¼ rechtens die Entschädigung entsprechend gekürzt.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    850.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …