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Geschäftsnummer: SB.2005.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 1995 - 1999


Verrechnung von Verlusten aus Devisenhandel

Die Steuerrekurskommission hat für die Beurteilung der in der streitbetroffenen Periode angefallenen Verluste einzig die jeweiligen gesamten Jahresergebnisse in ihre Beurteilung einbezogen und daraus geschlossen, die Devisenhandelstätigkeit des Pflichtigen sei nicht auf Gewinn ausgerichtet gewesen, weshalb sie das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneinte. Dabei hat sie ausser Acht gelassen, dass aus Einzeltransaktionen erhebliche Kursgewinne resultierten, welchen allerdings jeweils höhere verbuchte Kursverluste sowie Unkosten gegenüberstanden. Auch die Tatsache, dass der Pflichtige zahlreiche Devisenhändler und Vermögensberater beauftragt hatte, die laufenden Transaktionen, die Kursüberwachung und die Strategieüberprüfung zu besorgen, ist ein Indiz für seine Gewinnstrebigkeit. Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, kann nicht allgemein gesagt werden, sollten allerdings auch in Zukunft ausschliesslich Verluste anfallen, wäre es dem kantonalen Steueramt unbenommen, den Sachverhalt einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Tätigt ein selbständiger Devisenhändler mit in eigenem Namen auftretenden Banken Transaktionen, nimmt er damit am Marktgeschehen teil, womit auch das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangte Kriterium des Aussenauftritts erfüllt ist. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSENAUFTRITT
BANK
DEVISENHANDEL
GEWINNERZIELUNGSABSICHT
GEWINNSTREBIGKEIT
HANDELSREGISTER
HOBBY
LIEBHABEREI
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
TRANSAKTIONEN
VERLUST
VERLUSTVERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. b aStG
§ 25 Abs. I lit. b aStG
§ 27 Abs. I StG
§ 269 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Der Pflichtige A ist Alleinaktionär der C AG, welche die vom Pflichtigen geleitete D AG (im Kanton Zürich) sowie weitere Gesellschaften im Ausland beherrscht. Neben seinen leitenden Tätigkeiten in der C AG-Gruppe begann der Pflichtige ab 1991, auf eigene Rechnung Devisenhandelsgeschäfte zu tätigen. Ab 1. Januar 1995 führt er für diesen Bereich nach kaufmännischer Art Buch und per 11. April 1995 liess er sich als Einzelfirma "A, Devisenhandel" im Handelsregister eintragen. Zur Finanzierung der Devisengeschäfte setzte er neben eigenem Vermögen (Wertschriften und Guthaben) auch Fremdkapital (Bankkredite) ein. Den Devisenhandel betrieb er über Banken teilweise selber und zum Teil über beauftragte selbständige Devisenspezialisten und Vermögensberater. Ab 1994 war er im Devisenhandel auch für die D AG, die C AG und weitere Gruppengesellschaften tätig. Aus seinen eigenen Devisenhandelsaktivitäten resultierten in den Jahren bis 1999 per Saldo mit Ausnahme des Jahres 1994 namhafte Verluste.

Im Einschätzungsverfahren für die Steuerjahre 1995-1999 vertrat der Steuerkommissär die Ansicht, der Pflichtige übe mit dem Devisenhandel keine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Dementsprechend rechnete er die deklarierten Verluste aus dieser Tätigkeit beim Reineinkommen bzw. steuerbaren Einkommen auf und schätzte den Pflichtigen wie folgt ein:

 

Steuerjahr

 

Reineinkommen

Fr.

Reinvermögen

Fr.

1995

Zürich

 

Gesamt

1996

Zürich

 

Gesamt

1997

Zürich

 

Gesamt

1998

Zürich

 

Gesamt

Steuerperiode

 

Einkommen

Fr.

Vermögen

Fr.

1999

steuerbar

 

satzbestimmend

 

 

Gleichzeitig wies er das mit der Steuererklärung 1995 gestellte Begehren des Pflichtigen um Vornahme einer Zwischentaxation per 1. Januar 1995 wegen Aufnahme der Devisenhandelstätigkeit ab. Diese Einschätzungen bestätigte das kantonale Steueramt hinsichtlich der Verlustverrechnung aus der Devisenhandelstätigkeit mit zwei Einspracheentscheiden vom 21. Mai 2003 und hiess sie lediglich bezüglich einer im anschliessenden Rekursverfahren nicht mehr streitigen Position des Reineinkommens 1998 gut. Letzteres reduzierte es dabei auf Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt). Das Reinvermögen bzw. steuerbare Vermögen blieb unbestritten.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs am 28. Januar 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. März 2005 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Behebung der verschiedenen Verfahrens- und Rechtsmängel und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – zum Neuentscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen. Eventualiter wurde Gutheissung der Beschwerde und Einschätzung mit einem Reineinkommen bzw. steuerbaren Einkommen (Zürich und Gesamt) von Fr. … für die Steuerjahre bzw. Steuerperioden 1995 bis 1999 beantragt.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission äusserte sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere zu den in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängeln, die sie in Abrede stellte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde betrifft mehrheitlich Steuerjahre vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache – ausgenommen für die bereits dem neuen Recht unterstehende Steuerperiode 1999 – noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG e contrario).

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Verluste aus der Devisenhandelstätigkeit vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können. Dafür ist zunächst ausschlaggebend, ob es sich bei der vom Pflichtigen ausgeübten Devisenhandelstätigkeit um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.

2.1 Gemäss § 19 lit. b aStG sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus der Bewirtschaftung von Grund und Boden, dem Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes oder der Ausübung eines freien Berufs, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen oder bei Übernahme ins Privatvermögen. Von den Einkünften abziehbar sind kraft § 25 Abs. 1 lit. b aStG die für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen, sowie geschäftsmässig begründete Abschreibungen. Selbständigerwerbende können ferner Verluste, die sie in ihrem Betrieb im Bemessungsjahr erlitten haben, ohne Einschränkung von allen Einkünften im Sinn von § 19 aStG abziehen (RB 1961 Nr. 44). Im neuen Recht lauten die entsprechenden Bestimmungen weitgehend gleich; sie weisen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Präponderanzmethode – keinen relevanten materiellen Unterschied zum alten Recht auf (VGr. 24.11.2004, SB.2004.00025). Gemäss § 27 Abs. 1 StG werden von den Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (lit. c).

2.2 Die Verrechnung von Verlusten mit übrigen Einkünften setzt damit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht voraus, dass sie als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit angefallen sind. Wie die Rekurskommission zutreffend und unter Verweisung auf die entsprechende Literatur aufzeigt, entspricht der harmonisierungsrechtliche Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis. Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen.

2.3 Nach Lehre und Praxis ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; BGE 125 II 113; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 8 StHG N. 13). Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Erwerbstätigkeit, auch dann nicht, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt (RB 1981 Nr. 46 mit Hinweisen). Damit hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt, als dies etwa das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c und 5e; BGE 122 II 446 mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme bedeutender Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der Einsatz von Spezialkenntnissen verdeutlichen und konkretisieren die herkömmlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988 Nr. 23). Das Vorhandensein einzelner oder sogar verschiedener dieser Indizien entbindet das Gericht indessen nicht davon, sich mit den eigentlichen Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu befassen, um derart ein umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden Aktivitäten zu erhalten (vgl. Markus Reich, a.a.O., Art. 8 StHG N. 12).

2.4 Wie die Rekurskommission insoweit zutreffend festgestellt hat (und worauf gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann), liegen mehrere Indizien vor, welche die Tätigkeit des Pflichtigen als selbständige Erwerbstätigkeit erscheinen lassen. So steht fest, dass der Pflichtige für seine planmässig und anhaltend ausgeübte Tätigkeit in frei bestimmter Selbstorganisation Kapital und Arbeit einsetzte. Die Rekurskommission wertet jedoch den Umstand, dass der Pflichtige in den Jahren 1991 bis 1999 mit Ausnahme des Kalenderjahres 1994 per Saldo aus seiner Devisenhandelstätigkeit Reinverluste erzielte, als ausschlaggebendes Indiz gegen eine Erwerbstätigkeit. Nach Auffassung der Rekurskommission ist dem Pflichtigen der Nachweis nicht gelungen, dass er die Devisenhandelstätigkeit zum Zweck der Gewinnerzielung ausübt.

Der Pflichtige lässt dem entgegen halten, er habe sich nach den ersten Verlustjahren das Ziel gesetzt, die erlittenen Verluste wieder aufzuarbeiten und sein Devisenhandelsgeschäft nachhaltig in die Gewinnzone zu führen. Die Rekurskommission habe es unterlassen, das betriebene Devisenhandelsgeschäft in seiner Gesamtheit sachlich und rechtlich zu würdigen. Der Pflichtige habe die Gewinnstrebigkeit seines Devisenhandels mit zäher Hartnäckigkeit, nachhaltig und planmässig verfolgt, ab dem Geschäftsjahr 1995 professionalisiert und in grosser Zahl berufsmässige Devisenhändler als Beauftragte eingesetzt, die in seinem Namen und auf seine Rechnung in laufender Absprache der Strategie mit ihm die Handelstätigkeit besorgten. Der Misserfolg sei – wie bereits in der Rekursschrift dargelegt – vornehmlich darauf zurückzuführen, dass in den Jahren 1995 ff. an den Devisenmärkten vor allem im Währungsbereich USD/CHF/GBP/DEM turbulente, ausserordentlich unberechenbare und gegen jegliche Fundamentals sprechende Verhältnisse geherrscht hätten. Der Pflichtige macht damit geltend, die Rekurskommission habe die für die Entscheidfindung wesentlichen aktenkundigen Tatsachen ausser Acht gelassen, weshalb der Entscheid an einem Rechtsmangel leide.

2.5 Gemäss den nicht bestrittenen Darlegungen in der Rekursschrift tätigte der Pflichtige allein im Jahr 1995 über 600 Kassa- und Termingeschäfte und hat das durchschnittliche offene Devisenhandelsvolumen in den folgenden Jahren jeweils stets USD 30'000'000 – 50'000'000 betragen. Die Anzahl von Devisenhandelstransaktionen belief sich auf rund 670 (1996), 1’090 (1997) beziehungsweise lag zwischen 250 und rund 400 in den Jahren 1998/99. Aus dieser Vielzahl von Handelstransaktionen resultierten teilweise (in den mit der Steuererklärung eingereichten Erfolgsrechnungen ausgewiesene) Kursgewinne, die sich nach den Feststellungen des steueramtlichen Bücherrevisors – die der Rekurskommission ebenfalls vorlagen – in den Jahren 1995-1998 zwischen rund Fr. …. und Fr. … (Bericht über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 1993 – 1998, S. 3) bewegten. Diesen Gewinnen standen allerdings – aus andern Handelstransaktionen resultierende – höhere verbuchte Kursverluste sowie Unkosten gegenüber, was letztlich in den streitbetroffenen Jahren per Saldo einen Reinverlust zur Folge hatte.

Aus der Begründung der Rekurskommission ist nicht ersichtlich, inwieweit die erhebliche Anzahl der durchgeführten Handelstransaktionen und die dabei eingesetzten, absolut und im Verhältnis zum frei verfügbaren Privatvermögen erheblichen Mittel im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit berücksichtigt wurden. Ebenso ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem aktenkundigen Umstand, dass in allen Jahren aus zahlreichen Handelstransaktionen erhebliche Gewinne resultierten, zugemessen wurde.

Die Rekurskommission stellt zu Recht fest, der Handel mit Devisen könne grundsätzlich eine gewinnbringende Tätigkeit darstellen, die weltweit von Banken, Finanzinstituten und anderen Unternehmen betrieben werde. Die Devisenhandelstätigkeit ist daher durchaus geeignet, die Grundlage einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu bilden. Indem die Rekurskommission einzig das gesamte Jahresergebnis in ihre Beurteilung einbezieht und daraus schliesst, die Handelstätigkeit des Pflichtigen scheine nicht auf Gewinn ausgerichtet zu sein, lässt sie ausser Acht, dass die erheblichen, aus Einzeltransaktionen erzielten Gewinne für die Sachdarstellung des Pflichtigen, er habe die Gewinnstrebigkeit seines Devisenhandels hartnäckig, nachhaltig und planmässig verfolgt, sprechen. Ein weiteres – vom Steueramt nicht in Abrede gestelltes – Indiz dafür ist, dass er u.a. auch rund ein Dutzend – in der Rekursschrift namentlich aufgeführte – selbständige Devisenhändler und Vermögensberater beauftragt hatte, die auf seine Rechnung die Abwicklung der laufenden Transaktionen, die Kursüberwachung und die Strategieüberprüfung besorgten.

2.6 Im Rekursverfahren war somit aktenkundig, dass der Pflichtige in den streitbetroffenen Jahren durch Einsatz von erheblichen Eigen- und Fremdmitteln, in frei gewählter Selbstorganisation planmässig, jährlich mehrere hundert bis über tausend Devisenhandelsgeschäfte (Kassa-, Termin- und Optionsgeschäfte) getätigt hatte. Dafür, dass er dies wie behauptet mit Gewinnerzielungsabsicht tat, sprechen einerseits die aus Einzeltransaktionen wiederholt erzielten, erheblichen Gewinne sowie der Umstand, dass er für gewisse Aufgaben Devisenhandelsfachleute als Beauftragte einsetzte. Die Würdigung der Gesamtheit des Verhaltens des Pflichtigen ergibt, dass dieses ausserhalb des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung liegt und alle Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit aufweist. Der Eintrag im Handelsregister ist – wie die Rekurskommission zutreffend feststellt – für sich allein zwar nicht geeignet, um die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beweisen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung stellt er aber ein weiteres Indiz dar, das für das Erwerbsmotiv spricht. Der Schluss der Rekurskommission, der Pflichtige habe seine Gewinnerzielungsabsicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen und deshalb liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, erweist sich im Licht des Aktenstandes als rechtsverletzend.

3.  

3.1 Die Rekurskommission führt in ihrer Vernehmlassung auf, der Pflichtige habe im Zeitraum von 1991 bis Ende 2001 (mit Ausnahme des positiv ausgefallenen Geschäftsjahres 1994) immer Reinverluste aus seiner Devisenhandelstätigkeit erzielt, was gegen seine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Bei Tätigkeiten, die über längere Zeit verlustbringend ausfallen, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Pflichtige den regelmässig anfallenden Aufwandüberschuss aus anderen, nichtwirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, wie dies klassischerweise bei Tätigkeiten der Fall ist, die aus Liebhaberei beziehungsweise als Hobby ausgeübt werden (VGr. 31.5.2005, SB.2005.00013; VGr. 16.11.1993, SB 93/0014, ZStP 1994 S. 59). Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, andere Motive als die Absicht, Gewinne zu erzielen und Verluste zu vermeiden, gebe es beim Devisenhandel nicht und eine andere Behauptung widerspräche jeglicher Lebenserfahrung und wäre absurd.

3.2 Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Im vorliegenden Fall ist die Rekurskommission zum Schluss gekommen, dass sich die Devisenhandelstätigkeit grundsätzlich als Basis für eine rentable Erwerbsquelle eignet. Aufgrund des Aktenstandes und der Feststellungen der Rekurskommission ergibt sich auch, dass der Pflichtige die Tätigkeit mit kommerziellen Methoden betrieb.

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an. Im vorliegenden Fall fällt daher ins Gewicht, dass der Pflichtige aus dem ausgeübten Devisenhandel in jedem Geschäftsjahr namhafte Kursgewinne erzielte, was wie gesehen für seine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Der Umstand, dass aus den einzelnen Handelstransaktionen zum Teil erhebliche Gewinne und zum Teil grosse Verluste anfielen, deutet auch darauf hin, dass das Ergebnis jeder Transaktion entscheidend von sich verändernden äusseren Umständen abhing. Da sich das Ergebnis des Eigenhändlers aus der Differenz von Ankaufs- und Verkaufskursen ergibt, können sich bei offenen Kontrakten je nach Währungsentwicklung unrealisierte Gewinnchancen und Verlustrisiken aufbauen (Urs Emch, Hugo Renz, Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, Zürich 2004, S. 712). Der Erfolg der Handelstätigkeit hängt daher massgeblich davon ab, ob sich die Devisenkurse in der beim Geschäftsabschluss prognostizierten Richtung entwickeln. Eine natürliche Vermutung spricht dafür, dass der Pflichtige auch mit den letztlich mit Verlust abgeschlossenen Transaktionen Gewinne erzielen wollte. Dass ihm das nicht gelang und in den meisten streitbetroffenen Jahren die verlustbringenden Transaktionen betraglich die erfolgreich abgeschlossenen überstiegen, spricht entgegen der Annahme der Rekurskommission nicht gegen das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht des Pflichtigen. Im Gegenteil sprechen die vom Pflichtigen unbestritten dargelegten Anstrengungen zur Professionalisierung seiner Handelstätigkeit dafür, dass er die Anzahl der erfolgreichen Geschäfte zu erhöhen trachtete.

Der fehlende finanzielle Erfolg der Devisenhandelstätigkeit des Pflichtigen kann somit für die streitbetroffenen Perioden hingenommen werden, ohne dass von seiner fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden muss. Sollte der Pflichtige allerdings in den nächsten Jahren weiterhin ausschliesslich Verluste erzielen, wäre es dem kantonalen Steueramt unbenommen, den Sachverhalt im Hinblick auf die Gewinnstrebigkeit einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen (RB 2000 Nr. 118).

3.3 Die Rekurskommission verneint die selbständige Erwerbstätigkeit noch aus einem anderen Grund. Sie geht davon aus, das vom Verwaltungsgericht für die Annahme eines selbständigen nebenberuflichen Wertschriftenhandels verlangte Kriterium des Aussenauftritts sei vorliegend nicht erfüllt.

Für die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist wesentlich, dass der im Börsengeschäft engagierte Anleger im Regelfall kraft zwingenden Rechts vom staatlich reglementierten Börsenhandel ausgeschlossen ist und er deshalb die Titeltransaktionen durch einen als Börsenteilnehmer registrierten Effektenhändler tätigen muss (RB 1993 Nr. 16). Die Rekurskommission macht demgegenüber nicht geltend, der Devisenhandel sei in der Schweiz in der Weise reglementiert, dass der Pflichtige von der selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit ausgeschlossen sei. Tätigt ein selbständiger Devisenhändler mit in eigenem Namen als Gegenparteien auftretenden Banken Kaufs- oder Verkaufstransaktionen, nimmt er damit am Marktgeschehen teil, denn dieses spielt sich unter den Banken und anderen im Devisenhandel tätigen Unternehmen ab. Die Schweizer Banken betreiben das Devisengeschäft in der Regel nicht als Makler, Vermittler oder Broker, sondern als Eigenhändler, worauf die Rekurskommission zu Recht hinweist. Damit treten sie als normale Teilnehmer auf dem Devisenhandelsmarkt auf, an welchem auch der Pflichtige als Vertragspartei unmittelbar teilnahm. Der Pflichtige erfüllte damit das Kriterium der nach aussen sichtbaren Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Dieser Marktauftritt wurde noch verstärkt durch die 1995 erfolgte Eintragung als Devisenhändler im Handelsregister.

Die Auffassung der Rekurskommission, der Pflichtige habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist somit im Licht von § 19 lit. b aStG bzw. § 18 Abs. 1 StG nicht begründet. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Abschlüsse 2001 und 2002 in die Beurteilung einbezogen werden. Abgesehen vom Ausgang des Verfahrens erübrigt sich daher auch aus diesem Grund die Prüfung des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Gehörsverletzung.

4.  

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Höhe der geltend gemachten verrechenbaren Verluste ist in betraglicher Hinsicht nicht bestritten, so dass der Pflichtige gemäss seinem Eventualantrag für die Steuerjahre bzw. Steuerperioden 1995 bis 1999 mit einem Reineinkommen bzw. steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen ist. Die Einschätzung für die Vermögenssteuer ist unbestritten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 151 Abs. 1 StG beziehungsweise § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerjahre 1995 bis 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (steuerbar und satzbestimmend) veranlagt.

2.    Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--  Zustellungskosten,
Fr.  50'060.--  Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 15'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Mitteilung an …