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Geschäftsnummer: SB.2005.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.06.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2002


Selbst wenn der im StG vorgesehene Abzug für Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien das StHG verletzen würde, wäre es ausgeschlossen, allen Steuerpflichtigen unabhängig von tatsächlich gezahlten Beiträgen gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot den gleichen Abzug zu gewähren. Es würde dadurch nicht Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, sondern Unrecht durch neues Unrecht auszugleichen versucht und widerspräche dem Legalitätsprinzip, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot. Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUG
BUNDESRECHTSWIDRIG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
LEGALITÄTSPRINZIP
POLITISCHE PARTEIEN
RECHTSGLEICHHEIT
STEUERHARMONISIERUNG
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I BV
Art. 49 Abs. I BV
§ 31 Abs. I lit. h StG
§ 61 lit. g StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid (Steuerrechnung) vom 21. April 2004 bzw. 22. Oktober 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … veranlagt.

II.  

Die Pflichtigen erhoben hiergegen Rekurs mit dem Antrag, es sei das steuerbare Einkommen aus Gründen der Rechtsgleichheit um Fr. 3'000.- herabzusetzen, weil der in dieser Höhe in § 31 Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehene Abzug für Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unzulässig sei.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs am 4. Februar 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. März 2005 an das Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen ihren Rekursantrag wiederholen; ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 61 lit. g StG abgezogen die Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3'000.- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Pflichtigen haben nach ihren eigenen Angaben im massgebenden Jahr 2002 keine derartigen Zuwendungen oder Beiträge bezahlt, so dass ihnen nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung kein Abzug zusteht. Sie machen jedoch geltend, diese Vorschrift widerspreche dem höherrangigen Steuerharmonisierungsgesetz, weil § 31 Abs. 1 lit. h StG zum unzulässigen Abzug von Lebenshaltungskosten führe. Um dem dadurch verletzten Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu genügen, müsse allen Steuerpflichtigen der Abzug eines Betrags von Fr. 3'000.- bzw. von Fr. 1'500.- gewährt werden.

2.  

2.1 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Das Rechtsgleichheitsprinzip gilt indessen nicht uneingeschränkt. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung von Art. 5 Abs. 1 BV geht jenem im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (BGE 126 V 392, BGE 124 IV 47, BGE 122 II 451 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 127 I 2 f., BGE 123 II 254, BGE 122 II 446 E. 4, BGE 115 Ia 83; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1990, veröffentlicht in ASA 59 S. 737, E. 3b und c; vgl. auch Rainer J. Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/ Basel/Genf 2002, Art. 8 N. 46).

2.2 Ob der in § 31 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 61 lit. g StG vorgesehene Abzug von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- für Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien vor dem Steuerharmonisierungsgesetz standhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn er dieses Bundesgesetz verletzte und aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV von den zürcherischen Verwaltungsbehörden und Gerichte kraft des sie bindenden Legalitätsprinzips nicht zugelassen werden dürfte, erschiene es ausgeschlossen, gestützt auf das Rechtsgleichheitsprinzip allen Steuerpflichtigen, die von diesem steuergesetzlichen Abzug nicht Gebrauch machen, einen betragsmässig gleich hohen Abzug zu gewähren.

Das Rechtsgleichheitsgebot bewirkt nämlich nur, dass eine widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wird, allen Personen bei im Wesentlichen gleichen Verhältnissen zuteil werden muss. Das bedeutet, dass einzelne Steuerpflichtige, welche Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien ausgerichtet haben, hierfür einen Abzug von höchstens Fr. 3'000.- bzw. Fr. 1'500.- auch dann verlangen dürften, wenn § 31 Abs. 1 lit. h StG bundesrechtswidrig wäre, sofern die zürcherischen Behörden die als bundesrechtswidrig erkannte Praxis nicht aufgeben würden.

Jedenfalls fiele die von den Pflichtigen verfochtene Ausdehnung der Begünstigung über den Tatbestand und den Regelungszweck der Gesetzesvorschrift von § 31 Abs. 1 lit. h StG hinaus von vornherein ausser Betracht. Ein genereller, von jeglicher Geldleistung (Zuwendung, Beitrag) unabhängiger Abzug von Fr. 3'000.- für alle verheirateten bzw. Fr. 1'500.- für die übrigen Steuerpflichtigen, welche keine Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien ausgerichtet haben, verstiesse seinerseits gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und damit gegen das Legalitätsprinzip, wäre aber auch mangels sachlichem Zusammenhang mit dem als bundesrechtswidrig gerügten Abzug im Licht von Art. 9 BV willkürlich. Dergestalt würde nicht Gleichbehandlung im Unrecht gewährt, sondern Unrecht durch neues Unrecht auszugleichen versucht. Das aber wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, widerspräche es doch sowohl dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit als auch dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellungskosten,
Fr.    560.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …