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Geschäftsnummer: SB.2005.00029  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung für die Steuerperiode 2002


Kapitalsteuer Statuts als Domizilgesellschaft Mangels genügenden Auslandsbezugs ist der Pflichtigen der anbegehrte Status als Domizilgesellschaft zu versagen und gelangt der ordentliche Kapitalsteuersatz von (in der fraglichen Steuerperiode noch) 1,5 Promille zur Anwendung. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLANDSBEZUG
DOMIZILGESELLSCHAFT
GEWINNSTEUER
KAPITALSTEUER
NOVENVERBOT
Rechtsnormen:
§ 74 Abs. I StG
§ 85 Abs. I StG
Art. 28 Abs. III StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die A AG bezweckt die Beteiligung an und Finanzierung von Unternehmen, Projekten und Personen sowie Erwerb, Verkauf, Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art auf eigene und auf fremde Rechnung. Das kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtige für die Steuerperiode 1.1.-31.12.2001 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags deklarationsgemäss rechtskräftig mit Fr. … steuerbarem Reingewinn und Fr. … steuerbarem Kapital. Der Kapitalsteuertarif wurde auf den Normalsatz von 1,5‰ festgesetzt. In der Steuererklärung 2002 wies die Pflichtige einen Reinverlust von Fr. … und ein steuerbares Kapital von Fr. … aus; zudem verlangte sie, als Domizilgesellschaft im Sinne von § 74 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) anerkannt zu werden. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tätigkeit beschränke sich auf Beteiligungen und Finanzierungen; sowohl im Ausland als auch im Inland verwalte sie eigenes Vermögen.

Der Steuerkommissär schätzte sie aufgrund der deklarierten Steuerfaktoren ein, verweigerte indessen die Qualifikation als Domizilgesellschaft und setzte den Kapitalsteuersatz wie im Vorjahr auf 1,5‰ fest. Im Einspracheverfahren beharrte die Pflichtige auf der Anerkennung als Domizilgesellschaft. Die Einsprache wurde am 28. Oktober 2004 vom kantonalen Steueramt abgewiesen.

II.  

Die Steuerrekurskommission II wies den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs am 11. Februar 2005 ab. Sie begründete diesen Entscheid mit der Feststellung, die Pflichtige erfülle die auslegungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen einer Domizilgesellschaft nach § 74 Abs. 1 StG nicht.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. März 2005 liess die Pflichtige beantragen, sie sei als Domizilgesellschaft im Sinne der §§ 74 Abs. 1 und 82 Abs. 1 StG zu besteuern und es sei der Reingewinn für die Steuerperiode vom 1.1.-31.12.2002 mit Fr. … und das steuerbare Kapital per 1.1.2003 mit Fr. … einzuschätzen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist vergleichbar mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG.

Kein anderes Ergebnis folgt schliesslich aus der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und aus der harmonisierungsrechtlich gebotenen Parallelität des Instanzenzugs von kantonalen Steuern und direkter Bundessteuer (vgl. Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 [2004/05], 719 f.; ders., Vereinbarkeit eines Novenverbots vor der zweiten kantonalen Instanz mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie dem Steuerharmonisierungsgesetz, Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 27. Oktober 2004, 2A.609/2003 = StE 2005 A 23.2 Nr. 2, in AJP 2005, 869 ff.).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid geschützt (BGE 131 II 548).

2.  

Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode vom 1.1. - 31.12.2002 mit einem Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt, was sich mit dem bezifferten Beschwerdeantrag deckt. Insoweit ist die Einschätzung demnach nicht angefochten. Da sich gemäss § 85 Abs. 1 StG das steuerbare Kapital nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemisst, ist vorliegend der 31.12.2002 massgebend. Auf den (wohl versehentlich gestellten) Antrag, das steuerbare Kapital per 1.1.2003 festzusetzen, kann demzufolge nicht eingetreten werden.

Die Pflichtige macht erstmals in der Beschwerde unter Beilage eines Depotauszugs per 31.12.2001 geltend, sie habe knapp Fr. 500'000.- in ausländischen Wertschriften angelegt gehabt, die sich im Depot bei der X-Bank befunden hätten. Diese neue tatsächliche Behauptung fällt unter das Novenverbot und kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend Erwägung Ziffer 1.2).

3.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige als Domizilgesellschaft zu qualifizieren und für die Berechnung der einfachen Kapitalsteuer demzufolge der für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften geltende Tarif von 0,3‰ zur Anwendung komme.

Als Domizilgesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 1 StG besteuert werden können Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Der Sinngehalt der mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Erwähnung einer in der Schweiz zulässigen Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Abgrenzung der hier zulässigerweise ausgeübten Aktivitäten gegenüber den Auslandaktivitäten zu sehen. Folgerichtig unterscheidet das Gesetz für die Spartenrechnung bei der Gewinnsteuer zwischen Einkünften aus der Schweiz und solchen aus ausländischer Quelle.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission verlangt § 74 Abs. 1 StG einen ausreichenden Auslandbezug der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass die – früher in einzelnen kantonalen Gesetzen als formelles Kriterium vorgesehene – ausländische Beherrschung gemäss dem auch für den Zürcher Gesetzgeber massgebenden Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden nicht Bedingung der subjektiven Berechtigung ist, kann nicht die Absicht des Harmonisierungsgesetzgebers abgeleitet werden, generell Gesellschaften ohne rechtsgenügenden Auslandbezug zu privilegieren. Eine Privilegierung lässt sich denn auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nur für Gesellschaften rechtfertigen, die Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland unterhalten, welche grundsätzlich eine internationale Doppelbesteuerung auslösen könnten (vgl. Ferdinand Zuppinger/Peter Böckli/Peter Locher/Markus Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 272; Markus Reich, Die Besteuerung der Holding-, Beteiligungs- und Verwaltungs-Gesellschaften im Kanton Zürich, StR 37 S. 552). Nach den zutreffenden Feststellungen der Rekurskommission ging es auch dem zürcherischen Gesetzgeber nie darum, jegliche Form von Verwaltung inländischen Vermögens mittels Kapitalanlagen steuerlich zu entlasten, sondern wurde immer vom Erfordernis eines Auslandbezugs für die Qualifikation als Domizilgesellschaft ausgegangen.

Die Pflichtige wendet dagegen unter anderem ein, der geforderte Auslandsbezug ergebe sich (nur) für Gesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 2 StG. Wie die Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, erweist sich der Gesetzeswortlaut als auslegungsbedürftig, wobei in Anbetracht der vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe eine grammatikalische Auslegung nicht zum Ziel führt. Weder der Wortlaut noch die Systematik des § 74 StG schliessen aus, dass auch Domizilgesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 1 StG einen Auslandbezug aufweisen müssen.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission bestanden sodann die Aktiven der Pflichtigen (nach Buchwerten) grösstenteils aus flüssigen Mitteln sowie Forderungen und Darlehen gegenüber schweizerischen Tochtergesellschaften beziehungsweise dem Aktionariat. Der gesamte Buchwert der Beteiligungen beträgt weniger als 20% der Bilanzsumme. Die im Geschäftsjahr 2002 erzielten Erträge setzen sich im Wesentlichen aus Zinserträgen, Kursgewinnen bzw. -verlusten und geringfügigen Dividendeneinkünften zusammen. Aufgrund der Einzelheiten des Jahresabschlusses sowie gestützt auf weitere aktenkundige Informationen über die Tätigkeiten der Gesellschaft schloss die Rekurskommission, der Pflichtigen fehle der für die Qualifikation als Domizilgesellschaft erforderliche Bezug zum Ausland. Dieses Ergebnis ist gesetzmässig.

Ist die Pflichtige nicht als Domizilgesellschaft, sondern ordentlich zu besteuern, findet für die Berechnung der einfachen Kapitalsteuer der ordentliche Tarif von 1,5‰ Anwendung (§ 82 Abs. 1 StG in der Fassung vom 11. September 2000).

4.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …