{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2005-00033_2005-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205373&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "534d12b8332dc0fb89a4e4d222258f17"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2005.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2005  SB.2005.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2005  SB.2005.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2005  SB.2005.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Unterschriftendelegation Anspruch auf m\u00fcndliche Anh\u00f6rung So lange die gesetzlich vorgesehenen Beh\u00f6rden (Gemeinderat oder eine von ihm gew\u00e4hlte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission) Einsch\u00e4tzungs- und Einspracheentscheid selber gef\u00e4llt und geh\u00f6rig unterzeichnet haben, ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, wenn das \u00fcbrige Einsch\u00e4tzungsverfahren in ein privates Treuhandb\u00fcro ausgegliedert wurde. Sollen allerdings nach Gesetz dem Gemeindesteueramt zukommende Zust\u00e4ndigkeiten im Einsch\u00e4tzungsverfahren, namentlich der Erlass von verfahrensleitenden Zwischenverf\u00fcgungen, wie Auflagen, Mahnungen und dergleichen, an Personen ausserhalb des Steueramts delegiert werden, erfordert eine solche Unterschriftsdelegation eine Rechtsgrundlage im betreffenden Organisationsrecht. Ausserdem m\u00fcssen Weisung und Kontrolle der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde hinsichtlich der Handlungen der zeichnungsberechtigten Personen gew\u00e4hrleistet sein. Da die Einhaltung dieser Voraussetzungen vorliegend unklar ist, erfolgt schon aus diesem Grund eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Abkl\u00e4rung. Das auch im Grundsteuerrecht bestehende Recht, seine Einsprache m\u00fcndlich zu vertreten, geht \u00fcber den in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r hinaus. Eine Heilung einer im Einspracheverfahren unterlassenenen Anh\u00f6rung im Rekursverfahren bedingt deshalb ebenfalls eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung bzw. eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung im Einspracheverfahren unterbleiben durfte. Da weder das eine noch das andere in Rekursverfahren bzw. Rekursentscheid geschehen ist, ist die Streitsache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:21", "Checksum": "2142c64f12dc04fa453f504ae845babc"}