{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2005-00040_2005-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205587&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "512946dd6d3229174e45880baf415243"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2005.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2005  SB.2005.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2005  SB.2005.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2005  SB.2005.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Liegenschaftenh\u00e4ndlerpauschale Vom Pflichtigen gewinn- und damit steuermindernd geltend gemachte M\u00e4klerprovisionen sind bereits mangels rechtsgen\u00fcgenden Zahlungsnachweises nicht zum Abzug zuzulassen. Unerheblich ist dabei, dass das Argument des mangelnden Zahlungsnachweises erstmals durch das Verwaltungsgericht als Motiv f\u00fcr die Abweisung der entsprechenden Antr\u00e4ge des Pflichtigen herangezogen worden sind, war diese Begr\u00fcndung doch objektiv voraussehbar. Eine diesbez\u00fcgliche Anh\u00f6rung der Parteien vor Entscheidf\u00e4llung er\u00fcbrigt sich deshalb. Zwar sind gem\u00e4ss der gesetzesvertretenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verh\u00e4ltnis Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Gesch\u00e4ftsliegenschaften von Liegenschaftenh\u00e4ndlern ausschliesslich und in vollem Umfang im Belegenheitskanton steuerbar. Dabei hat aber der Liegenschaftskanton einen Anteil an den allgemeinen Unkosten (z.B. Personal- und Sachauslagen), die sich naturgem\u00e4ss nicht einem bestimmten Gesch\u00e4ft zuordnen lassen, zu \u00fcbernehmen. Dieser Betrag wird Prozenten des Verkaufspreises pauschaliert (5 %), wobei beim Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde (Pauschale bemisst den auf das betreffende Liegenschaftengesch\u00e4ft entfallenden Teil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen ersichtlich falsch) davon in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Vorliegend haben die Vorinstanzen zwar zu Recht festgestellt, dass derartige K\u00fcrzungsgr\u00fcnde gegeben sind. Vorgenommen wurde alsdann aber nicht die - gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung - gebotene prozentuale K\u00fcrzung der Liegenschaftenh\u00e4ndlerpauschale, sondern eine Verk\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage, indem nicht auf den grundsteuerpflichtigen Verkaufspreis, sondern (unter Ausklammerung der Werkpreise) auf die Summe von Dienstleistungshonoraren und Landpreise abgestellt wurde. R\u00fcckweisung zur Vornahme der korrekten prozentualen K\u00fcrzung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:16", "Checksum": "48bb0f06fe4e2ef97796efd1851befee"}