{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.10.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2005-00041_26-10-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205424&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7fbc6d9829491dc35525ef223d16d14e"}, "Num": [" SB.2005.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SB.2005.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SB.2005.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SB.2005.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2001 | Einfluss des Flugl\u00e4rms auf Eigenmiet- und Verm\u00f6genssteuerwert Die Pflichtigen beantragen f\u00fcr das Steuerjahr 2001 eine Reduktion des Eigenmiet- und Verm\u00f6genssteuerwerts ihrer Eigentumswohnung in Kloten, weil diese seit Oktober 2001 aufgrund der Staatsvertr\u00e4ge mit Deutschland verst\u00e4rkten Flugl\u00e4rmimmissionen ausgesetzt sei. Dass das kantonale Steueramt vorliegend auf die Formelwerte gem\u00e4ss Weisung 1999 abgestellt hat, ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung der Weisung 1999 erweist sich weder als willk\u00fcrlich noch als rechtsverletzend, weil die Entwicklung des Immobilienmarktes in der Gemeinde Kloten im massgebenden Zeitraum weder einen Einbruch noch eine Stagnation erkennen l\u00e4sst, sondern gerade in Bezug auf die Bodenpreisentwicklung eine leicht steigende Tendenz ausweist. Das Bundesgericht hat das Novenverbot vor Verwaltungsgericht in einem aktuellen Entscheid gesch\u00fctzt. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine formelle Enteignung erf\u00fcllt sind, hat das Verwaltungsgericht nicht selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen; mangels Hand\u00e4nderung besteht jedenfalls kein Anspruch auf ausserordentliche Neufestsetzung der Eigenmiet- und Verm\u00f6genssteuerwerte. Das von der Rekurskommission zur \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Formelwerte eingeholte amtliche Gutachten erweist sich indessen als mangelhaft: So ist insbesondere die hedonische Bewertungsmethode f\u00fcr den vorliegenden Fall ungeeignet, zudem bringt der Gutachter zahlreiche Vorbehalte an und kann letztlich keine nachvollziehbar begr\u00fcndete Aussage zum Einfluss der Flugl\u00e4rmzunahme auf den Verkehrswert der Liegenschaft machen. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens. Diese hat im \u00dcbrigen zu Unrecht eine reformatio in peius vorgenommen, indem sie den vollen individuell ermittelten Verkehrswert als Verm\u00f6genssteuerwert herangezogen hat; bewegt sich der Formelwert innerhalb der in Weisung 1999 Rz. 82 vorgesehenen Bandbreite von 70 bis 100% des Verkehrswerts, muss auf den Formelwert abgestellt werden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:15", "Checksum": "e282c4f5e4424566ad636fc674af6726"}