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Geschäftsnummer: SB.2005.00043  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2003


Die Auflage der Einsprachekosten an den Steuerpflichtigen erfolgte zu Unrecht. Eine allfällige, vorliegend nicht weiter zu prüfende schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen war nicht alleinige Ursache für das nachfolgende Einspracheverfahren, dieses wurde auch durch einen Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts notwendig gemacht, indem dieses dem Pflichtigen bei Erlass der Mahnung bzw. im Einspracheentscheid das rechtliche Gehör verweigerte. Gutheissung.
 
Stichworte:
EINSPRACHEVERFAHREN
KOSTENAUFLAGE
MAHNUNG
PROVISIONSAUFWAND
RECHTLICHES GEHÖR
REISESPESEN
VERFAHRENSFEHLER
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 142 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, ein selbständigerwerbender Kaufmann, wurde vom kantonalen Steueramt im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2003 mit Auflage vom 28. Oktober 2004 und Mahnung vom 1. Dezember 2004 unter anderem aufgefordert, den Nachweis der bezahlten Provisionen von Fr. … und der geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland von Fr. … zu erbringen. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, A habe mit den eingereichten Unterlagen insoweit Auflage und Mahnung nicht erfüllt und schätzte in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach Ermessen die Provisionszahlungen auf Fr. … und die Reisespesen Ausland auf Fr. … Gestützt darauf veranlagte es A am 15. Dezember 2004 für die Steuerperiode 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache am 21. Februar 2005 ab und auferlegte dem Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. …

II.  

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den Rekurs des Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzung der Steuerperiode 2003 ab, setzte indessen die diesem auferlegten Einsprachekosten auf Fr. 200.- herab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2005 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Auflage der Einsprachekosten gänzlich aufzuheben; ferner seien die Rekurskosten "nach Ermessen des Verwaltungsgerichtes" und die Beschwerdekosten "jedenfalls" dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Einspracheverfahren ist laut § 142 Abs. 2 StG kostenfrei (Satz 1). Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (Satz 2).

Dementsprechend werden nach § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.

1.1 Die Kostenpflicht ist keine Strafe für das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen (oder einer anderen auskunftspflichtigen Person), sondern Ausfluss des prozessualen Verursacherprinzips, wonach dieje­nige Partei zur Kostentragung heranzuziehen ist, welche ohne sachliche Gründe zu Verfahrensweiterungen, hier also zur Durchführung eines Einspracheverfahrens, und zu den damit verbundenen Mehrkosten Anlass gegeben hat. Daraus folgt auch, dass die schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung alleinige Ursache des Einspracheverfahrens gewesen sein muss. Diese muss das Einspracheverfahren "notwendig gemacht haben" (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Ist also das Einspracheverfahren nicht ausschliesslich durch ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst worden, sondern liegen neben einem solchen weitere Ursachen für das Einspracheverfahren vor, wie Verfahrensfehler der Behörde, streitige Rechtsfragen oder Beweiswürdigungen, so sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht erfüllt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 142 N. 10).

1.2 Das kantonale Steueramt hat den Pflichtigen am 28. Oktober 2004 (unter anderem) aufgefordert, den "Nachweis der bezahlten Provisionen (Zahlungsbelege mit Angabe an wen bzw. Nennung/Adresse/Funktion des Zahlungsempfängers) samt Berechnungsgrundlage mit Kopie des Vertrages (Vorjahre ca. 30 % des Provisionsertrages)" sowie den "Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Reisespesen Ausland inkl. Belege" zu erbringen.

Der Vertreter des Pflichtigen reichte am 18. November 2004 zu den Provisionen eine Zusammenstellung des Provisionsaufwands, Bankbelastungsanzeigen und Quittungen über die Auszahlungen ein und nannte die Zahlungsempfänger und die Gründe für die Provisionszahlungen. Ausserdem gab er eine Zusammenstellung der Reisespesen Ausland sowie die Kontoauszüge für die Kreditkarten sowie die Rechnung eines Reiseveranstalters zu den Akten und gab Ziel und Zweck der Auslandreisen an. Das kantonale Steueramt wiederholte seine Aufforderungen vom 28. Oktober 2004 am 1. Dezember 2004 wörtlich als Mahnung, wobei ohne Begründung neu ein "substanziierter Nachweis" der bezahlten Provisionen und Reisespesen verlangt wurde. Der Vertreter des Pflichtigen reichte hierauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 dieselben Unterlagen nochmals ein und gab weitere Erklärungen ab.

Mit Einschätzungsentscheid vom 15. Dezember 2004 liess das kantonale Steueramt die Provisionen nicht und die Reisespesen Ausland lediglich im Umfang von Fr. … als Geschäftsaufwand zu, mit der Begründung "'Provisionszahlungen' und Reisespesen nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 139 Abs. 2 StG geschätzt, da unsere Auflage vom 28.10.2004 – trotz Mahnung vom 1.12.2004 – nicht erfüllt wurde."

Angesichts dessen, dass der Pflichtige auf die erste Aufforderung hin verschiedene Unterlagen eingereicht und Sachdarstellungen gegeben hatte, hätte das kantonale Steueramt entweder mit der Mahnung oder aber spätestens im Einschätzungsentscheid eine Begründung dafür geben müssen, weshalb seiner Auffassung nach die Unterlagen und Angaben des Pflichtigen nicht geeignet waren, den Nachweis der Provisionszahlungen und Reisespesen zu erbringen. Das Steueramt hat dies unterlassen und damit dem Pflichtigen im Licht von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 das rechtliche Gehör verweigert.

Unter diesen Umständen war eine allfällige, vorliegend nicht weiter zu prüfende schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen nicht alleinige Ursache für das nachfolgende Einspracheverfahren, sondern auch der erwähnte Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts. Infolgedessen sind die Einsprachekosten zu Unrecht dem Pflichtigen auferlegt worden.

2.  

Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

Die Rekurskommission hat nach den vorstehenden Erwägungen zu Unrecht die von ihr von Fr. 250.- auf Fr. 200.- reduzierten Einsprachekosten dem Pflichtigen auferlegt. Da sich der Streitwert im Rekursverfahren auf (Fr. … Steuerdifferenz + Fr. 250.- Einsprachekosten =) Fr. …. belief, ist der Pflichtige mit rund 94 % unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Rekurskosten zu 19/20 dem Pflichtigen und zu 1/20 dem Staat Zürich aufzuerlegen.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

4.  

Da die vorliegende Streitsache ausschliesslich Verfahrenskosten und folglich eine nur im kantonalen Recht und nicht im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) geregelte Materie beschlägt, kann eine Rechtsmittelbelehrung mit Bezug auf die in Art. 73 StHG bzw. § 154 StG vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterbleiben.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts im Einspracheverfahren wird aufgehoben, und die Rekurskosten werden zu 19/20 dem Beschwerdeführer und zu 1/20 dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  250.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--       Zustellungskosten,
Fr.  310.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 100.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …