|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2005.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2002


Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten

Vorliegend sind lediglich die vier Positionen der Verwaltungspauschale der Bank "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten. Hinsichtlich der weiteren Positionen ist unklar, ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte und belegte Sachdarstellung zu geben, welche eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit erlaubt hätte, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete Partei angenommen werden, die fraglichen Positionen beträfen - wenn überhaupt - nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens. Da unter diesen Umständen nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Weisung zu beschränken sei. Von einer reformatio in peius kann indessen abgesehen werden, weil sich die Einschätzung nicht als offenkundig unrichtig erweist. Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
PAUSCHALABZUG
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
VERWALTUNGSPAUSCHALE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 30 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A machte in der Steuererklärung 2002 Vermögensverwaltungskosten von Fr. 21'152.- geltend. Das kantonale Steueramt liess demgegenüber lediglich Fr. 13'133.- zum Abzug zu, was 3‰ des deklarierten Wertschriften- und Guthabenbestands per Ende 2002 entsprach. Gestützt darauf schätzte es A am 10. November 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Deren Einsprache wies das kantonale Steueramt nach Durchführung einer Untersuchung am 8. Februar 2005 ab. Es stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der Pflichtigen von der B AG in Rechnung gestellte Verwaltungspauschale beschlage rund zur Hälfte Dienstleistungen und Gebühren, die nicht die Vermögensverwaltung, sondern die Vermögensanlage oder die allgemeine Lebenshaltung beträfen.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 28. April 2005 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2005 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, eventualiter von Fr. …, einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes­sens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Steuerbeschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, wonach neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel vor Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren – und zwar grundsätzlich während der Rekursfrist – behauptet bzw. vorgelegt oder an­ge­rufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren nicht nachgebracht werden. Ausgenommen sind einzig echte Noven, namentlich neue Behauptungen oder Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG analog) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Diese Rechtslage entspricht derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht, wo gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht bindet, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 125 II 217 E. 3a). Damit befindet sich das vor dem Zürcher Verwaltungsgericht bei Steuerbeschwerden geltende Novenverbot auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG und hält es zudem vor dem Gebot der horizontalen und vertikalen Steuerharmonisierung stand (BGr, 16. September 2005, 2A.113/2005, E. 2.2).

2.  

2.1 Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG).

2.2 Der Steuerpflichtige ist aufgrund der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 (nZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt D.I. der Weisung).

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen (Abschnitt D.II. der Weisung). Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b;  21 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512), sondern muss es bei der Pauschale von 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein Bewenden haben. Ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl. RB 1975 Nr. 54; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).

2.3  

2.3.1 Die Pflichtige hat für die Vermögensverwaltung durch die B AG tatsächliche Kosten von insgesamt Fr. 21'152.- geltend gemacht. Diese setzen sich aus quartalsweise erstellten Abrechnungen über die so genannte Verwaltungspauschale von total Fr. 20'629.85 für die Aufbewahrung der Wertschriften und aus dem Betrag von Fr. 522.15 für die Erstellung des Steuerauszugs und Steuerrückforderungen zusammen. Die auf dem verwalteten Bruttovermögen berechnete Verwaltungspauschale umfasst nach den einschlägigen Reglementen der Bank Gebühren, Spesen und Kommissionen für zehn verschiedene Positionen.

Die Positionen "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" gehören unstreitig zur Vermögensverwaltung.

Die Rekurskommission hat erwogen, bei der Position "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei Eröffnung und Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und Vermögensverzeichnissen" betreffe nur das Erstellen von Kontoauszügen und Vermögensverzeichnissen die Vermögensverwaltung. Die Spesen bei Eröffnung und Saldierung von Konti und Depots seien nicht abzugsfähige Anlagekosten, da sie im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Vermögenswerte bzw. der Umschichtung des Vermögens anfielen. Bei den Kontoführungs- und Abschlussspesen – wie auch bei der weiteren Position "Spesen bei in- und ausländischem Zahlungsverkehr" – sei es unklar, ob sie mit der Sicherung oder Erhaltung des sich auf einem Konto oder in einem Depot befindlichen Vermögens zusammenhingen und somit abzugsfähig seien oder Zahlungsaufträge beträfen und daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten seien. Gleiches gelte für die Position "Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene Bankkorrespondenz" sowie für die Portospesen in der Position "Portospesen und Gebühren für EC-Karten". Denn es sei nicht ersichtlich, ob sie im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung anfielen und deshalb abzugsfähig seien oder die Anlagetätigkeit beschlügen und damit nicht abzugsfähige Anlagekosten bildeten. Die Gebühren für EC-Karten bezögen sich auf Bargeldbezüge und bargeldlose Zahlungen; sie seien folglich als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu würdigen. Bei der Position "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen" schliesslich sei ungewiss, was darunter zu verstehen sei, da sich die Pflichtige hierzu nicht geäussert habe.

2.3.2 Die Pflichtige wirft der Rekurskommission vor, ihr das rechtliche Gehör verweigert und somit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt zu haben, weil diese in einem Entscheid vom 4. März 2004 (1 ST.2004.97) die streitbetroffenen mit der Verwaltungspauschale der B AG abgegoltenen Kosten allesamt als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gewürdigt habe. Sie habe auf die Beständigkeit dieser Rechtsprechung vertrauen dürfen und habe deshalb keine Veranlassung gehabt, für jede einzelne Position der Verwaltungspauschale den Nachweis der Abzugsfähigkeit zu erbringen.

Die Rüge ist unbegründet: Zum einen musste angesichts dessen, dass das kantonale Steueramt in Kenntnis des erwähnten Rekursentscheids die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten gekürzt hatte, der Pflichtigen klar sein, dass das Steueramt eine Änderung dieses Präjudizes und gegebenenfalls einen Entscheid des Verwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts anstrebte. Zum andern kann ein einzelnes Präjudiz – zumal einer unteren Rechtsmittelinstanz – nicht als eingelebte Rechtsprechung betrachtet werden, deren Änderung einer vorgängigen Ankündigung bedürfte.

Infolgedessen fallen die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten tatsächlichen Ausführungen und mit dieser erstmals eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung der Pflichtigen unter das Novenverbot (vgl. vorn E. 1.2); sie sind daher nicht zu berücksichtigen.

2.3.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Verwaltungsgericht der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz bei (siehe vorn E. 2.3.1); auf deren Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden.

Dementsprechend sind lediglich die vier Positionen der Verwaltungspauschale der B AG "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich abzugsfähige Kosten der Vermögensverwaltung im Sinn von § 30 Abs. 1 StG.

Hinsichtlich der sechs weiteren Positionen "Kontoführungs- und Abschlussspesen, Spesen bei Eröffnung und Saldierung von Konti und Depots, Erstellen von Kontoauszügen und Vermögensverzeichnissen", "Spesen bei in- und ausländischem Zahlungsverkehr", "Kommissionen für fiduziarische Anlagen im Euromarkt", "Gebühren für Nummernverbindungen und für zurückbehaltene Bankkorrespondenz", "Portospesen und Gebühren für EC-Karten" sowie "Kommissionen bei Fremdwährungseinzahlungen" ist hingegen unklar, ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte – und durch Beweismittel belegte – Sachdarstellung zu geben, welche es den Vorinstanzen und dem Verwaltungsgericht erlaubt hätte, die erwähnten Positionen der Verwaltungspauschale der B AG im Licht von § 30 Abs. 1 StG auf ihre Abzugsfähigkeit hin zu prüfen, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete Partei angenommen werden, die in Frage stehenden Positionen beträfen – wenn überhaupt – nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens.

2.3.4 Da unter diesen Umständen auch nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Abschnitt D.I. der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens zu beschränken sei.

Indessen kann von einer Abänderung der Einschätzung zu Ungunsten der Pflichtigen (vgl. § 149 Abs. 2 StG) abgesehen werden, da sie sich nicht als offenkundig unrichtig erweist (vgl. BGE 108 Ib 227 E. 1b); somit kann dahingestellt bleiben, ob die getroffene – im Übrigen willkürfreie – Schätzung der weiteren Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG bedurft hätte.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …