{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2005-00069_2006-06-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205949&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a6d507ad66d1b12124c5f0c07970934"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2005.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.06.2006  SB.2005.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.06.2006  SB.2005.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.06.2006  SB.2005.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 1999 | Abgrenzung Privat-/Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen bei Verkauf von Beteiligung an Immobiliengesellschaft Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit als Liegenschaftenh\u00e4ndler? Der Steuerpflichtige ist Architekt und nebenberuflicher selbst\u00e4ndiger Liegenschaftenh\u00e4ndler. Zudem ist er u.a. Angestellter der D-AG, bei welcher er auch VR ist. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft stellt dann Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit dar, wenn es sich bei ihr um Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen handelt. Ob solches vorliegt, bestimmt sich unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde und der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall anhand der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Aktivums, also anhand seiner Zweckbestimmung. Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen liegt dabei vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Gesch\u00e4ft des Steuerpflichtigen besteht und dieses durch die Beteiligung gef\u00f6rdert wird. Unter dem durch die Beteiligung zu f\u00f6rdernden Gesch\u00e4ft versteht man dabei die Bet\u00e4tigungen des Einzel- bzw. Personenunternehmers, und nicht die T\u00e4tigkeit einer juristischen Person, an welcher die nat\u00fcrliche Person nur beteiligt ist. (Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung f\u00fcr die direkte Bundessteuer mittlerweile dahingehend ausgeweitet, dass das Gesch\u00e4ft des Steuerpflichtigen, dem die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dienen muss, auch in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden kann, dies zumindest dann, wenn Letztere durch einen einzigen Anteilseigner gehalten wird.) Auch angesichts der branchennahen (Neben-)T\u00e4tigkeiten des Pflichtigen ist im vorliegenden Fall - auch unter Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht zu erkennen, wie die fragliche Beteiligung an der Immobiliengesellschaft Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen und deren Ver\u00e4usserung damit Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit sein k\u00f6nnte. Die Immobiliengesellschaft verhalf n\u00e4mlich nur der D-AG zuAuftr\u00e4gen, und an dieser ist der Pflichtige nicht beteiligt.\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:59:26", "Checksum": "170fbccec8f8ee89cbba4f9db13824bd"}