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I. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. November 2002 verkaufte A das in der Gemeinde X an der L-Strasse gelegene Grundstück Kat.Nr. 01, ein Wohnhaus mit Garage mit 1105 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten, zum Preis von Fr. 1'710'000.- an C und D. Im Vertrag wurde bestimmt, dass eine Anzahlung von Fr. 30'000.- bei Vertragsschluss zu leisten sei, während der Restkaufpreis von Fr. 1'680'000.- bei Eigentumsübertragung zu bezahlen sei. Diese habe bis 10. Januar 2003 zu erfolgen; andernfalls sei die säumige Partei in Verzug. Die Eigentumsübertragung fand indessen erst am 14. Januar 2003 statt, nachdem vorgängig gleichentags mit öffentlich beurkundetem Nachtrag eine Änderung am zu leistenden Restkaufpreis vereinbart worden war. Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Verfügung vom 18. November 2004 für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Dabei würdigte es den aus der Veräusserung der erwähnten Liegenschaft erzielten Grundstückgewinn von Fr. 137'400.- als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel und damit aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 verwarf das Steueramt den Standpunkt des Pflichtigen, bei der fraglichen Liegenschaft handle es sich um Privatvermögen, weshalb der aus deren Verkauf erzielte Gewinn steuerfrei sei. Es liess jedoch auf dem besteuerten Grundstückgewinn eine AHV-Rückstellung von 10%, d.h. von Fr. 13'740.-, zu und setzte demgemäss das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. II. Die Steuerrekurskommission I wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 9. September 2005 ab. Sie erwog, entgegen der Auffassung des Pflichtigen sei der zu besteuernde Grundstückgewinn im Jahr 2002 und nicht 2003 zugeflossen. III. Der Pflichtige liess mit Beschwerde vom 13. Oktober 2005 dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess. Der Pflichtige liess am 6. Februar 2006 unaufgefordert verschiedene Unterlagen einreichen. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Steuerbar sind laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Satz 1). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten (Satz 2). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3, 1. Halbsatz). Demgegenüber sind kraft Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. 1.2 1.2.1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss Art. 210 Abs. 1 DBG nach den Einkünften in der Steuerperiode. Einkünfte sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Erwirbt der Steuerpflichtige zunächst eine Forderung auf Übertragung einer Sache und erst später das Eigentum an der Sache selber, fliessen ihm in beiden Zeitpunkten Rechte zu. Durch diese beiden Vorgänge wird er aber bloss einmal bereichert, weshalb auch nur einer dieser Vorgänge als Zufluss von steuerbarem Einkommen betrachtet werden kann. In solchen Fällen, namentlich bei buchführenden Steuerpflichtigen, erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs. Ein solcher entsteht z.B., wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht. Von diesem Grundsatz wird nach der Praxis abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger nach der sog. Ist-Methode in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In diesen Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die Entstehung der entsprechenden Forderungen. Der Forderungserwerb ist im Weiteren nicht massgebend, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss; hier wird mit der Besteuerung ebenfalls bis zur Erfüllung des Anspruchs zugewartet. Die Regel, dass der steuerrechtlich erhebliche Einkommenszufluss im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs erfolgt, findet grundsätzlich auch Anwendung bei der Realisation von Kapitalgewinnen, die aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen entstehen. Wenn ein solcher Veräusserungsvertrag rechtsgültig abgeschlossen worden ist und seine Erfüllung nicht unsicher erscheint, wird der daraus resultierende Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs besteuert. Dies gilt auch für Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken ergeben. In diesen Fällen entsteht mit dem Vertragsabschluss in der Regel ein fester Anspruch, der einen steuerbaren Einkommenszugang darstellt. Es ist deshalb im Allgemeinen mit der Besteuerung nicht bis zur Vertragserfüllung, d.h. bis zur Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch zuzuwarten (vgl. statt vieler: BGE 105 IB 238 E. 4; BGr, 31. März 2003, StE 2003 B 21.2 Nr. 17, E. 3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 18 ff.; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 16 DBG N. 34 ff.). 1.2.2 Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. November 2002 über das streitbetroffene Grundstück haben der Pflichtige und die Käuferschaft vereinbart, dass der Kaufpreis – von einer geringen Anzahlung bei Vertragsschluss abgesehen – bei der Eigentumsübertragung zu bezahlen sei (Kaufvertrag Ziff. III). Folglich erweist sich der Kaufvertrag als vollkommen zweiseitiger Vertrag gemäss Art. 82 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] (vgl. BGE 107 II 413), welche Bestimmung den beteiligten Parteien ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt. Solange eine Partei nicht leistet, hat sie keinen Anspruch auf die Leistung der Gegenpartei. Im vorliegenden Vertrag wird sodann vorgeschrieben, dass die Eigentumsübertragung und damit die Kaufpreisleistung bis zum 10. Januar 2003 zu erfolgen habe. Nach Ablauf dieser Frist sei die säumige Partei in Verzug und es sei ihr eine Nachfrist im Sinn von Art. 107 OR anzusetzen (Kaufvertrag "Weitere Bestimmungen" Ziff. 11). Laut Art. 107 Abs. 2 OR ist der Gläubiger bei Nichterfüllung innert Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Angesichts dieser Regelung und der Vertragsklausel, wonach die mutmasslich vom Pflichtigen zu bezahlende und von ihm sicherzustellende Grundstückgewinnsteuer vom Steueramt X zu errechnen und für den Fall, dass diese höher ausfalle als der vertraglich vorgesehene Betrag von Fr. 45'000.-, der Kaufvertrag anlässlich der Eigentumsübertragung entsprechend anzupassen sei (Kaufvertrag "Weitere Bestimmungen" Ziff. 6 Abs. 2), erweist sich der Anspruch des Pflichtigen auf die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 19. November 2002 noch nicht als sicher im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn der Pflichtige hatte vor der Eigentumsübertragung keinen Anspruch auf Leistung des Kaufpreises und konnte er überdies nicht mit Bestimmtheit davon ausgehen, dass die Käuferschaft Hand zur fristgemässen Eigentumsübertragung bieten würde, zumal sich die Vertragsparteien gegebenenfalls noch über eine Änderung der sicherzustellenden Grundstückgewinnsteuer zu einigen hatten. In der Tat fand die Eigentumsübertragung nicht innert der vereinbarten Frist, sondern erst am 14. Januar 2003 statt, nachdem der Pflichtige und die Käuferschaft gleichentags in einem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag die sicherzustellende Grundstückgewinnsteuer erhöht hatten. Infolgedessen ist der Erlös aus dem Verkauf des fraglichen Grundstücks im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, d.h. am 14. Januar 2003, dem Pflichtigen im Sinn von Art. 16 DBG steuerlich zugeflossen. Demnach ist erst in der Steuerperiode 2003 und nicht in der streitbetroffenen Periode 2002 zu prüfen, ob der dabei erzielte Kapitalgewinn als Ergebnis eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels gemäss Art. 18 DBG steuerbar ist. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), welche dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |