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I. Die Schweizerische Post, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern, veräusserte am 7. Juli 2004 als Miteigentümerin zu 40/100 zusammen mit weiteren Miteigentümern das in X, L, gelegene Grundstück Kat.Nr. 01, 7'578 m2 Acker und Wiese, für Fr. … an A. Der Finanzausschuss der Stadt B, der sich die Veranlagung vorbehalten hatte, auferlegte der Schweizerischen Post anlässlich dieser Handänderung mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 bzw. 20. Januar 2005 eine Handänderungssteuer von (20% von Fr. … =) Fr. ... Er verwarf die Auffassung der Post, es sei ihr Steuerbefreiung zu gewähren, weil die veräusserte Liegenschaft nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient habe. II. Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen gerichteten Rekurs der Schweizerischen Post am 26. September 2005 gut und hob den Einspracheentscheid auf. Sie erkannte, die Schweizerische Post sei hinsichtlich der in Frage stehenden Handänderung steuerbefreit, da auf dem veräusserten Grundstück ein Paketzentrum hätte erstellt werden sollen. III. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2005 liess die Stadt B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Schweizerischen Post eine Handänderungssteuer von Fr. … aufzuerlegen. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Schweizerische Post auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Handänderungssteuer sind laut § 229 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der hier massgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2003 Handänderungen an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Bund und seine Anstalten, nach Massgabe des Bundesrechts. 1.2 "Die Schweizerische Post" ist nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (des Bundes) mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird gemäss Art. 13 POG für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG) besteuert (Satz 1). Im Übrigen gilt Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft [Garantiegesetz; GarG] (Satz 2). Anstelle dieses durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) auf 1. Dezember 2003 aufgehobenen Gesetzes bestimmt Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) wortgleich, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. 1.3 Nach der auch für die Auslegung von Art. 62d RVOG heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 GarG ist der Bund unter Einschluss seiner Anstalten generell von den allgemeinen Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Gewinnsteuern befreit, auch wenn es sich um Einkünfte aus Liegenschaftsbesitz handelt, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaften öffentlichen Zwecken dienen (BGE 103 lb 257 E. 3 S. 259 f.). Als unzulässig gelten ebenso Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsabgaben, weil damit nicht die Liegenschaft selber oder ein Recht daran besteuert wird, sondern der bei der Veräusserung erzielte Gewinn bzw. ein Verkehrsvorgang. Zulässig sind, sofern die Grundstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besondere Objektsteuern, namentlich Grund- oder Liegenschaftssteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4c; BGr, 13. Juni 2000, StR 55 [2000], 561 E. 4b; BGr, 10. Oktober 1986, NStP 41 [1987], 59 E. 3b; kritisch hierzu: Marco Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 23 StHG N. 5). 1.4 Demgegenüber werden die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten der Post im Sinn von Art. 9 PG der Besteuerung unterworfen (Art. 13 Satz 1 POG). Mit dieser begrenzten Steuerpflicht soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Post einen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im Wettbewerb zu erbringen hat (BBl 1996 III 1325). Infolgedessen sind Gewinne der Post aus unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen ihrer Wettbewerbsdienste steuerbar. Solche Dienste sind gemäss Art. 9 Abs. 1 PG solche, welche die Post in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland "über den Universaldienst hinaus" anbieten kann. Dabei handelt es sich um "weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte" (lit. a) sowie um "Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter […], soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht" (lit. b). Der Bundesrat bezeichnet laut Art. 9 Abs. 2 PG die Wettbewerbsdienste der Post. Der Universaldienst der Post ist im 2. Abschnitt des Postgesetzes, in den Art. 2 - 4 PG, geregelt. Art. 2 PG hält unter der Überschrift "Auftrag der Post" fest, diese erbringe "einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs" (Abs. 1 Satz 1). Diese Dienstleistungen sind entweder nach Art. 3 Abs. 1 PG "reservierte Dienste", deren Erbringung allein der Post vorbehalten ist, d.h. die Beförderung adressierter Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg. Davon ausgenommen sind insbesondere gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Schnellpostsendungen sowie die Beförderung von Paketen und abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr. Diese "nicht reservierten Dienste" erbringt die Post laut Art. 4 Abs. 1 PG in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern. Aus dieser Ordnung folgt, dass unter den Wettbewerbsdiensten lediglich solche Dienstleistungen zu verstehen sind, welche über die zum Universaldienst zu zählenden "reservierten" und "nicht reservierten Dienste" hinaus erbracht werden; daran ändert nichts, dass die Erbringung der letzterwähnten Leistungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern stehen kann (vgl. auch Art. 10 der Postverordnung vom 26. November 2003). 1.5 Die Tatsache, dass ein Grundstück im Rahmen der Wettbewerbsdienste der Post veräussert worden ist, womit der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt (Art. 13 Satz 1 POG), ist ungeachtet dessen, dass die Steuerbefreiung für sich betrachtet zur Aufhebung der Steuerschuld führt, steuerbegründender Natur. Denn die Dienstleistungen der Post sind angesichts des weit reichenden gesetzlichen Auftrags zum Service Public (Art. 2 PG) zur Hauptsache solche des Universaldienstes (Art. 3 und 4 PG) und sind aus diesem Dienst erwirtschaftete Gewinne kraft Art. 13 Satz 2 POG in Verbindung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 GarG bzw. Art. 62d RVOG steuerbefreit. Somit erweist sich die Steuerbarkeit der Wettbewerbsdienste der Post (Art. 9 Abs. 1 PG) als Ausnahme und nicht als Regel. Für Tatsachen, welche den Schluss zulassen, dass eine Grundstückveräusserung im Rahmen der Wettbewerbsdienste erfolgt ist, trägt demzufolge die Steuerbehörde die Beweislast; diese hat die erforderlichen Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Die beschwerdeführende Gemeinde macht im Wesentlichen geltend, bei der in Frage stehenden Liegenschaft handle es sich "seit jeher oder seit sehr langer Zeit um eine reine Finanzanlage". Selbst wenn es sich so verhielte, was die Post bestreitet, würde die Handänderung nur dann der Steuerpflicht unterliegen, wenn erwiesen wäre, dass die Kapitalanlage im Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten gestanden hätte. Indessen hat die beweisbelastete Beschwerdeführerin keine Sachdarstellung gegeben, welche eine derartige Annahme zuliesse. Zu ihren Ungunsten ist somit davon auszugehen, dass ein solcher Zusammenhang mit den Wettbewerbsdiensten nicht bestanden hat. Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Beschwerde. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Diese hat überdies der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Mitteilung an … |