I.
Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einschätzungsentscheiden
vom 2. Juni 2004 für die Steuerperioden von 1. November 1999 bis 31. Dezember
2000 und 1. Januar bis 31. Dezember 2001 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … bzw. Fr. … (je zum Steuersatz von 10,0 %) und mit
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … (je zum
Steuersatz von 1,5 0/00). Das Steueramt stellte sich
auf den Standpunkt, die Pflichtige habe Auflage und Mahnung vom 29. September
2003 bzw. 13. April 2004 nicht vollständig erfüllt und dergestalt
Verfahrenspflichten verletzt, so dass in Anwendung von § 139 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der gesamte Reingewinn nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei. Diesen veranschlagte es für die
Steuerperiode von 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. …
bzw. für die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf Fr. …,
wobei es Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. …
hinzurechnete. Das deklarierte Eigenkapital erhöhte es sodann um Fr. …
bzw. Fr. …
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Entscheiden vom 24. März 2005 ab und auferlegte der
Pflichtigen die Verfahrenskosten.
II.
Die Pflichtige liess gegen beide Einspracheentscheide
Rekurs mit dem Antrag erheben, es sei "das Anfechtungsobjekt […]
vollumfänglich aufzuheben"; "insofern" sei für die Steuerperioden
von 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 und 1. Januar bis 31. Dezember
2001 "ein Unternehmensverlust von Fr. …" bzw. ein Reingewinn von
Fr. … sowie ein Eigenkapital von je Fr. … festzusetzen; zudem stellte
sie das Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs – und die
von der Pflichtigen gleichzeitig erhobene Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer derselben Steuerperioden – am 14. September 2005 teilweise
gut, hob die Einschätzungsentscheide vom 2. Juni 2004 und die
Einspracheentscheide vom 24. März 2005 auf und wies die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den "Steuerkommissär", d.h.
das kantonale Steueramt, "ins Einschätzungsverfahren" zurück; die
Verfahrenskosten, in deren Rahmen sie eine einzige Staatsgebühr für das
Rekursverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern und das
Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer festlegte, auferlegte
sie den Parteien – der Pflichtigen als Rekurrentin und Beschwerdeführerin sowie
dem Staat Zürich als Rekursgegner und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als
Beschwerdegegnerin – je zur Hälfte und verweigerte der Pflichtigen die in
beiden Verfahren beantragte Parteientschädigung. Die Kommission stellte im
Wesentlichen fest, dass das kantonale Steueramt die Einschätzungen nicht hinreichend
begründet habe, was dieses im zweiten Rechtsgang zu verbessern habe. Da der
Ausgang des Verfahrens materiell noch unentschieden sei, seien die Kosten
hälftig den Parteien aufzuerlegen und entfalle die Zusprechung einer Parteientschädigung.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2005 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das vorinstanzliche
Dispositiv insofern neu festzusetzen, als die Rekurse (gänzlich) gutzuheissen
seien, die Staatsgebühr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer gesondert festzulegen seien und die Kosten – die entsprechende
Staatsgebühr und die Hälfte der "übrigen" Kosten – vollständig dem
Rekursgegner aufzuerlegen seien. Darüber hinaus verlangte sie eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer
zur Behandlung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Pflichtige hat im Rekursverfahren nicht nur die
Aufhebung der Einschätzungs- und Einspracheentscheide, sondern auch eine
ziffernmässig bestimmte Festsetzung der Steuerfaktoren – des steuerbaren
Gewinns und des steuerbaren Kapitals – verlangt. Demgegenüber hat die
Steuerrekurskommission I im Rekursentscheid lediglich die Aufhebung der
erwähnten Entscheide verfügt und ist den Einschätzungsanträgen der Pflichtigen
nicht gefolgt, sondern hat die Sache zur Vornahme der Einschätzungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
Die Pflichtige ist
infolgedessen mit ihren Rekursanträgen nicht vollständig durchgedrungen,
sondern nur teilweise, was auch die Rekurskommission im angefochtenen Entscheiddispositiv
zutreffend erkannt hat. Daran ändert nichts, dass von der Pflichtigen zu Recht
gerügte schwerwiegende Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts zur Aufhebung
der Einschätzungs- und Einspracheentscheide geführt haben. Diese Mängel
berechtigten die Rekurskommission, gestützt auf § 149 Abs. 3 StG die
Sache zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen hatte sie bei dieser
Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid der
Rekurskommission über die Einschätzung und auf diesbezügliche Prüfung durch das
Verwaltungsgericht (RB 2001 Nr. 93; RB 2000 Nr. 130).
3.
3.1 Vereinigt
die Rekurskommission den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und
die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer im gleichen Verfahren, was zulässig
ist, hat sie die beiden zu fällenden Entscheide – den Rekursentscheid (§ 149 f.
StG) und den Beschwerdeentscheid (Art. 143 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) – grundsätzlich in Begründung und
Dispositiv klar auseinander zu halten (BGE 130 II 509 E. 8).
Angesichts dessen, dass gemäss Art. 144 Abs. 5
DBG die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen
Steuerrekurskommission auch für die direkte Bundessteuer durch das kantonale
Recht bestimmt wird (vgl. § 23 ff. der regierungsrätlichen Verordnung über
die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April
1998 [VO RK]), ist es jedoch nicht erforderlich, die Kosten für die vereinigten
Verfahren hinsichtlich Rekurs und Beschwerde im Dispositiv des Entscheids
gesondert festzusetzen. Da ferner die Regeln von § 151 Abs. 1-3 StG
und Art. 144 Abs. 1-3 DBG über die Kostenauflage identisch sind,
rechtfertigt sich des Weiteren, auf eine getrennte Kostenverlegung für Rekurs
und Beschwerde im Entscheiddispositiv zu verzichten.
3.2 Somit ist
es nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission eine einzige Staatsgebühr
festgelegt hat. Diese beträgt laut § 24 Abs. 1 VO RK bei Streitwerten
von mehr als Fr. 100'000.- bis Fr. 250'000.- mindestens Fr. 5'000.-
und höchstens Fr. 8'000.-. Die Bemessung der Staatsgebühr im Einzelfall
erfolgt laut Abs. 3 dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des
Gebührenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und dem Umfang
der erbrachten Leistungen. Die Festsetzung der Staatsgebühr liegt demnach im
Ermessen der Rekurskommission und braucht, zumindest wenn sie sich wie hier im
zutreffenden Gebührenrahmen bewegt, entgegen der Auffassung der Pflichtigen
nicht weiter begründet zu werden.
Beim vorliegenden Streitwert im Verfahren vor
Rekurskommission von rund Fr. 144'900.- kann es jedenfalls nicht als
ermessensmissbräuchlich und daher nicht als rechtsverletzend beanstandet
werden, dass die Rekurskommission die Staatsgebühr auf Fr. 6'000.- festgesetzt
hat.
3.3 Die
Rekurskommission hat zu Recht die Sache wegen schwerwiegender Verfahrensmängel
an das kantonale Steueramt zurückgewiesen (vgl. vorn Erwägung 2). Dieses wird
entsprechend der Begründung des Rekursentscheids verbesserte
Einschätzungsentscheide zu fällen haben. Die Kommission hat demnach zutreffend
erwogen, dass der Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Festsetzung der
Steuerfaktoren noch nicht feststehe und unentschieden sei, das Verfahren also
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Pflichtigen ausgehen könne. Sie hat unter
diesen Umständen die Kosten rechtens ihr und dem Rekursgegner zu gleichen
Teilen auferlegt.
4.
4.1 Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt laut § 152 StG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die in lit. a und b dieser Bestimmung näher umschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Beschwerdeverfahren gelten kraft Art. 144 Abs. 4
DBG für die Zusprechung von Parteikosten die Vorschriften von Art. 64 Abs. 1-3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) sinngemäss. Danach kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Abs. 1).
Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der
Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz
verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden
kann (Abs. 2). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren
Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat (Abs. 3).
4.2 Die
gesetzlichen Regelungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts für die Ausrichtung
einer Parteientschädigung im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren unterscheiden
sich namentlich dadurch, dass eine Entschädigung bei den Staats- und
Gemeindesteuern eines entsprechenden Begehrens bedarf (RB 1985 Nr. 5;
RB 1968 Nr. 4), während sie bei der direkten Bundessteuer von Amtes
wegen zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zudem wird auch
das Ausmass der Entschädigung unterschiedlich umschrieben, indem bei den
Staats- und Gemeindesteuern eine "angemessene Entschädigung für die
Umtriebe" zu leisten ist und bei der direkten Bundessteuer
"notwendige und verhältnismässig hohe Kosten" zu ersetzen sind.
Diese Unterschiede rufen grundsätzlich nach einer in
Begründung und Dispositiv getrennten Entscheidung für die Zusprechung einer
Parteientschädigung bei vereinigten Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer (BGE 130 II 509 E. 8).
Indessen kann in denjenigen Fällen, in welchen mit derselben Begründung für
beide Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nicht beanstandet
werden, wenn diese Entscheidung im Dispositiv für Rekurs und Beschwerde gemeinsam
festgehalten wird. Das gilt vorab für den Fall, dass die steuerpflichtige
Person gänzlich unterliegt, aber auch dann, wenn wie hier der Ausgang beider
Verfahren unentschieden ist und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage halten,
so dass es sich rechtfertigt, die möglichen gegenseitigen
Entschädigungsansprüche der Parteien "wettzuschlagen".
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Kosten dieses Verfahrens sind der unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG); angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann mit Bezug auf die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember
2001 innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …