{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2005-00076_2006-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205697&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5ca0deb0a886ed1b9500268dd07cbe4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2005.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2006  SB.2005.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2006  SB.2005.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2006  SB.2005.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung f\u00fcr die Steuerperiode 11.11.1999 - 31.12.2000 und 1.1. - 31.12.2001 | Verfahrenskosten Parteientsch\u00e4digung Begr\u00fcndungspflicht Weist die Rekurskommission eine Streitsache wegen schwerwiegender Verfahrensfehler zu Recht an das kantonale Steueramt zur\u00fcck, so besteht kein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rekurskommission \u00fcber die Einsch\u00e4tzung und auf diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung durch das Verwaltungsgericht. Werden Rechtsmittel betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und betreffend die direkte Bundessteuer im gleichen Verfahren vereinigt, was grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, so sind die beiden zu f\u00e4llenden Entscheide gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich in Begr\u00fcndung und Dispositiv klar auseinander zu halten.  Da allerdings die H\u00f6he der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission auch f\u00fcr die direkte Bundessteuer durch das kantonale Recht bestimmt wird, ist deren gesonderte Festsetzung bei vereinigten Verfahren nicht erforderlich. Angesichts der f\u00fcr die Kostenauflage identischen massgebenden Rechtsgrundlagen er\u00fcbrigt sich auch eine getrennte Kostenverlegung f\u00fcr Rekurs und Beschwerde im Entscheiddispositiv.  Wegen unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen separat begr\u00fcndet und im Dispositiv getrennt aufgef\u00fchrt werden sollte dagegen die Zusprechung bzw. Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung bei vereinigten Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Indessen kann in denjenigen F\u00e4llen, in welchen mit derselben Begr\u00fcndung f\u00fcr beide Verfahren keine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen ist, nicht beanstandet werden, wenn auch diese Entscheidung im Dispositiv f\u00fcr Rekurs und Beschwerde gemeinsam festgehalten wird. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:35:17", "Checksum": "8475ca5a335d0be42c64e1befaf8efa7"}