|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 für die Direkte Bundessteuer von 1. Januar bis 31. Dezember 2002 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. … und ermittelte gestützt darauf eine Reingewinnsteuer von Fr. ... II. Die Pflichtige liess hiergegen am 18. August 2005 Beschwerde erheben und beantragen, sie sei für das Jahr 2002 aufgrund eines Verlusts von Fr. … zu veranlagen. Das kantonale Steueramt stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 den Antrag, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Pflichtige sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zu veranlagen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 setzte der Vizepräsident der Steuerrekurskommission II der Pflichtigen eine Frist bis 24. Oktober 2005 an, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des mit diesem vereinigten Rekursverfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für dieselbe Steuerperiode mit einem Vorschuss von Fr. 18'000.- sicherzustellen, unter der Androhung, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kautionsverfügung begründete er damit, es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkomme, denn es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und die Beschwerdeführerin weise "mangelnde Substanz" auf. Da die Pflichtige den geforderten Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist leistete, trat die Steuerrekurskommission II am 4. November 2005 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2005 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Eine juristische Person kann laut § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass sie nach Rechtskraft des Urteils für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkommt. 1.1 Dieser Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK bezweckt die Sicherstellung der Verfahrenskosten, wenn deren Bezahlung gefährdet ist: Dabei muss eine erkennbare objektive Gefährdung der Bezahlung genügen. Das ist der Fall, wenn der Bezug der Kosten nach den Umständen oder dem Verhalten der juristischen Person als wesentlich erschwert erscheint und namentlich mit einer Zwangsvollstreckung zu rechnen ist. Blosse Unsicherheit oder Ungewissheit über die Bezahlung reicht indessen nicht aus; andernfalls ermöglichte der in Frage stehende Kautionsgrund letzten Endes eine allgemeine Kautionspflicht für juristische Personen. Für das Vorliegen einer Gefährdung im umschriebenen Sinn muss nicht Beweis erbracht werden; es genügt, wenn diese aufgrund der aktenkundigen Umstände glaubhaft gemacht wird, verlangt doch § 26 Abs. 3 VO RK bloss, dass "zu befürchten" sei, dass die juristische Person für die Verfahrenskosten nicht aufkomme. Angesichts des Rechtsmittelverlusts bei unterlassener rechtzeitiger Sicherstellung sind im Licht des Gehörsgrundsatzes von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in der Begründung der Kautionsverfügung, die kurz gehalten sein darf, die wesentlichen Gründe und Umstände zu nennen, aus welchen die Rekurskommission den nachvollziehbaren Schluss auf eine Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten zieht. 1.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Kautionsverfügung erschöpft sich in der pauschalen Feststellung, es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und es weise die Beschwerdeführerin "mangelnde Substanz" auf. Konkrete Angaben, welche in nachvollziehbarer Weise glaubhaft machten, dass sich die beschwerdeführende Pflichtige aufgrund mangelnder Mittel in Liquiditätsschwierigkeiten befinde oder gar zahlungsunfähig sei und deshalb der Bezug der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 18'000.- wesentlich erschwert erscheine, fehlen jedoch gänzlich. Im Nichteintretensbeschluss ist nur ergänzt worden, dass der Streitwert über 1 Million Franken betrage. Die Rekurskommission hat infolgedessen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine objektive Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinn von § 26 Abs. 3 VO RK vorhanden war; dass sie die fehlenden weiteren Angaben in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgebracht hat, vermag daran nichts zu ändern. Sie hätte daher die Pflichtige nicht zur Sicherstellung der Kosten anhalten dürfen. Dass diese die Rechtswidrigkeit der Kautionsverfügung vom 4. Oktober 2005 innerhalb der ihr angesetzten Kautionsfrist nicht geltend gemacht und deren Einhaltung versäumt hat, vermag ihr unter diesen Umständen nicht zum Nachteil zu gereichen. Die Rekurskommission ist somit zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das führt zur Gutheissung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Rekurskommission. Diese wird auf jeden Fall auf die Beschwerde einzutreten haben, zumal angesichts des geleisteten Vorschusses auf eine erneute besser begründete Kautionierung ohnehin verzichtet werden kann. 1.3 Bei diesem Ergebnis braucht die Rüge der Pflichtigen, der Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, weil er einzig für juristische Personen, nicht aber für natürliche Personen gelte, nicht abschliessend geprüft zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass ein vernünftiger Grund für diese Unterscheidung im Licht des Normzwecks, die Bezahlung der Verfahrenskosten sicherzustellen, nicht ohne weiteres ersichtlich ist. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), welcher der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhandnahme des Beschwerdeverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. 2. Über ihre Verfahrenskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 7. Mitteilung an … |