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I. A und C veräusserten am 17. Dezember 1998 als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft das an der L-Strasse 02‚ 03‚ 04 und 05 in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 05 (drei Wohnhäuser und ein Gewerbehaus mit 4880 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten) zum Preis von Fr. 15'850'000.- an die F. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X den Veräusserern mit Einspracheentscheid vom 27. März 2003 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. … Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der Pflichtigen am 18. März 2005 teilweise gut. Sie ermittelte einen Grundstückgewinn von Fr. 923'699.- und setzte demgemäss die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. II. Mit Beschwerde vom 22. April 2005 (SB.2005.00033) beantragte der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, es sei ein Grundstückgewinn von Fr. 2'085'314.10 zu veranlagen; zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Pflichtigen liessen am 29. April 2005 ihrerseits durch C Beschwerde erheben (SB.2005.00035) mit dem Antrag, es sei die Sache an die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen; eventualiter sei der Steuerbetrag auf Fr. 0 festzusetzen. Darüber hinaus forderten sie eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Entscheid vom 21. September 2005 die beiden Beschwerden. Es hiess die Beschwerde der Gemeinde X teilweise und diejenige der Pflichtigen vollständig gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Steuerrekurskommission III zurück. Ausserdem wies es die Rekurskommission an, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens im Neuentscheid zu befinden. Es erwog, das Gericht könne nicht beurteilen, ob für die Delegation der Unterschriftsberechtigung des Gemeindesteueramts an die G GmbH, welche Auflagen im Namen des Gemeindesteueramts erlassen habe, eine hinreichende Rechtsgrundlage im kommunalen Recht bestehe, weil die Rekurskommission die Abklärung dieser Frage zu Unrecht als unerheblich gewürdigt habe. Ausserdem habe die Rekurskommission eine allfällige Verletzung des vom Pflichtigen C rechtzeitig verlangten Rechts auf mündliche Vertretung der Einsprache im Rekursverfahren nicht geheilt. III. Dies Steuerrekurskommission III hiess in ihrem Neuentscheid vom 16. Dezember 2005 den Rekurs von C vollständig und denjenigen von A teilweise gut. Sie wies die Sache zur Durchführung einer gesetzmässigen Einschätzung und zur Neuentscheidung an den Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X zurück. Sie gelangte zum Schluss, dass eine Rechtsgrundlage für die Unterschriftsdelegation an H (G GmbH) gefehlt habe. Der Ausschuss habe auch die versäumte mündliche Verhandlung nachzuholen. Die Rekurskommission auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 22'458.95, worunter Fr. 15'524.35 Expertenkosten des ersten Rechtsgangs, zu 1/3 C und zu 2/3 der Gemeinde X, unter solidarischer Haftung von A mit C. Ausserdem verpflichtete sie die Gemeinde X, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Rekurskommission führte aus, weil sich der zweite Rechtsgang auf die verfahrensrechtlichen Aspekte, ob die Einschätzung bzw. der Einspracheentscheid gesetzmässig zustande gekommen seien oder nicht, beschränkt habe, rechtfertige es sich, die Staatsgebühr gegenüber dem Streitwert angemessen herabzusetzen und der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung aufzuerlegen. Entsprechend erscheine eine von der Gemeinde C zu entrichtende Parteientschädigung von (insgesamt) Fr. 1'000.- als angemessen. Nachdem das Verwaltungsgericht keine Stellung zu den materiellen Streitfragen bezogen habe, bestehe für die Rekurskommission kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die im ersten Rechtsgang angeordnete Expertise für die Rechtsfindung nötig gewesen sei. Die Parteien hätten sich denn auch auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Mietzinse verständigt. Es erscheine daher sachgerecht, diese Expertenkosten samt den "Nebenskosten" des ersten Rechtsgangs im gleichen Verhältnis wie im Erstentscheid den Parteien aufzuerlegen. Für den zweiten Rechtsgang seien hingegen keine weiteren Kosten zu erheben. IV. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2006 liess C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm keine Rekurskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer erhöhte Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und stellte das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, liess A den Antrag stellen, die Kosten des ersten und des zweiten Rechtsgangs seien der Gemeinde X aufzuerlegen. Darüber hinaus verlangte er eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Gemeinde X schloss auf Abweisung der Beschwerde und forderte die Zusprechung eine Parteientschädigung. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Entgegen dem Antrag des Pflichtigen C besteht kein triftiger Grund, das vorliegende Verfahren betreffend Kostenauflage und Parteientschädigung zu sistieren, damit sich die Parteien über die Grundstückgewinnsteuer einigen können. Solches ist ihnen auch bei Fortführung und Erledigung des Beschwerdeverfahrens möglich. 2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann nach § 151 Abs. 3 StG von einer Kostenauflage abgesehen werden. Stets sind die gesamten Kosten als solche zu verlegen. Es ist im Allgemeinen nicht statthaft, einzelne Kosten, wie beispielsweise jene für ein Gutachten, den Parteien nach einem andern Schlüssel als die übrigen Kosten aufzuerlegen. Immerhin ist es zulässig, einen Teil der Barauflagen auf die Staatskasse zu nehmen, etwa wenn die Rekurskommission unnötigerweise eine Expertise eingeholt hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 151 N. 18). Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf, weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und -verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid (vgl. so schon RB ORK 1955 Nr. 56). 3.2 Die Rekurskommission hat die Sache wegen schwerwiegender Verfahrensmängel – wegen Unterschriftsdelegation ohne Rechtsgrundlage an aussenstehende Personen und versäumter mündlicher Anhörung eines Pflichtigen – an den Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde X zurückgewiesen und diesen angehalten, auf der Grundlage eines gehörig durchgeführten Verfahrens einen neuen Veranlagungsentscheid zu fällen. Sie hat daher zu Recht erwogen, es rechtfertige sich, die Staatsgebühr der Gemeinde X als Verursacherin der Rückweisung aufzuerlegen. Das gilt indessen auch für die Ausfertigungsgebühren, Porti und Barauslagen des ersten Rechtsgangs von insgesamt Fr. 923.-, wobei angenommen werden darf, die Ausfertigungsgebühren und Porti entsprächen jenen massgeblichen des Neuentscheids. Angesichts der schon in der Rekursschrift gerügten Verfahrensmängel, deren Begründetheit die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang festgestellt hat, erweisen sich die im ersten Rechtsgang eingeholte Expertise und der durchgeführte Augenschein als unnütz. Die Rekurskommission hätte die Kosten dieser Untersuchungshandlungen auf die Staatskasse nehmen sollen (vgl. RB 1961 Nr. 61; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 151 N. 18), was sie jedoch zu Unrecht unterlassen hat. Dementsprechend sind die Rekurskosten im Betrag von (Fr. 6'000.- Staatsgebühr + Fr. 923.- =) Fr. 6'923.- der Gemeinde X aufzuerlegen. 4. 4.1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer "angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammenhängenden, auch indirekt durch diesen verursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich demgegenüber sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten Umtrieben im Rekursverfahren gehören namentlich die Auslagen für die Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, ferner der Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Verhandlungen, die Instruktion des Beraters oder Vertreters und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen, Literatur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechtsstreits und vom Mass an Verantwortung bei dessen Führung auszugehen, welche Umstände in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck gelangen können; zum andern sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und dessen Umfang sowie Gründe der Billigkeit zu berücksichtigen (RB 1992 Nr. 34). Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) Rechnung. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht auf http://www.vgrzh.ch), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren übertragen werden. 4.2 Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, festgesetzt hat (siehe vorn Erwägung 2 am Ende; vgl. auch RB 1992 Nr. 39). 4.3 In der Tat erscheint die dem Pflichtigen C von der Rekurskommission zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) angesichts des aufwendig durchgeführten Rekursverfahrens und des Streitwerts im Rekursverfahren von rund Fr. ... (entsprechend der Hälfte der mit Einspracheentscheid vom 27. März 2003 veranlagten Grundstückgewinnsteuer von Fr. …) als sachlich nicht haltbar. Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung – wie beantragt – auf Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von (7,6 % von Fr. 6'000.- = Fr. 456.- =) Fr. 6'456.- festzusetzen. 4.4 Der Pflichtige A hat im Rekursverfahren keinen Rückweisungs-, sondern lediglich einen Einschätzungsantrag gestellt. Angesichts des infolge der Rückweisung unentschiedenen Ausgangs des Verfahrens hat er entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdevernehmlassung von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5. Aus all den angeführten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gemeinde X aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr hat diese dem Beschwerdeführer C eine solche Entschädigung auszurichten, welche beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. 15'000.- auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG). A, der mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren unterliegt und lediglich hinsichtlich seiner entfallenden Solidarhaft für Rekurskosten von rund Fr. 7'000.- obsiegt, kommt angesichts des geringfügigen Aufwands für die Beschwerdevernehmlassung von vornherein kein Entschädigungsanspruch zu. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rekurskosten werden im Betrag von Fr. 6'923.- der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdegegnerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Mitteilung an … |