{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.05.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00011_10-05-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205840&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4bf71d13dedab180beb5641ca5a3665e"}, "Num": [" SB.2006.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.10.0  SB.2006.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.10.0  SB.2006.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.10.0  SB.2006.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer \r(2. Rechtsgang) | Kostenverlegung im zweiten Rechtsgang durch die Steuerrekurskommission Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung durch die Steuerrekurskommission Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf, weil es die Sache an die Rekurskommission zur\u00fcckweist, dann befindet sich das Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor F\u00e4llung des aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und -verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht erfolgt w\u00e4re. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gem\u00e4ss Neuentscheid. Erweist sich gem\u00e4ss diesem eine in einem ersten Rechtsgang eingeholte Expertise als unn\u00fctz, so sind allerdings die entsprechenden Kosten trotz an sich bestehender umfassender Kostenverlegungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Was die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung betrifft, so muss diese nur angemessen sein und pr\u00fcft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Rekurskommission bei der Zusprechung ihr Ermessen missbraucht hat und sich von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Da solches im vorliegenden Fall geschehen ist, ist die ihm Rekursverfahren durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientsch\u00e4digung zu erh\u00f6hen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:32", "Checksum": "82828309b1693c9963e0b5f3f6fe0f1c"}