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I. Die Eheleute A und B wurden am 30. April 2004 bzw. 31. Mai 2005 vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Das Steueramt liess dabei die Schuldzinsen von Fr. 120'000.-, welche der Ehemann aus einem von dessen (im Jahr 2004 verstorbenen) Vater, D, 1983 und 1987 erhaltenen zu 6 % verzinslichen Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung führte es an, es erscheine als unwahrscheinlich, dass die jährlich zum Kapital eines weiteren gegenüber dem Vater bestehenden – jedoch zinslosen Darlehens – zu schlagenden Zinsen je bezahlt würden. Ausserdem stellte sich das Steueramt auf den Standpunkt, die vom Ehemann für dessen Liegenschaft in X (ausserkantonal) aufgewendeten Kosten von insgesamt Fr. 386'196.- seien – entsprechend der Übereinkunft mit dessen Vertreter – lediglich in Höhe von Fr. 276'196.- als werterhaltend anrechenbar. Im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 erhöhte es das steuerbare Einkommen jedoch auf Fr. …, indem es nunmehr lediglich noch Unterhaltskosten von Fr. 20'000.- zum Abzug zuliess, da die übrigen Liegenschaftenkosten "anschaffungsnah" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien und daher als wertvermehrende Aufwendungen nicht abgezogen werden könnten. II. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 30. Juni 2005 Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. September 2005 vereinigte die Steuerrekurskommission II das Beschwerdeverfahren mit dem Rekursverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001 und gab den Pflichtigen Gelegenheit, zu der in Aussicht genommenen Höherveranlagung Stellung zu nehmen. Diese liessen sich am 5. Dezember 2005 vernehmen. Die Steuerrekurskommission II wies die Beschwerde am 5. Januar 2006 ab, wobei sie das steuerbare Einkommen auf Fr. … erhöhte. Sie verweigerte einerseits den Abzug der fraglichen Schuldzinsen und liess nur noch Aufwendungen von zusammen Fr. 9'544.- als Liegenschaftsunterhaltskosten zu. III. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2006 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2001 sei auf Fr. …, eventualiter auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). 1.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 1.3 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149). Die Rechtslage kann mit derjenigen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht verglichen werden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bindet nämlich die Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat, woraus sich in solchen Fällen die Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ergibt (BGE 130 II 149 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Somit befindet sich das durch Auslegung der Verweisungsvorschrift von Art. 145 Abs. 2 DBG gewonnene Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch in Übereinstimmung mit Art. 98a Abs. 3 OG. 2. 2.1 Von den Einkünften werden gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Für das gewöhnliche Darlehen unter Privaten geht Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) allerdings von der Unverzinslichkeit aus. Der Kapitalzins muss also im Gegensatz zum kaufmännischen Verkehr (Art. 313 Abs. 2 OR) ausdrücklich vereinbart werden. 2.2 Die Pflichtigen machen für das Jahr 2001 Schuldzinsen von Fr. 120'000.- geltend, welche der Ehemann aus einem von dessen mittlerweile verstorbenen Vater, D, 1983 und 1987 gewährten Darlehen von Fr. 2 Mio. schuldete, das zu 6 % zu verzinsen war. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist entscheidend, ob das verzinsliche Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Beteiligten – des Ehemanns und dessen Vater – entsprochen hat und nicht bloss als Scheingeschäft (Simulation) vorgeschützt worden ist. Denn Grundlage jeden gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte Geschäfte zum Einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen soll; zum Anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann auch in einer Teilsimulation bestehen, bei der nur eine oder einzelne Vertragsbestimmungen, z.B. falsche Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulationsabrede bedarf keiner besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten der Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4). Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist (vgl. dazu Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., Basel 2003, Art. 18 N. 51 ff.), muss auch für das Steuerrecht gelten. Der Steuerpflichtige soll gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG von seinen Einkünften nicht fiktive, sondern nur die tatsächlich geschuldeten Schuldzinsen in Abzug bringen können. 2.3 Nach Art. 123 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dabei hat sich im Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spätestens in der Beschwerdeschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (vgl. RB 1987 Nr. 35 für das kantonale Recht). Im Übrigen haben sich die Behörden bei der Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 130 DBG N. 24). 2.4 Der pflichtige Ehemann erhielt von seinem im Jahr 2004 verstorbenen Vater, D, gemäss schriftlichen Vereinbarungen vom 5. Dezember 1983 und 29. Juni 1987 je ein Darlehen von Fr. 1 Mio. Diese Darlehen waren nach den beiden Verträgen dazu bestimmt, dem Pflichtigen die Übernahme bzw. die Neuzeichnung von jeweils 1'000 Aktien der E AG zu ermöglichen, welche für die Darlehen als Sicherheit zu dienen hatten. Sie waren nach den vertraglichen Bestimmungen zu verzinsen, und zwar ab 1. Januar 1984 bzw. 1. Juli 1987 mit jährlich 6 %. Der Pflichtige war aufgrund der Vereinbarungen berechtigt, die Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, während sein Vater an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden war. Nach unbestrittener Feststellung der Rekurskommission schlossen Vater und Sohn sodann offenbar später – zu einem aktenmässig nicht bekannten Zeitpunkt und in nicht bekannter Form – einen weiteren Vertrag, der ein zinsloses Darlehen des Vaters zum Gegenstand hatte, das jedenfalls seit 1997 jeweils jährlich um die vertraglich geschuldeten Zinsen der erwähnten beiden verzinslichen Darlehen von insgesamt Fr. 120'000.- erhöht wurde und sich Ende 2001 auf Fr. 1'575'000.- belief. Aufgrund der Akten ergibt sich ausserdem, dass der Pflichtige von seinem im Ausland wohnhaften Vater in den Jahren 1998 bis 2001 Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'546'000.- erhalten hatte. Angesichts dessen, dass die Darlehenszinsen von Fr. 120'000.- seit Jahren zum Darlehenskapital des zinslos gewährten Darlehens geschlagen werden, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zinspflicht der beiden ersten Darlehen überhaupt noch haben konnte. Die Pflichtigen bleiben denn auch sachliche Erklärungen für diese von Vater und Sohn gewählte Vertragskonstruktion schuldig. Des Weiteren ist nicht einsehbar, weshalb die ersten beiden Darlehen verzinslich waren, während das dritte zinslos sein sollte. Nachdem der Vater des Ehemanns diesem ausserdem noch Schenkungen von rund Fr. 3,5 Mio., also praktisch in gleicher Höhe wie die Darlehen, hat zukommen lassen, kann erst recht nicht nachvollzogen werden, welchen Sinn die Zinsklausel machen sollte, zumal Darlehen unter Privaten nach Art. 313 Abs. 1 OR nur dann verzinslich sind, wenn die Verzinsung verabredet ist. Unter diesen Umständen muss das Gericht annehmen, dass jedenfalls seit der Übertragung der Zinsen auf das Kapital des zinslosen Darlehens die Zinspflicht zwischen Vater und Sohn rechtsgeschäftlich nicht (mehr) gewollt war und diese in Wirklichkeit die Zinslosigkeit auch der ersten beiden Darlehen vereinbart hatten. Ob auch die Rückzahlung der Darlehen vorgetäuscht war, kann offen bleiben. Somit sind die geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 120'000.- nicht zum Abzug zuzulassen. 3. 3.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können nach Art. 32 Abs. 2 DBG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Satz 1). Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (Satz 2). Die Unterhaltskosten und die diesen gleichgestellten Investitionen werden in der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, in der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien näher umschrieben. Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 DBG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere laut lit. d die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für neu erworbene Liegenschaften die so genannte Dumont-Praxis (vgl. BGE 99 Ib 362; BGE 123 II 218; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10, E. 2.1): Handelt es sich um eine vom bisherigen Eigentümer vernachlässigte Liegenschaft, so sind die Kosten, die der Erwerber zur Instandstellung in den ersten fünf Jahren aufwenden muss, grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Geht es dagegen um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft, kann der neue Eigentümer die "anschaffungsnahen" Kosten in Abzug bringen, soweit sie für den normalen, periodischen Unterhalt und nicht zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts aufgewendet werden. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo der neue Eigentümer die Liegenschaft renoviert, um deren Miet- oder Pachtertrag zu steigern, oder wo eine auch selbst genutzte Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung zugeführt wird. Insofern dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern (BGE 123 II 218 E. 1e; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10, E. 2.1). Die Dumont-Praxis bezweckt, den Steuerpflichtigen, der eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft kauft, um sie zu renovieren, steuerlich nicht besser zu stellen als denjenigen Steuerpflichtigen, der eine bereits renovierte Liegenschaft erwirbt (BGr, 11. Juni 1999, ASA 70 [2001/02], 155 E. 3d). 3.3 3.3.1 Als steuermindernde Tatsachen sind die Unterhaltskosten vom hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen geltend zu machen und hinsichtlich Bestand und Umfang nachzuweisen (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Um der Rekurskommission die Überprüfung und rechtliche Würdigung zu ermöglichen, muss dieser Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstellung angetreten werden, die spätestens innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen werden muss (vgl. RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder ‑minderung erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung ist von Amtes wegen keine Untersuchung durchzuführen, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987 Nr. 35). Denn es ist insbesondere der Behörde nicht zuzumuten, in den Akten nach Tatsachen zu forschen, die der Steuerpflichtige mit allfällig angebotenen Beweismitteln mutmasslich beweisen möchte, oder aufs Geratewohl offerierte Beweise abzunehmen, in der Ungewissheit darüber, ob überhaupt und bejahendenfalls welche rechtserheblichen Tatsachen damit bewiesen werden sollten. Eine unvollständige Sachdarstellung kann somit nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu, die Richtigkeit des substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen. Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49 [1980/81], 518). Insbesondere muss er die Art der streitigen Lieferungen und/oder Leistungen so genau bezeichnen, dass sich diese ohne weiteres steuerlich qualifizieren lassen (vgl. RB 1980 Nr. 69). Seinen tatsächlichen Aufwand hat er durch Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer Zahlungsbelege nachzuweisen (vgl. RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der Steuerpflichtige diese Anforderungen nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. RB 1980 Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind, kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen berufen (vgl. RB 1987 Nr. 35). 3.3.2 Das Steuerrechtsverhältnis ist ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis, das die Steuerschuld zum Gegenstand hat, deren Bestand und Umfang ausschliesslich durch das Gesetz bestimmt wird. Deshalb haben Steuer‑ und Rechtsmittelbehörden insbesondere die Steuerfaktoren aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln und ist ihnen untersagt, mit dem Steuerpflichtigen Vereinbarungen zu treffen, welche vom Gesetz abweichen, oder ihren Entscheiden solche Steuerabmachungen zugrunde zu legen. Die Verständigung zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen ist im Steuergesetz nicht geregelt und entbehrt daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Indessen ist es durchaus möglich, sich mit der Steuerbehörde über bestimmte Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts zu verständigen (vgl. RB 1992 Nr. 30). Derartige Verständigungen binden die Steuer-(justiz)-behörden, sofern und soweit sie – anders als die unzulässigen Steuerabmachungen bzw. -abkommen – auf eine gesetzmässige Einschätzung abzielen (vgl. RB 1996 Nr. 39). Eine gestützt auf eine Verständigung erfolgte Einschätzung kann nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden und ist die Verständigung durch die Rechtsmittelbehörde ohne Einschränkung auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüfbar (vgl. RB 1996 Nr. 39). 3.3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen erheblichen Gesichtspunkten vorgängig eines Entscheids zu äussern (vgl. etwa BGE 126 I 15 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, mit deren Heranziehung der Steuerpflichtige nicht rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. RB 2003 Nr. 91; RB 2002 Nr. 115). Solchenfalls ist dem Steuerpflichtigen vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere muss dieser berechtigt sein, neue, bisher nicht vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Gegengründe geltend zu machen und neue Beweisanträge zu stellen. Aus dem verfassungsmässigen Gehörsgrundsatz sowie aus Art. 116 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 2 DBG fliesst auch das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Auch eine Rechtsmittelinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). 3.4 Die pflichtigen Eheleute haben in den Jahren 1997 und 1998 in X (ausserkantonal) verschiedene zusammenhängende Liegenschaften zum Preis von insgesamt Fr. 1'212'005.- erworben. Hierfür haben sie in den darauf folgenden Jahren 1998 bis 2001 gesamthaft Aufwendungen von Fr. 3'243'582.56 getätigt. Für das in Frage stehende Jahr 2001 haben sie von Kosten in Höhe von Fr. 782'245.- einen Betrag von Fr. 386'196.- einkommensmindernd geltend gemacht, welchen das kantonale Steueramt im Veranlagungsverfahren gestützt auf eine Verständigung mit den Pflichtigen im Umfang von Fr. 276'196.- anerkannt hat. Der Rekurskommission ist beizupflichten, dass der Umstand, dass die Pflichtigen "anschaffungsnah" fast das Dreifache des Erwerbspreises zusätzlich in die Liegenschaft investiert haben, die Vermutung nahe legt, dass es sich um eine über den ordentlichen Unterhalt oder die Nachholung eines derartigen Unterhalts hinausgehende Instandstellung im Sinn einer umfassenden Umgestaltung und Restaurierung der aus dem 18. Jahrhundert stammenden Gebäude handelt, welche auf eine eigentliche Neueinrichtung und tief greifende Erweiterung der Nutzung der Liegenschaft hinausläuft. Die Vorinstanz hat sodann einleuchtend dargelegt, dass diese Vermutung anhand verschiedener im Zeitraum von 1998 bis 2001 ausgeführter Arbeiten erhärtet werde: So hätten sich allein die Architekturleistungen auf über Fr. 360'000.-, die Bauarbeiten auf rund Fr. 1 Mio., die Malerarbeiten auf Fr. 200'000.-, die Ausgaben für Bodenbeläge (Stein und Holz) auf über Fr. 160'000.- und die Kosten für Spengler- und Dachdeckerarbeiten auf über Fr. 230'000.- belaufen. Ausserdem sei ein Schwimmbad eingebaut sowie allein für Marmor in Bad und Küche über Fr. 50'000.- und für den Garten rund Fr. 200'000.- aufgewendet worden. Angesichts dieser Sachlage durfte die Rekurskommission – wie vor ihr das kantonale Steueramt als Einsprachebehörde – im Licht der Dumont-Praxis des Bundesgerichts zu den anschaffungsnahen Liegenschaftsaufwendungen den Schluss ziehen, dass die im Jahr 2004 getroffene Verständigung zwischen dem kantonalen Steueramt und den Pflichtigen, wonach im Jahr 2001 getätigte Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 276'196.- als Unterhaltskosten zu betrachten seien, nicht gesetzmässig sein könnte. Sie hat die ordentlichen Unterhaltskosten, welche das kantonale Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 20'000.- geschätzt hatte, auf Fr. 9'544.- herabgesetzt und die Pflichtigen, weil somit eine Höhereinschätzung in Frage stand, zu Recht hierzu angehört. Die Rekurskommission hat zutreffend erwogen, dass allfällige neue tatsächliche Behauptungen der Pflichtigen in deren Eingabe vom 5. Dezember 2005 nicht zu hören seien, denn andernfalls liefe dies auf eine nicht zulässige Erstreckung der Beschwerdefrist hinaus. Indessen kann dem angefochtenen Entscheid nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, welche Tatsachenbehauptungen der Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2005 gegenüber der Beschwerdeschrift neu und daher nicht zu berücksichtigen seien. Ausserdem hat sich die Rekurskommission nicht näher zu den von den Pflichtigen im Eventualbegehren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG sowie die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien geltend gemachten Aufwendungen geäussert und dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie die Anrechnung dieser Aufwendungen abgelehnt hat. Dergestalt hat die Rekurskommission den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert. Diesen Mangel wird sie im 2. Rechtsgang beheben müssen. Es ist anzumerken, dass die Rekurskommission dann, wenn sie die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern im gleichen Verfahren vereinigt, die beiden zu fällenden Entscheide – den Beschwerdeentscheid (Art. 143 DBG) und den Rekursentscheid (§ 149 f. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997) – in der Begründung klar auseinander zu halten hat (BGE 130 II 509 E. 8), was hier nicht hinreichend geschehen ist. 4. Da einerseits die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs unterliegen und anderseits der Ausgang des Verfahrens mit Bezug auf die Liegenschaftskosten letztlich weitgehend ungewiss ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Den Beschwerdeführenden steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden je zu 1/3 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 2/3 der Kosten, und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 7. Mitteilung an … |