{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00015_2006-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205904&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "882fb7d2a171df1b89cdb32eb711f6f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2006.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2006  SB.2006.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2006  SB.2006.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2006  SB.2006.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2001 | Schuldzinsenabzug/Dumont-Praxis Der Pflichtige erhielt von seinem Vater zwei mit 6 % verzinste Darlehen in H\u00f6he von je Fr. 1 Mio. Angesichts dessen, dass die Darlehenszinsen seit Jahren zum Darlehenskapital eines weiteren, zinslos gew\u00e4hrten Darlehens geschlagen werden, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Zinspflicht der ersten beiden Darlehen \u00fcberhaupt noch haben konnte. Es muss angenommen werden, dass jedenfalls seit der \u00dcbertragung der Zinsen auf das Kapital des zinslosen Darlehens die Zinspflicht rechtsgesch\u00e4ftlich nicht (mehr) gewollt war, weshalb der Schuldzinsenabzug zu verweigern ist. Nach der Dumont-Praxis des Bundesgerichts sind anschaffungsnahe Kosten, die der Erwerber einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigent\u00fcmer vernachl\u00e4ssigten Liegenschaft zur Instandstellung in den ersten f\u00fcnf Jahren aufwenden muss, grunds\u00e4tzlich nicht abzugsf\u00e4hig. Bei Erwerb einer nicht vernachl\u00e4ssigten Liegenschaft k\u00f6nnen dagegen auch die anschaffungsnahen Kosten abgezogen werden, soweit sie f\u00fcr den normalen, periodischen Unterhalt und nicht zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts aufgewendet werden. Dass die Pflichtigen fast das Dreifache des Erwerbspreises zus\u00e4tzlich in die Liegenschaft investiert haben, legt die Vermutung nahe, dass es sich um eine \u00fcber den ordentlichen Unterhalt oder die Nachholung eines derartigen Unterhalts hinausgehende Instandstellung im Sinn einer umfassenden Umgestaltung und Restaurierung der aus dem 18. Jh. stammenden Geb\u00e4ude handelt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Schluss gezogen, die getroffene Verst\u00e4ndigung zwischen dem Steueramt und den Pflichtigen \u00fcber die Unterhaltskosten sei nicht gesetzm\u00e4ssig. Die Vorinstanz hat den Pflichtigen jedoch das rechtliche Geh\u00f6r verweigert. R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:36:38", "Checksum": "35d76810cfed3038278145e97897f416"}