{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00017_2006-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206080&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7988e3ade099300b117c225ee354d8c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2006.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2006  SB.2006.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2006  SB.2006.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2006  SB.2006.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Abgrenzung der zivilrechtlichen von der wirtschaftlichen Hand\u00e4nderung Der Steuerpflichtige hat sich mit vier weiteren Gesellschaftern zu einem Baukonsortium zusammengeschlossen. Dieses bezweckte den Erwerb, die \u00dcberbauung und die Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fcckes. Im Gesellschaftsvertrag wurde den vier Mitgesellschaftern ein Kaufrecht einger\u00e4umt. Ausserdem hatten sie gem\u00e4ss Vertrag die h\u00f6chste Entscheidungskompetenz bei der Realisierung des Bauvorhabens und dem Weiterverkauf. Nach diesem Zusammenschluss erwarb der Pflichtige das Grundst\u00fcck und wurden in der Folge die alsdann erstellten  Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber ver\u00e4ussert. Die Steuerbeh\u00f6rde auferlegte daraufhin zu Recht allein dem Pflichtigen Grundst\u00fcckgewinnsteuern, da eine eine zivilrechtliche H\u00e4nd\u00e4nderung zwischen dem Pflichtigen und den Wohnungserwerbern vorliegt. Entgegen der Ansicht der Rekurskommission lag keine wirtschaftliche Hand\u00e4nderung vor, weil die Gesellschafter im konkreten Fall von Beginn an die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Grundst\u00fcck gehabt hatten, und ist die \u00dcbertragung des Eigentums vom Pflichtigen auf die Erweber der Wohnungen dementsprechend nicht das letzte Glied eines Kettenhandels."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:37:29", "Checksum": "3cb6c1d5287c3019b3ff686fefda1d7d"}