{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00023_2006-12-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206349&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "570003b1663fc885bc6d8c6d96e4cbf8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2006.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.12.2006  SB.2006.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.12.2006  SB.2006.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.12.2006  SB.2006.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2001 | Steuerliche Qualifikation eines Nationalfonds-Forschungsbeitrags f\u00fcr Habilitandin Der Pflichtigen ist vom Nationalfonds ein Forschungsbeitrag f\u00fcr das Verfassen einer Habilitationsschrift zugesprochen worden. Gem\u00e4ss \u00a7 24 lit. d StG unterliegen Unterst\u00fctzungen aus \u00f6ffentlichen oder privaten Mitteln nicht der Einkommenssteuer. Auch wenn die unentgeltliche Unterst\u00fctzung die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts \u00fcbersteigt, verbietet sich die Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerbaren Teil. Erlaubt n\u00e4mlich die H\u00f6he der Unterst\u00fctzung sowohl die Entrichtung der hierauf entfallenden Steuer als auch die vollst\u00e4ndige Deckung der notwendigen Kosten des Lebensunterhalts, l\u00e4sst sich die - teilweise - Steuerbefreiung der Unterst\u00fctzungsleistung im Licht des Zwecks von \u00a7 24 lit. d StG sachlich nicht rechtfertigen. Eine solche Unterst\u00fctzung ist demnach kraft der Einkommensgeneralklausel von \u00a7 16 Abs. 1 StG steuerbar, ohne dass zu pr\u00fcfen w\u00e4re, welcher bestimmten Einkommenskategorie sie zuzuordnen sei. Die Vorinstanz hat den Beitrag zu Recht nicht als Einkunft aus Erwerbst\u00e4tigkeit gew\u00fcrdigt, indessen hat sie ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung festgestellt, das Jahresbetreffnis von Fr. 85'000.- \u00fcbersteige den Grundbedarf einer Habilitandin bei weitem. Bei Unterst\u00fctzung einer Person in Ausbildung geh\u00f6ren zum notwendigen Lebensunterhalt auch die Ausbildungskosten. Indem sie die Pflichtige nicht zur H\u00f6he der Kosten der notwendigen Lebenshaltung angeh\u00f6rt hat, hat die Vorinstanz das rechtliche Geh\u00f6r verletzt. R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:44", "Checksum": "356afb807dee5ea9d032d8ee7932191b"}