{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00026_13-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206407&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aebd7c0222495f87fbdc0d986362258c"}, "Num": [" SB.2006.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.13.1  SB.2006.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.13.1  SB.2006.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.13.1  SB.2006.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 3.2.1999 | Zufluss von Eink\u00fcnften aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit bei Tod des Steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit fliessen in derjenigen Periode zu, in welcher der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen Rechtsanspruch auf sein Gehalt erwirbt. Stirbt der Steuerpflichtige, gilt sein Lohn als ihm bis zu dem Tag zugeflossen, bis zu welchem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Ferienbezug ist zwar h\u00f6chtspers\u00f6nlicher Natur, die Anspr\u00fcche auf Ferienentsch\u00e4digung sind demgegen\u00fcber vererblich. Bei Tod des Steuerpflichtigen gelten demgem\u00e4ss dessen Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr nicht bezogene Ferien als diesem bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch Tod zugeflossen. Die pflichtige Ehefrau des Verstorbenen hat sodann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da die Erteilung der von ihr behaupteten Ausk\u00fcnfte nicht dargetan werden konnte und da sie nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat, aufgrund der behaupteten Ausk\u00fcnfte eine nachteilige Disposition getroffen zu haben.  Ist der \u00fcberlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Ehemannes oder mit dem Willensvollstrecker in dessen Nachlass einzusch\u00e4tzen, so sind die Verfahrenskosten grunds\u00e4tzlich den Parteien solidarisch je zur H\u00e4lfte aufzuerlegen, es sei denn, eine der Parteien habe im Verfahren selbst\u00e4ndig einen abweichenden Antrag gestellt. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:38", "Checksum": "d5be682b8b56b6195e41611c955eb1c1"}