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Geschäftsnummer: SB.2006.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.08.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002 und Kapitalleistung 1999


Wohnsitz/Internationale Steuerausscheidung Der Pflichtige konnte nicht rechtgenügend nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in den streitbetroffenen Steuerjahren von einer Gemeinde im Kanton Zürich nach Asien verlegt hatte. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht durch das asiatische Land wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Die vorübergehend in Asien ausgeübte Tätigkeit des Pflichtigen erfolgte nicht im Rahmen einer Betriebsstätte. Sodann hat sich der Pflichtige in keinem der streitbetroffenen Steuerjahre länger als 183 Tage in Asien aufgehalten. Im Übrigen wurde die Tätigkeit im Auftrag einer Person ausgeübt, die nicht in Asien ansässig ist und die Vergütungen wurden nicht von den Einkünften einer Betriebsstätte in Asien abgezogen. Damit ist das hier grundsätzlich geltende Arbeitsortprinzip nicht anzuwenden, weshalb dem Antrag der Pflichtigen, eine internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und dem asiatischen Land müsse auch dann vorgenommen werden, wenn ein schweizerischer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen würde, keine Folge geleistet werden kann. Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ARBEITSORTPRINZIP
BETRIEBSSTÄTTE
DOPPELBESTEUERUNG
INTERNATIONALE STEUERAUSSCHEIDUNG
MALAYSIA
MONTEURKLAUSEL
STEUERDOMIZIL
WOHNSITZ
WOHNSITZPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I StG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. Der mit B verheiratete A wurde Ende 1998 nach langjähriger Tätigkeit in der Direktion der D pensioniert. Die Pflichtigen lebten damals zusammen in einer 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in X. Am 20. November 1998 meldete sich der Pflichtige auf der Einwohnerkontrolle X ab. Die von den Pflichtigen für das Steuerjahr 1998 beantragte getrennte Besteuerung sowie die Vornahme einer Zwischeneinschätzung per 21. November 1998 wurde von den Steuerbehörden abgelehnt, was im anschliessenden Rekursverfahren von der Steuerrekurskommission III bestätigt wurde. In den Steuererklärungen 1999-2002 gaben die Pflichtigen an, freiwillig getrennt gelebt zu haben, und zwar die Ehefrau (weiterhin) in X und der Ehemann mit Steuerdomizil in Y (in Asien), wo er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Berater ausübe. Dementsprechend wiesen die Pflichtigen im Rahmen der eingereichten Steuerausscheidungen die Einkünfte des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Pensionskassen-Rente sowie die Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den diesbezüglichen Vermögenserträgen der ausländischen Besteuerung zu. Der hiesigen Besteuerung unterstellten sie im Wesentlichen die Erwerbseinkünfte der Ehefrau, den gemeinsamen Liegenschaftenbesitz mit den entsprechenden Erträgen sowie die andere Hälfte der Wertschriften und Guthaben samt den diesbezüglichen Vermögenserträgen.

Für die Steuerperiode 1999 deklarierte die Ehefrau ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmendes Einkommen Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (satzbestimmendes Vermögen Fr. …), während der Ehemann das steuerbare Einkommen mit Null und das steuerbare Vermögen mit Fr. … (satzbestimmend analog Ehefrau) deklarierte. Den Beilagen zur Steuererklärung 1999 war zu entnehmen, dass dem Pflichtigen im Jahr 1999 eine quellensteuerbelastete Kapitalleistung aus der Säule 2a in Höhe von Fr. … ausbezahlt worden war. Mit "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung gemäss Einschätzung oder genehmigter Steuererklärung" vom 12. März 2001 eröffnete die Gemeinde X – abweichend von den Selbstdeklarationen – den Pflichtigen je separat die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuer 1999. Die beiden Pflichtigen wurden je mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 0.- und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt.

In der Folge forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen mit Auflage vom 14. Oktober 2004 betreffend die Steuerperioden 1999-2002 auf, Belege und Unterlagen beizubringen, welche aufzeigen, dass der pflichtige Ehemann in den Jahren 1999-2002 tatsächlich in Z (in Asien) wohnhaft gewesen, dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und dafür auch besteuert worden sei. Daraufhin sprach der Pflichtige in Begleitung seines Steuervertreters beim Steuerkommissär vor und reichte verschiedene Unterlagen ein. Auf die Mahnung des Steuerkommissärs vom 15. Februar 2005, die selbständige Erwerbstätigkeit in Z (in Asien) zu belegen, liessen die Pflichtigen die verlangten Hilfsblätter A einreichen und im Übrigen geltend machen, dass der Pflichtige in Z (in Asien) nicht buchführungspflichtig gewesen sei und daher auch keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen erstellt habe, welche er einreichen könne.

Mit Einschätzungsentscheiden vom 5. April 2005 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt ein:

 

 

steuerbar

satzbestimmend

 

CHF

CHF

Steuerperiode 1999

                           

                            

Einkommen

 

 

Vermögen

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

Kapitalleistung

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2000

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2001

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2002

                           

 

steuerbares Einkommen

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

Die Einschätzung erfolgte auf Basis der Selbstdeklarationen der Pflichtigen, jedoch ohne Ausscheidung von Einkommen und Vermögen ins Ausland sowie unter Vornahme verschiedener liegenschaftenbezogener Kleinkorrekturen. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der Ausführungen des Pflichtigen anlässlich der persönlichen Vorsprache sowie gestützt auf die eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass der Pflichtige nach wie vor in X ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Zudem habe kein Nachweis über die Zusammensetzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie über deren Besteuerung im Ausland erbracht werden können.

B. Im Einspracheverfahren beantragten die Pflichtigen, die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuer 1999 sei aufzuheben, da das Gemeindesteueramt X bereits am 12. März 2001 eine rechtskräftige Einschätzung erlassen habe. Des Weiteren wurden schriftliche sowie anlässlich einer weiteren Verhandlung mündlich weitere Angaben zur Wohnsitzfrage und zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen gemacht und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Der Steuerkommissär hielt an seiner Einschätzung fest und wies die Einsprache ab. Die beantragte Steuerausscheidung mit dem Ausland wurde verweigert. Weitere in der Einschätzung vorgenommene Korrekturen der deklarierten Steuerfaktoren sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen am 29. März 2006 ab. Betreffend die Steuerperiode 1999 stellt die Rekurskommission fest, dass die von der Gemeinde X am 12. März 2001 erlassenen Einschätzungen mangelhaft gewesen waren und deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen konnten. Weiter kam sie zum Schluss, dass der Steuerkommissär berechtigt war anzunehmen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen nach wie vor in X und nicht in Y (in Asien) befand. Den Pflichtigen sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen. Hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kam die Steuerrekurskommission I zum Schluss, dass dieses Einkommen nur unter der Voraussetzung eines Aufenthaltes von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr oder aufgrund einer Betriebsstätte in Z (in Asien) zu versteuern wäre. Da weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt sei, müssten diese Einkünfte in der Schweiz versteuert werden.

III.  

Am 5. Mai 2006 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, das Einkommen und Vermögen für die Steuerperioden 1999-2002 sei unter Berücksichtigung der steuerlichen Ansässigkeit des Pflichtigen in Y (in Asien) sowie der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit folgendermassen festzulegen:

 

Antrag

Eventualantrag

 

CHF

CHF

 

Steuerbar

satzbestimmend

steuerbar

satzbestimmend

Steuerperiode 1999

 

 

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalleistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2000

 

 

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2001

 

 

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerperiode 2002

 

 

 

 

steuerbares Einkommen

 

 

 

 

steuerbares Vermögen

 

 

 

 

Verrechnungssteueranspruch

 

 

 

 

 

Der Entscheid der Rekurskommission, die Einschätzung 1999 sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wurde als solcher nicht mehr angefochten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Vertreter namens der Pflichtigen unter Beilage von Dokumentenkopien mit, der Pflichtige sei unerwartet in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche belegten, dass die Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E an die lokale Tochtergesellschaft H weiterbelastet worden seien. In einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006 liessen die Pflichtigen vorbringen, die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Z (in Asien) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. Dezember 1974 (DBA), weshalb sie hierzu noch Stellung nähmen.

Die Rekurskommission sowie das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Das Schreiben vom 16. Mai 2006 wurde dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen steht die darin vorgebrachte Behauptung des Pflichtigen, die Kosten seiner Beratungsdienstleistung für E seien der lokalen Tochtergesellschaft H weiterbelastet worden, ausschliesslich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 DBA. Nachdem es die Pflichtigen jedoch im Rekursverfahren unterlassen hatten, den ihres Erachtens für die Anwendung der erwähnten Norm entscheidwesentlichen Sachverhalt zu substanziieren und entsprechende Beweismittel anzubieten, können diese Handlungen nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Vorbringen fallen unter das Novenverbot und könnten aus diesem Grunde auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie innert der Beschwerdefrist vorgebracht worden wären.

2.2 Mit dem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006 lassen die Pflichtigen vorbringen, die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts enthalte neue Behauptungen bezüglich der Anwendbarkeit des DBA. Eine Verpflichtung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels besteht nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Werden in der Beschwerdeantwort bloss neue Rechtsfragen vorgebracht, so erfordert die Wahrung des rechtlichen Gehörs – in Anbetracht des Umstands, dass das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat – keinen weiteren Schriftenwechsel. Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unterliegen der freien rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht anzuordnen, weshalb auf den Inhalt des Schreibens nicht einzutreten ist.

3.  

Der Streit dreht sich zunächst um die Grundsatzfrage, ob der Pflichtige in den streitbetroffenen Jahren den steuerlich massgebenden Wohnsitz an seinem früheren Wohnort X oder im Ausland hatte. Falls sich das Hauptsteuerdomizil in diesen Jahren nach wie vor in der Schweiz befunden hat, stellt sich weiter die Frage, ob unter Berücksichtigung des DBA Teile des steuerbaren Einkommens und Vermögens von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen sind.

3.1 Natürliche Personen, die im Kanton wohnen oder im Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut § 3 Abs. 1 StG im Kanton für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. In Anwendung dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen Verhältnis, es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

Unter dem vom Steuergesetz verwendeten Wohnsitzbegriff ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An‑ und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I 54 E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b S. 294; BGE 121 I 14 E. 4a S. 16 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse. Wohnort ist der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben sind; die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht zu begründen vermögen. Den familiären und persönlichen Beziehungen kommt im Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

3.2 Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt der Nachweis, dass der von der Steuerbehörde im Kanton angenommene Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es alsdann dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

3.3 Die Rekurskommission hat sich ausführlich mit dem Aktenstand und den Vorbringen der Pflichtigen im Rekursverfahren auseinandergesetzt. Sie hat dabei festgestellt, eine rein quantitative Aufenthaltsgewichtung lasse von vornherein lediglich mit Bezug auf das Jahr 1999 auf eine (allerdings nur kurzzeitige) Vertiefung der Beziehungen des Pflichtigen zum asiatischen Raum bzw. zu Z (in Asien) schliessen. Er sei auch in diesem Jahr wie in den anderen Jahren immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt, und zudem habe keine seiner im Terminkalender eingetragenen Aufenthalte in Y (in Asien) länger als sechs Wochen gedauert. Eine intensive Beziehung zu Z (in Asien) unter dem Wohnaspekt lasse sich aus den vorliegenden Angaben zu den Wohnverhältnissen (Hotelübernachtungen und Wohnen bei Privatpersonen ohne Belege für die Bezahlung einer Miete) nicht ableiten. Auch die Ebene der beruflichen Tätigkeiten des Pflichtigen spreche nicht für eine schwergewichtige Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Z (in Asien). Die Rekurskommission kam deshalb zum Schluss, dass der Steuerkommissär zur Annahme berechtigt war, das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen habe sich in der fraglichen Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in X befunden, was als Beweisleistung genüge bzw. zu einer Umkehr der Beweislast führen müsse. Auch nach von der Rekurskommission durchgeführter Untersuchung spreche der Aktenstand eher dafür, der Pflichtige habe im Wesentlichen ein einziges Projekt für seine vorherige Arbeitgeberin als Hauptverantwortlicher neben dem Managing Director der G begleitet. Dass er dafür seinen Wohnsitz an den Projektort verlegt habe, möge zwar als aussergewöhnlich erscheinen, könne aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Er habe sich zwar für das Projekt in den Jahren 1999-2002 mit stark abnehmender Tendenz wiederholt nach Y (in Asien) begeben, sei aber auch immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass er je einmal mehrere Monate am Stück in der Z (in Asien) verbracht hätte. Über eine ständige Wohnstätte in Z (in Asien) habe er nicht verfügt und die geltend gemachten Wohnaufenthalte als Untermieter in Einliegerwohnungen von Geschäftsfreunden seien weder in zeitlicher Hinsicht spezifiziert noch in irgendeiner Form belegt worden. Wie die Rekurskommission schliesslich mit ausführlicher und zutreffender Begründung (worauf gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] vom 13. Juni 1976 verwiesen werden kann) festgestellt hat, ist es dem Pflichtigen im Rekursverfahren nicht gelungen, den Beweis für die behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Z (in Asien) zu erbringen.

3.4 Die Pflichtigen rügen die Feststellungen der Rekurskommission in pauschaler Weise als aktenwidrig, ohne aber im Einzelnen darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Überschreitung ihres Ermessens unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Die Rekurskommission hat weder negiert, dass sich der Pflichtige im November 1998 bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat noch dass er in Z (in Asien) mit einem Projekt beschäftigt war und sich dafür wiederholt in Y (in Asien) aufhielt. Die Rekurskommission setzte sich u.a. auch mit seiner Wohnsituation, der Frage der geschäftlichen Infrastruktur in Y (in Asien) und seinen Kontakten mit der dortigen schweizerischen Botschaft auseinander. Dass die Rekurskommission angesichts der weder mit genauen zeitlichen Angaben noch mit Beweismitteln untermauerten Behauptung, der Pflichtige sei bei verschiedenen Personen in deren Liegenschaften als Untermieter eingemietet gewesen, zum Schluss kam, es sei nicht nachgewiesen, dass er in Y (in Asien) über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, ist nicht zu beanstanden. Neue Informationen dazu ergeben sich auch aus der Beschwerdeschrift nicht. Die unter Verweisung auf einen handgezeichneten Lageplan des behaupteten Wohnquartiers und einen Prospekt des H (Beilagen 14 und 94) in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Wohnsituation zeitlich und örtlich dokumentiert zu haben, trifft klarerweise nicht zu. Der Feststellung der Rekurskommission, die behaupteten Dienstleistungen eines Office Centers seien nicht näher substanziiert und es könne höchstens davon ausgegangen werden, dass der Pflichtige bei seinen einzelnen Geschäftsaufenthalten in Y (in Asien) Büroräumlichkeiten jeweils tage- oder wochenweise gemietet und benützt habe, setzt der Pflichtige in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Überdies spricht die Beschwerdebeilage 94, gemäss welcher H für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen von "Package 1" (gemäss Prospekt Telefon-, Fax- und Adressservice ohne Einschluss der Benützung des Konferenzraumes und eines eigenen Büroarbeitsplatzes) dafür, dass die Rekurskommission den Aktenstand auch diesbezüglich zutreffend gewürdigt hat.

3.5 Die Pflichtigen lassen ferner die "vom Steuerkommissär vorgelegte Aufzählung von Präsenztagen in einzelnen Ländern" beanstanden. Sie behaupten indessen nicht in substanzierter Weise, die Annahme der Rekurskommission, er habe sich 1999 132 Tage und von 2000 bis 2002 jährlich zwischen 44 und 79 Tagen im Raum Asien/Pazifik aufgehalten, beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Dass die Rekurskommission aus dieser Feststellung schloss, eine rein quantitative Aufenthaltsgewichtung lasse lediglich mit Bezug auf das Jahr 1999 eine – allerdings nur kurzzeitige – Vertiefung der Beziehungen des Pflichtigen zum asiatischen Raum erkennen, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich somit auch die von den den Pflichtigen beantragte Parteibefragung.

Damit erweist sich der Entscheid der Rekurskommission, der Pflichtige habe den steuerlich massgebenden Wohnsitz in den streitbetroffenen Jahren nach wie vor im Kanton Zürich gehabt, als rechtsbeständig. Die Rekurskommission hat im Übrigen mit zutreffender Begründung – auf welche gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann – dargelegt, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht durch Z (in Asien) nicht nachgewiesen wurde und auch im Falle einer Doppelansässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA das Recht zur Beanspruchung der unbeschränkten Steuerpflicht der Schweiz zufiele.

4.  

Die Pflichtigen lassen eventualiter geltend machen, eine internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z (in Asien) müsste auch dann vorgenommen werden, wenn ein Schweizer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen würde.

4.1 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG). Einkünfte aus Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten werden gemäss Art. 7 DBA ebenfalls dem Geschäfts- bzw. Betriebsstätteort zugewiesen. Das DBA regelt indessen zusätzlich die kollisionsrechtliche Zuteilung der Einkünfte aus freien Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit auch im Artikel über die Zuteilung der unselbständigen Erwerbseinkünfte und analog zu letzteren (Art. 14 Abs. 1 DBA). Danach können Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, freien Berufen und sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzprinzip), es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Arbeitsortsprinzip). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (VGr, 20. Oktober 2004, RB 2004 Nr. 86 = ZStP 2005 S.25 = StE 2005 A 32 Nr. 6). Solche selbständigen Erwerbseinkünfte unterstehen daher nach dem DBA grundsätzlich dem Arbeits- bzw. Tätigkeitsortprinzip, und zwar unabhängig von der Existenz eines Geschäftsorts oder einer Betriebsstätte am Tätigkeitsort. Die so genannte Monteurklausel / 183‑Tage‑Regelung von Art. 14 Ziff. 2 DBA statuiert jedoch eine Ausnahme (von der Ausnahme): Danach steht das Besteuerungsrecht nämlich gleichwohl dem Wohnsitzstaat (in casu der Schweiz) zu, wenn sich der Empfänger im andern Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufgehalten hat (lit. a), die Dienste oder Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt werden, die nicht in dem andern Staat ansässig ist (lit. b) und die Vergütungen oder Einkünfte nicht unmittelbar von den Einkünften einer Betriebsstätte abgezogen werden können, die die Person in dem anderen Vertragsstaat hat (lit. c).

Wie die Rekurskommission – auf deren Erwägungen gemäss § 161 GVG verwiesen werden kann – zutreffend festgestellt hat, erfolgte die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Z (in Asien) nicht im Rahmen einer Betriebsstätte. Eine auf § 5 Abs. 1 StG und Art. 7 DBA gestützte Steuerausscheidung fällt damit ausser Betracht.

4.2 Nach den Feststellungen der Rekurskommission hat sich der Pflichtige in keinem der streitbetroffenen Kalenderjahre länger als 183 Tage in Z (in Asien) aufgehalten. Aufgrund der Aktenlage und der Darstellung des Pflichtigen, er sei für das in Z (in Asien) betreute Projekt im Auftrag der E tätig gewesen, die ihn auch bezahlt habe (Beschwerdeschrift an die Rekurskommission, S. 7 Ziff. 20 und Beilagen 41 f.), kam die Rekurskommission zum Schluss, die Tätigkeit sei im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt worden, die nicht in Z (in Asien) ansässig ist und die Vergütungen seien nicht von den Einkünften einer Betriebsstätte in Z (in Asien) abgezogen worden. Die letztere Voraussetzung wäre im Übrigen auch dann erfüllt, wenn sich die E die nötige Liquidität über Dividendenausschüttungen einer in Z (in Asien) ansässigen Konzerngesellschaft beschafft hätte, weil dadurch der in Z (in Asien) steuerbare Unternehmensgewinn nicht geschmälert wird (vgl. Robert Waldburger, Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Diss. St. Gallen 1990, S. 145).

Die Pflichtigen haben nicht nachgewiesen, dass die Rekurskommission den rechtserheblichen Sachverhalt in gesetzwidriger Weise unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des bereits vor Rekurskommission vertretenen und widerlegten Rechtsstandpunktes bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte. Die von den Pflichtigen erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Annahme, die der Auftraggeberin in Rechnung gestellten Honorare seien von dieser "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der lokalen Tochtergesellschaft belastet worden, war nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und wäre ohnehin weder ausreichend substanziiert noch bewiesen. Die Feststellungen der Rekurskommission erweisen sich demzufolge als rechtsbeständig, womit eine Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und Z (in Asien) entfällt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung ausser Ansatz (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  20'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--     Zustellungskosten,
Fr.  20'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …