{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00028_2006-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206417&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8372553a9e56468b4f92d4acbc3f461"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2006.00028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2006  SB.2006.00028"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2006  SB.2006.00028"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2006  SB.2006.00028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002 und Kapitalleistung 1999 | Wohnsitz/Internationale Steuerausscheidung Der Pflichtige konnte nicht rechtgen\u00fcgend nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in den streitbetroffenen Steuerjahren von einer Gemeinde im Kanton Z\u00fcrich nach Asien verlegt hatte. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht durch das asiatische Land wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Die vor\u00fcbergehend in Asien ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Pflichtigen erfolgte nicht im Rahmen einer Betriebsst\u00e4tte. Sodann hat sich der Pflichtige in keinem der streitbetroffenen Steuerjahre l\u00e4nger als 183 Tage in Asien aufgehalten. Im \u00dcbrigen wurde die T\u00e4tigkeit im Auftrag einer Person ausge\u00fcbt, die nicht in Asien ans\u00e4ssig ist und die Verg\u00fctungen wurden nicht von den Eink\u00fcnften einer Betriebsst\u00e4tte in Asien abgezogen. Damit ist das hier grunds\u00e4tzlich geltende Arbeitsortprinzip nicht anzuwenden, weshalb dem Antrag der Pflichtigen, eine internationale Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und dem asiatischen Land m\u00fcsse auch dann vorgenommen werden, wenn ein schweizerischer Wohnsitz des Pflichtigen angenommen w\u00fcrde, keine Folge geleistet werden kann. Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:58", "Checksum": "760ecf87748498b05bb1eaddb1ee25f5"}