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Geschäftsnummer: SB.2006.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.01.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug


Beschwerde gegen Steuerbezugsentscheid des kantonalen Steueramts Nach der Verfahrensordnung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig zur Beurteilung eines Entscheids des kantonalen Steueramts betreffend die Haftung der Beschwerdeführerin für die Staats- und Gemeindesteuern im Sinn von § 12 Abs. 1 StG. Denn entweder handelt es sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat. Oder es handelt sich um einen Entscheid, der mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an einem beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuerrekurskommission bzw. ihres Präsidenten. Die zusätzlich beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids setzte ebenfalls die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Prozessvoraussetzung voraus. Nichteintreten.
 
Stichworte:
EHEGATTENBESTEUERUNG
HAFTUNGSVERFÜGUNG
NICHTIGKEIT
STEUERBEZUG
ÜBRIGES ZUR EINKOMMENSTEUER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I StG
§ 153 Abs. I StG
§ 178 Abs. III StG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 97
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Steuerverwaltung X bestätigte mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 ihre Verfügung vom 7. Oktober 2005 und machte A gestützt auf § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach Abzug anteilsmässig angerechneter Steuerzahlungen für die Steuerperiode 1999 im Betrag von Fr. … und für die Steuerperiode 2000 im Betrag von Fr. … haftbar.

Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom 7. April 2006 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Haftung für das Vermögen sei auf Fr. 2'000'000.- zu beschränken und es seien ihr die von ihr geleisteten Zahlungen vollumfänglich gutzuschreiben, eventualiter sei der Entscheid an die Steuerverwaltung X zur Neueröffnung zurückzuweisen. In einer weiteren Beschwerde vom 30. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen seien nichtig zu erklären und aufzuheben.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerden schloss, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete die Steuerverwaltung X auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Auf dem Gebiet der Einkommens‑ und Vermögenssteuern können nur Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend Nachsteuern (§ 162 Abs. 3 StG), Steuerbefreiung (§ 171 Abs. 2 StG) und Steuersicherung (§ 181 Abs. 3 StG) (mittels Rekurs) beim Verwaltungsgericht angefochten werden, während Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend den Bezug dieser Steuern – betreffend die Schlussrechnung und Zahlungserleichterungen – letztinstanzlich ergehen (§ 178 Abs. 3 StG) und Entscheide betreffend Steuererlass an die Finanzdirektion weitergezogen werden können, welche ihrerseits endgültig entscheidet (§ 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 StG). Im Übrigen sind ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG).

1.2 Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über den angefochtenen Entscheid des kantonalen Steueramts betreffend die Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 12 Abs. 1 StG für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 zu befinden. Denn entweder handelt es sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat (§ 178 Abs. 3 StG). Oder es handelt sich um einen Entscheid, der – wie die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 12 N. 13) vertritt – mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an einem beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 153 Abs. 1 StG mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuer­rekurskommission bzw. ihres Präsidenten. Dass diese Gesetzesbestimmung generell den Weiterzug von Rekursentscheiden an das Verwaltungsgericht öffnen würde, wie die Beschwerdeführerin meint, ist schon angesichts des einschlägigen Wortlauts abwegig.

Ist aber das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der angefochtenen Steuerbezugsverfügung nicht zuständig, so kann auf die beiden Beschwerden nicht ein­getreten werden. Das gilt auch mit Blick auf die Rüge der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide, denn deren beantragte Feststellung setzte ebenfalls die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (vgl. RB 2003 Nr. 94).

2.  

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …