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I. A. Der als Postbeamter unselbständig erwerbstätige, geschiedene A lebt gemeinsam mit seiner ledigen und bei der C AG in Teilzeit unselbständig erwerbstätigen Lebenspartnerin D und der gemeinsamen Tochter E, geboren 1990, in X. Die elterliche Sorge über E im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) steht allein deren Mutter, D, zu. Der Vater A hat die Tochter E am 19. Februar 1991 zivilstandsrechtlich anerkannt und einen – nicht bei den Akten liegenden – Unterhaltsvertrag, datiert 6. März 1991, abgeschlossen. Mit Entscheid vom 22. August 2005 schätzte das Steueramt der Stadt X A für das Steuerjahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, unter Anwendung des Grundtarifs (§§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). B. Im vom Pflichtigen hernach angestrengten Einspracheverfahren, mit welchem dieser die Anwendung des Verheiratetentarifs beantragte, führte der zuständige Steuerkommissär eine Untersuchung hinsichtlich der elterlichen Sorge über E und verweigerte in der Folge sämtliche vom Pflichtigen in seiner Deklaration geltend gemachten Abzüge im Zusammenhang mit der Tochter E. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2006 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen neu mit einem Einkommen von Fr. … bei unverändertem Vermögen ein und brachte den Grundtarif zur Anwendung. II. Den seitens des Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs, mit welchem dieser die im Einspracheverfahren gestellten Anträge erneuerte, wies der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 28. April 2006 ab. III. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einschätzung 2004 sinngemäss beantragen, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei unbestrittenem Reineinkommen und unter Anwendung des Verheiratetentarifs einzuschätzen. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter überwies den Fall am 8. August 2006 der 2. Kammer zur Entscheidung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. Wird in einer Steuerrechtsnorm ein zivilrechtlicher Begriff verwendet, ist davon auszugehen, dass dessen zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend ist (RB 1982 Nr. 64). Im Einzelfall muss jedoch die Bedeutung eines zivilrechtlichen Begriffs im StG durch Auslegung gewonnen werden, wobei der Begriff aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus zu verstehen ist (vgl. Klaus A. Vallender, Die Auslegung des Steuerrechts, 2. A., Bern 1988, S. 54 f.). 3. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG (in der hier anwendbaren Fassung vom 11. September 2000) werden zur Steuerberechnung vom Reineinkommen als Kinderabzug Fr. 5'400.- abgezogen unter anderem "für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen". Stehen Kinder unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG). 3.1 Auf gemeinsames Begehren kann die zuständige Vormundschaftsbehörde den beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, auch wenn diese nicht miteinander verheiratet sind (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Das elterliche Sorgerecht beinhaltet auch das Obhutsrecht; der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet darüber, ob das Kind in seinem Haushalt oder bei Dritten aufwächst (Cyrill Hegnauer, Droit Suisse de la filiation, Bern 1998, Nr. 26.06). Eine formelle Zuweisung der Obhut ausserhalb der elterlichen Sorge erfolgt über das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde, vornehmlich im Fall einer Gefährdung des Kindes (Art. 310 ZGB; Ingeborg Schwenzer in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 301 N. 9). 3.2 Ein Begehren um gemeinsame elterliche Sorge hat der Pflichtige – zusammen mit seiner Lebenspartnerin – erst am 1. Juni 2006 bei der Vormundschaftsbehörde X gestellt. Per Stichtag 31. Dezember 2004 war der Pflichtige weder alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge noch hat eine gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter E bestanden. Dem Pflichtigen ist es bei dieser Sachlage daher von vornherein verwehrt, den beantragten Kinderabzug gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG (minderjähriges Kind unter elterlicher Sorge des Steuerpflichtigen) oder gestützt auf eine gemeinsame elterliche Sorge (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG) geltend zu machen. 3.3 Ebenso wenig ist dem Pflichtigen im Rahmen eines formellen Verfahrens die Obhut über seine Tochter zugewiesen. Auch wenn E als Kind des Pflichtigen in dessen Haushalt aufwächst und dieser damit wohl rein faktisch gewisse aus der Obhut fliessende Rechte und Pflichten gegenüber seiner Tochter wahrnimmt, ist er im Sinn der zitierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht obhutsberechtigt. E steht damit nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG unter der Obhut des Pflichtigen. Mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes, welches in § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG lediglich von "Obhut" spricht, stellt sich zwar die Frage, ob darunter neben der mit dem Sorgerecht verbundenen Obhut tatsächlich nur die durch Gericht oder Vormundschaftsbehörde formell zugewiesene Obhut fällt, oder ob auch die rein faktische Obhut erfasst wird. Beide Varianten sind gestützt auf eine Auslegung dieser Gesetzesbestimmung durchaus denkbar. Indessen sprechen folgende Überlegungen für eine Anknüpfung am formellen Kriterium der behördlichen Obhutszuweisung: Auf diese Weise wird den Anliegen der Rechtssicherheit besser Rechnung getragen und lässt sich Missbräuchen vorbeugen, weil auf eine klare und einfach zu ermittelnde Voraussetzung zurückgegriffen werden kann. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass durch eine solche einschränkende Interpretation eine einheitliche Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten zivilrechtlichen Begriffe ermöglicht wird, weil auch die Begriffe der "elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG bzw. der "gemeinsamen elterlichen Sorge" in § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG – welche eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde im Sinn von Art. 298a Abs. 1 ZGB erfordert – auf formalen Kriterien basieren. Schliesslich erlaubt eine formelle Anknüpfung auch eine einfachere Überprüfung im Verfahren. 3.4 Eine andere Lösung ergibt sich auch nicht aus der vom Pflichtigen zitierten Rz. 25 der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000 (nZStB I Nr. 20/001). Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt leben, zwar vor, dass der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewähren ist, aus dessen Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Die Vorinstanz ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage nach dem überwiegenden Beitrag an den Unterhalt nur dort von Bedeutung ist, wo unverheiratete oder voneinander geschiedene Eltern im selben Haushalt wohnen und zudem die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. In allen anderen Fällen ist hingegen allein darauf abzustellen, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht. Für diese Auffassung spricht insbesondere der Umstand, dass nach dem Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG bei minderjährigen Kindern lediglich massgeblich ist, welchem Elternteil die "elterliche Sorge" oder die "Obhut" zukommt. Zusätzliche Kriterien werden nicht genannt, weshalb es insbesondere nicht darauf ankommen kann, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben und wer den Unterhalt des Kindes bestreitet. Auch bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts wird daher einzig auf das Sorge- bzw. Obhutsrecht abgestellt, ohne Rücksicht darauf, welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Letzteres ist gemäss § 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG ausschliesslich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Belang. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den beantragten Abzug zu Recht verweigert. 4. 4.1 Nach § 31 Abs. 1 lit. g StG (in der hier anwendbaren Fassung vom 19. November 2001) werden Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und bestimmte Unfallversicherungsprämien sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Betrag von Fr. 2'300.- von den Einkünften abgezogen, wobei sich dieser Abzug um Fr. 1'200.- für jedes Kind erhöht, für welches ein Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht werden kann. 4.2 Weil der Pflichtige vorliegend keinen Kinderabzug geltend machen kann, fehlt es gleichzeitig an der notwendigen Grundlage für den um Fr. 1'200.- erhöhten Versicherungsprämienabzug. 5. 5.1 Gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG gelten für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, mildere Tarife (Verheiratetentarif). 5.2 Nachdem der Pflichtige die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG nicht erfüllt, bleibt ihm als Folge davon auch der Verheiratetentarif nach § 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 StG versagt und ist der Grundtarif zur Anwendung zu bringen. 6. Lediglich der Vollständigkeit wegen sei angeführt, dass bei dieser Sachlage der Kinderabzug seitens der Lebenspartnerin und Mutter der Tochter des Pflichtigen hätte geltend gemacht werden können und sollen. Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass dem Pflichtigen umgekehrt wohl Abzüge im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. c StG zugestanden hätten, welche umgekehrt vom anderen Elternteil zu versteuern gewesen wären. Entgegen den tatsächlichen Verhältnissen hat die Lebenspartnerin des Pflichtigen aber in ihrer Steuererklärung 2004 behaupten lassen, die Tochter E halte sich ausserhalb ihres Haushalts auf und sie erhalte keine Beiträge an deren Unterhalt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 5. Mitteilung an … |