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I. Das kantonale Steueramt stellte A mit Hinweis vom 10. Februar 2005 für die direkte Bundessteuer 2002 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … in Aussicht, wobei es die Aufrechnung einer Mäklerprovision von Fr. 26'000.- vorsah. Es erliess am 21. März 2005 die entsprechende Schlussrechnung. Der Pflichtige beklagte sich am 3. Juni 2005 darüber, dass er mit Bezug auf die erwähnte Steuer eine Mahnung erhalten habe, ohne dass ihm zuvor eine Schlussrechnung zugestellt worden sei. Das kantonale Steueramt teilte ihm hierauf am 11. Juli 2005 mit, das Schreiben vom 3. Juni 2005 werde ohne seinen Gegenbericht binnen 30 Tagen als Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 behandelt. Am 9. September 2005 wies es die Einsprache aus materiellen Gründen ab. II. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen teilweise gut. Er hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Schlussrechnung des kantonalen Steueramts vom 21. März 2005 sei nicht mit eingeschriebener Postsendung versandt worden. Sei sie aber dem Pflichtigen, wie dieser geltend mache, nicht zugestellt worden, so habe die Einsprachefrist noch gar nicht zu laufen begonnen und sei die Eingabe vom 3. Juni 2005 nicht als Einsprache zu behandeln gewesen, sondern es hätte die Schlussrechnung neu eröffnet werden müssen. Sei die Schlussrechnung aber dem Pflichtigen entgegen dessen Darstellung zugestellt worden, stelle sich die Frage, ob die Einsprachefrist eingehalten worden sei; sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte das kantonale Steueramt nicht auf die Einsprache eintreten dürfen. Dieses werde im Neuentscheid über die Frage der Zustellung der Schlussrechnung und die Rechtzeitigkeit der Einsprache sowie die betreffenden Folgen erneut zu befinden haben. III. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2006 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision von Fr. 26'000.- beim steuerbaren Einkommen abzusehen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wird – wie hier – ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so bildet dieser und nicht die Veranlagung der direkten Bundessteuer als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die Rekurskommission selber über die Veranlagung materiell zu befinden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, denn hier wie dort fehlt es an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat, weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 3, 2001 Nr. 93 E. 2b). Soweit der Pflichtige den Veranlagungsantrag stellt, es sei von der Aufrechnung der Mäklerprovision abzusehen, ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 1.2.1 Die Beschwerde an die Rekurskommission ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; DBG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren (Art. 142 Abs. 4 DBG). Die Entscheidungskompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen Behörden auf die Rekurskommission über. Der Entscheid der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges "Spezialverwaltungsgericht" ersetzt somit den angefochtenen steuerbehördlichen Einspracheentscheid. Die Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch obere Veranlagungsinstanz. Dementsprechend kann die Rekurskommission nur ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (vgl. § 149 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997; Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 143 DBG N. 9). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber über die Sache zu befinden. Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann "schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat (RB 2000 Nr. 130 E. 4a, 2001 Nr. 93 E. 2a). 1.2.2 Der Pflichtige rügt den angefochtenen Rückweisungsentscheid zu Recht nicht als rechtsverletzend, denn – wie der Einzelrichter der Rekurskommission zutreffend erwogen hat –, es lässt sich nicht feststellen, ob die Schlussrechnung als Veranlagungsverfügung im Sinn von Art. 131 DBG dem Pflichtigen gehörig eröffnet worden und dessen Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Dennoch ist das kantonale Steueramt, ohne die ihm insoweit obliegenden Abklärungen vorzunehmen, auf die Einsprache des Pflichtigen eingetreten. Damit hat es allenfalls unzulässigerweise einen materiellen anstelle eines Nichteintretensentscheids gefällt. Angesichts dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers war die Rekurskommission ohne weiteres berechtigt, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesem auch keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |