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I. Die am 10. Januar 2000 gegründete und seit 1. Juli 2000 steuerpflichtige A AG betreibt den Handel und die Herstellung von Bestandteilen für Nutzfahrzeuge. Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 verlangte das kantonale Steueramt trotz Mahnung erfolglos von der Pflichtigen eine stichhaltige Begründung für die Verschlechterung der Bruttogewinnmarge gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf 38 %, das vollständige Inventar per 30. Juni 2003, das vollständig ausgefüllte Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der Warenvorräte" sowie Begründung und Nachweis für die Garantierückstellung gemäss Bilanz von Fr. 73'000.-. Das Steueramt veranlagte die Pflichtige hierauf am 8. Dezember 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ... Dabei schätzte es den Warenbruttogewinn und die Garantierückstellung gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … bzw. Fr. … und rechnete die Differenz zu den verbuchten Beträgen von Fr. … bzw. Fr. … dem deklarierten steuerbaren Gewinn hinzu. Ausserdem erhöhte es das steuerbare Eigenkapital um den aufgerechneten Betrag der Garantierückstellung. An dieser Einschätzung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2006 fest. II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2006 ab. III. Die Pflichtige liess mit Beschwerde vom 9. August 2006 dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen. Die Aufrechnung bezüglich der Garantierückstellung beanstandete die Pflichtige nicht mehr. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 43, auch zum Folgenden). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). 2. 2.1 Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG einzureichenden Steuererklärung – neben den Bestandteil des amtlichen Formulars bildenden Hilfsblättern und Fragebogen (VGr, 25.2.1986, RB 1986 Nr. 50 = StE [1987] B 93.5 Nr. 6) – die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG). Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des Obligationenrechts), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die der Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die Steuerpflichtige für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. 2.2 2.2.1 Dadurch, dass die Pflichtige trotz Mahnung dem kantonalen Steueramt kein vollständiges Inventar per 30. Juni 2003 und kein vollständig ausgefülltes Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der Warenvorräte" eingereicht hatte, verletzte sie ihr obliegende Verfahrenspflichten. Aus diesem Grund geriet das kantonale Steueramt hinsichtlich des Warenbruttogewinns in einen Untersuchungsnotstand, der das Steueramt ohne weiteres berechtigte, den Bruttogewinn in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. 2.2.2 Für die nach den obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften formell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung spricht regelmässig die natürliche Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit, d.h. der wahrheitsgemässen Wiedergabe der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des ausgewiesenen Geschäftserfolgs im Sinn der "Bilanzwahrheit". Diese Vermutung kann entweder durch direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher, z.B. durch Beweis der Nichtverbuchung von Einnahmen oder durch Nachweis von anderen Tatsachen, welche die Unrichtigkeit vermuten lassen, z.B. von der Verbuchung fiktiver Geschäftsvorfälle, umgestossen werden (vgl. RB 1988 Nr. 33; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N. 8). Die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung darf beispielsweise vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt. Diese Vermutung kann aber ihrerseits durch die Klärung eines solchen Widerspruchs entkräftet werden (vgl. BGr, 2.11.1973, ASA 42 [1973/74] 558; BGr, 19.9.1980, ASA 49 [1980/81] 670; RB 1988 Nr. 33; Zweifel, Art. 46 StHG N. 8a). Die Tatsache, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 eine Verschlechterung der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf 38 % aufweist, rechtfertigte für sich allein nicht die Vermutung, dass der buchmässig ausgewiesene Reingewinn materiell unrichtig sein könnte, zumal es sich beim vorliegenden Geschäftsjahr erst um die dritte Geschäftsperiode handelt. Deshalb hat die Pflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt, wenn sie keine stichhaltige Begründung für die Verschlechterung der Bruttogewinnmarge gegenüber dem Vorjahr von 55 % auf 38 % gegeben hat. Dieser Umstand vermag jedoch an der zu Recht vorgenommenen Ermessenseinschätzung nichts zu ändern (vgl. vorstehende E. 2.2.1). 2.3 2.3.1 Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Aktiengesellschaft gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) hat sie im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Sie hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). 2.3.2 Die Pflichtige hat im Einspracheverfahren zwar das Wareninventar nachgereicht, nicht aber das amtliche Formular "Auszug aus der Erfolgsrechnung/Angaben über die Bewertung der Warenvorräte". Weil aber dieses Formular – wie allgemein die Hilfsblätter und Fragebogen – Bestandteil des amtlichen Steuererklärungsformulars bildet (vgl. vorn E. 2.1), hat sie insoweit die ihr nach § 133 StG obliegende Verfahrenspflicht nicht vollständig nachgeholt. Dass die im betreffenden Hilfsformular nachgefragten Angaben auch in der Erfolgsrechnung ersichtlich sind, vermag der Pflichtigen nicht weiterzuhelfen. Denn es ist angesichts der sie von Gesetzes wegen treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht ihre Aufgabe und nicht Sache des kantonalen Steueramts, die für die Veranlagung erheblichen Angaben zusammenzustellen und deren Richtigkeit zu bezeugen. Da das Formular die Vornahme der Veranlagung zweifelsohne erleichtert, darf es von der Pflichtigen verlangt werden, ohne dass darin ein überspitzter Formalismus zu erblicken wäre, wie diese rügt. Dass ihr das Ausfüllen des Formulars nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, macht die Pflichtige selber nicht geltend. Sie hat demzufolge den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung hinsichtlich des Warenbruttogewinns nicht erbracht. Unter diesen Umständen brauchte die Rekurskommission keine weiteren Untersuchungen mehr zu treffen. 2.4 2.4.1 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). 2.4.2 Das kantonale Steueramt hat den Warenbruttogewinn aufgrund einer Marge von 50 % geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr eine Verschlechterung der Bruttogewinnmarge um 17 % von 55 % auf 38 % aufgewiesen hat und die Pflichtige bloss pauschale und vage sowie nicht substanziierte und nachvollziehbare Gründe für diesen Rückgang, wie Konjunktur, Konkurrenzsituation und dergleichen oder einen im Jahr 2003 ausgelaufenen Grossauftrag der Armee, der aber offenkundig nicht die gesamte in Frage stehende Geschäftsperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 beschlägt, vorgebracht hat, kann nicht gesagt werden, diese Schätzung sei nach den Akten sachlich nicht begründbar. Sie erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. Aus all den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |