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SB.2006.00059
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,
hat sich ergeben: I. Der als selbständig erwerbender Rechtsanwalt tätige A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2003 ein. Er wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 29. September 2005 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Der Pflichtige beantragte mit Einspracheschrift vom 7. November 2005, das steuerbare Einkommen sei auf höchstens Fr. … festzusetzen. Entgegen seiner Ankündigung reichte er die Steuererklärung nicht "mit sep.(arater) Post" ein. Am 6. Januar 2006 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache nicht ein, weil der Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sei, nicht binnen Einsprachefrist nachgeholt habe. Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten. II. Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen, dem er eine ausgefüllte und vom 22. Dezember 2005 datierte Steuererklärung 2003 beilegte, am 15. Juni 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 19. September 2006 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen, eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … festzusetzen. Ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission II auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als der Pflichtige den Eventualantrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … gestellt hat. 1.2 Die Beschwerde ist ein ordentliches und suspensives Rechtsmittel, weshalb ihr von Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 4 f.). Das Begehren des Pflichtigen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stösst daher ins Leere. 1.3 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid geschützt (BGE 131 II 548). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. 2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). 2.2.1 Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 1.4) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). 2.2.2 Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2, www.bger.ch). Im Allgemeinen dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 (1979/80) 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 132 DBG N. 35). 2.2.3 Der Pflichtige hatte im Einspracheverfahren die versäumte Handlung, die Abgabe der Steuererklärung, derentwegen er zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden war, nicht nachgeholt. Das allein berechtigte das kantonale Steueramt jedoch nicht, auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl. BGr, 4. Juli 2005, StR 60 2005 973 E. 6). Indessen erschöpft sich die Einsprachebegründung in der Behauptung, ein steuerbares Einkommen von Fr. … pro Jahr müsse für einen selbständigen Anwalt, der (wie er) weder ein eigenes Büro noch irgendein Verwaltungsratmandat habe, "doch als sehr hoch betrachtet werden". So habe "eine Recherche durch eine Sonntags-Zeitung über die Steuerzahlen der im Parlament tätigen Anwälte ergeben, dass keiner dieser Anwälte dieses Einkommen erziel[e]". Er verweise "auf die Umstände der Geschäftstätigkeit. Es [gebe] kein Advokaturbüro A". Das vom Pflichtigen beantragte steuerbare Einkommen von "höchstens" Fr. … lässt sich angesichts dieser vagen und nicht sachbezogenen Pauschalbehauptungen nicht nachvollziehen geschweige denn überprüfen. Es bleibt somit im Dunkeln, weshalb die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich unrichtig sein soll. Demnach fehlt es an einer hinreichenden Begründung des gestellten Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten, was auch die Rekurskommission im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Dass der Pflichtige doch noch im Rekursverfahren eine Steuererklärung eingereicht hat, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an … |