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Geschäftsnummer: SB.2006.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Grundstückgewinnsteuer


Parteientschädigung

Die im Rekursverfahren der obsiegenden Rekurrentin und heutigen Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung ist zwar niedrig, aber nicht willkürlich. Das Gesetz verlangt nicht die Zusprechung einer "vollen", sondern lediglich einer "angemessenen" Parteientschädigung, was bedeutet, dass lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen ist. Abweisung.
 
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. I AnwGebV
§ 12 GebV VGr
§ 151 Abs. II StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 5 S. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2006.00070

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Januar 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

I.  

A veräusserte am 26. November 2003 die in X an der L-Strasse gelegene Liegenschaft Kat.Nr. 01 zum Preis von Fr. 609'000.- an C. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Gemeinderat der Gemeinde X der Veräusserin am 13. April 2004 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. … Weil diese trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte er die Anlagekosten in Anwendung von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 206 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft auf Fr. 464'134.-. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 setzte der Gemeinderat die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtige habe keine Aufteilung der Umbaukosten in wertvermehrende und werterhaltende Kosten vorgenommen; doch erweise sich die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig, weshalb die Anlagekosten nunmehr nach pflichtgemässem Ermessen auf  Fr. 504'134.- zu schätzen seien.

II.  

Die Steuerrekurskommission III hiess den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung einer Beweiserhebung am 31. August 2006 gut, setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest, auferlegte die Rekurskosten von Fr. 6'219.20 der Gemeinde X und sprach der Pflichtigen eine Parteientschädigung zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.- zuzusprechen. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, stellte die Gemeinde X in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 den Antrag, es seien die Rekurskosten von Fr. 6'219.20 der Pflichtigen aufzuerlegen und es sei dieser für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können laut § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 213 StG der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach Fristablauf eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Aus diesem Grund besteht denn auch im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde mit eigenständigen Anträgen zu erheben (RB 2001 Nr. 94).

Der angefochtene Rekursentscheid wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2006 zugestellt. Diese reichte ihre Beschwerdeantwort am 6. November 2006 ein, mithin geraume Zeit nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Deshalb ist auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag, sämtliche Rekurskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht einzutreten, läuft er doch auf die Erhebung einer Anschlussbeschwerde hinaus.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurs­instanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermes­sens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt kraft § 152 in Verbindung mit § 212 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren (lit. b).

Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, wobei die Führung des Rekurses den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Als kompliziert erweist sich ein Sachverhalt dann, wenn er sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt sowie zu seinem Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 17 N. 27). Diese Voraussetzung ist hier offenkundig gegeben, weil vor Rekurskommission der gutachterlich abzuklärende Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren und die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen im Streit gelegen haben, welche nicht nur besonderes materiellrechtliches Wissen, sondern auch spezielle verfahrensrechtliche Kenntnisse zur rechtsgenügenden Darstellung erheblicher Tatsachen als Grundlage der Geltendmachung anrechenbarer Aufwendungen erforderten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Unterliegen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht allein auf deren pflichtwidriges Verhalten (im Sinn von § 151 Abs. 2 StG) zurückzuführen (RB 1960 Nr. 8), sondern ebenso sehr auf den durch die Beschwerdegegnerin unrichtig geschätzten Verkehrswert vor 20 Jahren und die von ihr unterlassene Anwendung der sogenannten Dumont-Praxis.

Die Rekurskommission hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.

2.2  

2.2.1 Das Gesetz verlangt die Zusprechung einer "angemessenen", nicht also einer "vollen" Entschädigung. Zu ersetzen ist somit lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.). Eine "volle" Entschädigung in dem Sinn, dass sämtliche mit dem Prozess irgendwie zusammen­hängenden, auch indirekt durch diesen ver­ursachten Umtriebe abzugelten wären, liesse sich demge­gen­über sachlich nicht rechtfertigen. Zu den entschädigungsberechtigten Umtrieben im Rekurs­ver­fahren gehören namentlich die Auslagen für die Beratung, die Vertretung oder die Ausarbeitung der Rekursschrift, fer­ner der Zeitaufwand und die Kosten, die durch Teilnahme an Ver­hand­lungen, die Instruk­tion des Beraters oder Vertre­ters und die Beschaffung von Beweismitteln, Unterlagen, Li­teratur und Gerichtsentscheiden entstanden sind. Bei der Festset­zung der Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom Mass an Verantwor­tung bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der Höhe des Streit­werts zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die tatsächlichen und/oder rechtli­chen Schwierig­keiten des Falls und dessen Umfang sowie Grün­de der Billig­keit zu berücksich­tigen (RB 1992 Nr. 34).

Diese aus dem Gesetz fliessenden Überlegungen finden etwa auch in § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (LS 175.252) ihren Niederschlag, wonach die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1) und ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV; LS 215.3) Rechnung. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003,  SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Allerdings können diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Rekursverfahren übertragen werden (VGr, 8. Juni 2005, SB.2005.00023).

2.2.2 Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekurskommission nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die Rekurskommission ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist, wenn sie die Parteientschädigung im Licht der dargelegten Grundsätze willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, festgesetzt hat (siehe vorn E. 1.2 am Ende; vgl. auch RB 1992 Nr. 39).

Der Streitwert belief sich vor Rekurskommission auf Fr. 15'660.-. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV beträgt diesfalls die Grundgebühr Fr. 2'680.-. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht würde die Parteientschädigung auf einen Drittel dieses Werts festgelegt, d.h. auf rund Fr. 900.-. Dieser Betrag dürfte nach der Praxis des Gerichts höchstens um die Hälfte überschritten werden, was einer maximalen Entschädigung von rund Fr. 1'350.- entspräche (vgl. vorn E. 2.2.1). Weil diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf das Rekursverfahren übertragen werden können, so erweist sich die von der Rekurskommission der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zwar als niedrig, aber angesichts des nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrads der Tat- und Rechtsfragen auch unter Einschluss der Mehrwertsteuer nicht gerade als sachwidrig; sie ist daher frei von Willkür. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend macht, so handelt es sich hierbei um neue tatsächliche – und somit unzulässige – Behauptungen (vgl. vorn E. 1.3), welche im Anschluss an die Beweiserhebungen im Rekursverfahren der Rekurskommission hätten vorgetragen und belegt werden können.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Parteientschädigung und die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rekurskosten unterliegt, sind die Kosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen, wobei es sich mit Blick auf die formelle Erledigung des Antrags in der Beschwerdeantwort rechtfertigt, ihnen die Kosten hälftig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:

Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rekurskosten wird nicht eingetreten.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …